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Original
 
Urteilskopf

131 III 457


59. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Staatsrechtliche Beschwerde)
5P.121/2005 vom 17. Mai 2005

Regeste

Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Entlassungsgesuch (Art. 397d ZGB).
Die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen, ergibt sich aus dem Bundesrecht, weshalb die Verletzung des betreffenden Anspruchs mit Berufung vorzutragen ist. Mit staatsrechtlicher Beschwerde ist hingegen zu rügen, der Kanton sei zu Unrecht von einer treuwidrigen Rechtsausübung ausgegangen (E. 1).

Erwägungen ab Seite 458

BGE 131 III 457 S. 458
Aus den Erwägungen:

1. Aus Art. 397a Abs. 3 i.V.m. Art. 397d Abs. 2 und Art. 397e Ziff. 2 ZGB hat die Lehre abgeleitet, dass die Person, welche im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in eine Anstalt eingewiesen worden ist, grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Entlassung stellen kann (statt vieler: DESCHENAUX/STEINER, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl., Bern 2001, Rz. 1192 und 1210); dasselbe ergibt sich aus der Botschaft zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (vgl. BBl 1977 III 38) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 III 729). Der Begriff der Jederzeitigkeit ist demnach bundesrechtlicher Natur, und aus ihm folgt, dass das Rechtsschutzinteresse per se gegeben ist und die Veränderung der Verhältnisse - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - keine materielle Voraussetzung für das (erneute) Einreichen eines Entlassungsgesuches darstellt.
Indes steht das Recht, jederzeit die Entlassung zu verlangen, wie jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt des Vertrauensgrundsatzes und des Rechtsmissbrauchsverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Diese Maximen sind Teil des kantonalen Prozessrechts, welches grundsätzlich das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ordnet (vgl. Art. 397e ZGB), obgleich sich der materielle Anspruch, der im kantonalen Verfahren beurteilt wird, aus dem Bundesprivatrecht ergibt; die Verletzung der genannten Maximen kann deshalb nicht mit Berufung gerügt werden (vgl. BGE 111 II 62 E. 3 S. 66 f.; BGE 119 II 89 E. 2c S. 92; Urteil 4C.28/1997 vom 2. August 1999, E. 2b nicht publ. in BGE 125 III 346). Entsprechend hat das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde entschieden, dass das Recht, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen und den gesuchsabweisenden Entscheid gerichtlich beurteilen zu lassen, durch den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben eingeschränkt werde und deshalb auf Entlassungsgesuche, die in unvernünftigen Abständen gestellt werden, nicht einzutreten sei (BGE 130 III 729). Auf ein unmittelbar oder kurz nach einem abweisenden Entscheid erneut gestelltes Entlassungsgesuch wäre immerhin dann einzutreten, wenn die betroffene Person - was normalerweise keine
BGE 131 III 457 S. 459
Eintretensvoraussetzung ist - veränderte Verhältnisse nachweist, die eine Entlassung rechtfertigen.
Nach dem Gesagten ist die Auslegung des bundesrechtlichen Begriffs der jederzeitigen Entlassung berufungsfähig (Art. 43 Abs. 1 OG), während die Rüge, die letzte kantonale Instanz sei zu Unrecht von einer treuwidrigen bzw. querulatorischen Rechtsausübung ausgegangen, mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1

Referenzen

BGE: 130 III 729, 111 II 62, 119 II 89, 125 III 346

Artikel: Art. 397d ZGB, Art. 397d Abs. 2 und Art. 397e Ziff. 2 ZGB, Art. 397e ZGB, Art. 43 Abs. 1 OG mehr...