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Urteilskopf

131 III 657


86. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Bank X. (SchKG-Beschwerde)
7B.110/2005 vom 13. September 2005

Regeste

Rückzug eines Rechtsvorschlags.
Der Rückzug entfaltet seine Wirkung auch dann, wenn der Betreibungsschuldner eine entsprechende klare schriftliche Erklärung dem Gläubiger gegenüber abgibt, dieser die Rückzugserklärung beim Betreibungsamt einreicht und aus den Umständen zu schliessen ist, dass eine konkludente Ermächtigung des Betreibungsschuldners zu dieser Weiterleitung vorliegt (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 658

BGE 131 III 657 S. 658
In der von der Bank X. gegen die Y. AG eingeleiteten Betreibung stellte das Betreibungsamt Z. am 2. März 2005 den Zahlungsbefehl zu. Die Y. AG schlug Recht vor.
Mit Schreiben vom 7. März 2005 räumte die Bank X. der Betreibungsschuldnerin die Gelegenheit ein, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen, mit dem Hinweis, dass sie Klage einreichen werde, falls sie bis zum 15. März 2005 keine Rückzugserklärung erhalten sollte. Sie legte eine von ihr vorbereitete "Rückzugserklärung" mit folgendem Wortlaut bei:
"Die Y. AG erklärt, den in Betreibung (...) des Betreibungsamtes (...) erhobenen Rechtsvorschlag vollumfänglich zurückzuziehen."
Diese Erklärung wurde am 21. März 2005 von der Y. AG unterzeichnet. Unter Beilage dieser Erklärung reichte die Bank X. am 30. März 2005 das Fortsetzungsbegehren ein.
Nachdem das Betreibungsamt erklärt hatte, die Rückzugserklärung der Y. AG werde nicht anerkannt, erhob die Bank X. mit Eingabe vom 15. April 2005 beim Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangte, es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag rechtsgültig zurückgezogen worden sei, und das Betreibungsamt anzuweisen, ihrem Fortsetzungsbegehren vom 30. März 2005 Folge zu geben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 8. Juni 2005 ab.
Das Bundesgericht heisst die von der Bank X. hiergegen erhobene Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Am 21. März 2005 hat die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin unterschriftlich erklärt, sie ziehe den von ihr in der strittigen Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag vollumfänglich zurück. Wie das Bundesgericht schon in seinem - sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Vorinstanz angerufenen - Entscheid vom 24. Februar 1925 (BGE 51 III 35 S. 36) ausgeführt hat, wird eine Erklärung dieser Art ganz offensichtlich zu dem Zweck ausgestellt, dass sie dem Betreibungsamt vorgelegt
BGE 131 III 657 S. 659
werde. Ein anderer Sinn kann ihr nach dem Vertrauensprinzip nicht zukommen, hat doch nicht nur der Rechtsvorschlag, sondern selbstverständlich auch dessen Rückzug ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung (vgl. KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., § 18 Rz. 38 f.). Im genannten Entscheid ist weiter festgehalten worden, es liege dort, wo die Echtheit der Unterschrift des Schuldners nicht zu bezweifeln sei und der Rückzug vorbehaltlos erklärt werde, kein Grund vor, nicht auch eine dem Gläubiger gegebene Rückzugserklärung für den Wegfall des Rechtsvorschlags als genügend zu erachten (vgl. auch BGE 81 III 94 E. 2 S. 95 ff.).

3.2 Die kantonale Aufsichtsbehörde hält unter Berufung auf eben diesen bundesgerichtlichen Entscheid dafür, es müsse in der Rückzugserklärung zumindest ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie zuhanden des Betreibungsamtes abgegeben werde. Im erwähnten Entscheid (in dem es letztlich um den Widerruf der Rückzugserklärung gegangen war) wurde festgehalten, für ein Dahinfallen des Rechtsvorschlags genüge auch, dass der Schuldner dem Gläubiger zuhanden des Betreibungsamtes unterschriftlich eine Rückzugserklärung ausstelle, die dieser als Bote des Schuldners dem Amt übermittle (BGE 51 III 35 S. 36 oben). Dass das Betreibungsamt in der Rückzugserklärung ausdrücklich erwähnt sein müsse, lässt sich jenem Entscheid indessen selbst dem Sinne nach nicht entnehmen. Der von der Vorinstanz ebenfalls beigezogene BGE 62 III 125 ff. ist insofern unbehelflich, als die Rückzugserklärung, die der Schuldner dem Gläubiger in jenem Fall übergeben hatte, ausdrücklich an das Betreibungsamt adressiert war.
Wo, wie hier, die von der Schuldnerschaft unterzeichnete Erklärung an Klarheit nichts zu wünschen übrig lässt, sind sodann Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Auslegung von Sinn und Tragweite der schuldnerischen Erklärungen, die den Betreibungsorganen nicht zustehe, wie sie etwa in einem Entscheid der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Basel-Stadt vom 7. August 1947 (BlSchK 1948 S. 50 f. Nr. 16) angeführt wurden und hier auch vom Betreibungsamt angedeutet werden, ohne Bedeutung. Inwiefern den vom Betreibungsamt ferner angesprochenen Fälschungen besser sollte begegnet werden können, wenn verlangt wird, der Schuldner habe den Gläubiger zur Weiterleitung seiner Rückzugserklärung an das Betreibungsamt ausdrücklich zu ermächtigen, ist nicht ersichtlich.
BGE 131 III 657 S. 660

3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der vom Gläubiger an das Betreibungsamt weitergeleitete Rückzug des Rechtsvorschlags seine Wirkungen auch dann entfaltet, wenn die Umstände zur Annahme einer konkludenten Ermächtigung zu dieser Weiterleitung führen. Letzteres ist nach dem Dargelegten hier der Fall. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, der Rechtsvorschlag sei in der von ihr gegen die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibung rechtsgültig zurückgezogen worden, ist daher beizupflichten.

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Sachverhalt

Erwägungen 3

Referenzen

BGE: 81 III 94