BGE 129 III 554
 
87. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. F. AG (Beschwerde)
 
7B.67/2003 vom 31. Juli 2003
 
Regeste
Art. 43 Ziff. 1 SchKG; Ausschluss der Konkursbetreibung für öffentlichrechtliche Forderungen.
 


BGE 129 III 554 (554):

Aus den Erwägungen:


BGE 129 III 554 (555):

3.1 Der Gläubiger (Kanton Basel-Landschaft) ist hier eine öffentlichrechtliche Körperschaft. Die erste der beiden genannten Voraussetzungen ist mithin ohne weiteres erfüllt.
3.2 Charakteristisch für eine als öffentlichrechtlich im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 SchKG zu qualifizierende Forderung ist, dass der Anspruch auf dem durch das öffentliche Recht geschaffenen Subordinationsverhältnis zwischen Gemeinwesen und Bürger beruht und die geforderte Geldleistung den Interessen des betreffenden Gemeinwesens, und nicht etwa einer bestimmten Einzelperson, dient (dazu BGE 94 III 65 E. 3 S. 72; BGE 54 III 223 E. 2 S. 225; BGE 33 I 681 S. 682; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 38 zu Art. 43 SchKG; KARL SPÜHLER, Probleme bei der Schuldbetreibung für öffentlichrechtliche Geldforderungen, in: ZBl 100/1999 S. 255; VALÉRIE DÉFAGO GAUDIN, L'Etat créancier et l'article 43 LP, in: La défaillance de paiement, retard et défaut de paiement, Freiburg 2002, S. 153).
3.2.1 Zu beurteilen ist, ob die gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzten Kosten für Räumungsarbeiten samt Transport als im öffentlichen Recht begründete Leistungen unter Art. 43 Ziff. 1 SchKG fallen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte der durch die Bau- und Umweltschutzdirektion handelnde Kanton Basel-Landschaft die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juli 2000 verpflichtet, Altholz, das ohne Bewilligung gelagert worden war, abzuräumen. Der Beschwerdeführerin sei hierfür eine Frist von zehn Tagen angesetzt worden, unter der Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall. Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde sei mit Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 28. Juli 2000 die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Gestützt auf eine vom Bezirksstatthalteramt Liestal noch am gleichen Tag erlassene Verfügung sei die Räumung alsdann vollzogen worden.
3.2.2 Auf Grund des Gesagten ist der strittige Anspruch entgegen der Auffassung der Vorinstanz als öffentlichrechtliche Forderung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 SchKG zu qualifizieren. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführerin während einer gewissen Zeit die Wahl offen stand, selbst jemanden mit dem Wegschaffen des Altholzes zu beauftragen, doch ändert das nichts daran, dass auch einer solchen Auftragserteilung der Zwang des von der kantonalen Bau- und Umweltschutzdirektion erlassenen - hoheitlichen - Räumungsbefehls zu Grunde gelegen hätte. Die vorliegenden Umstände unterscheiden sich von dem durch das Bezirksgericht Zürich mit

BGE 129 III 554 (556):

Entscheid vom 3. Juni 1992 (veröffentlicht in: SJZ 90/1994 S. 14 ff., Nr. 2) beurteilten Sachverhalt insofern in wesentlicher Hinsicht, als der Schuldner in jenem Fall nicht nur frei wählen konnte, ob sein Tier im kantonalen Tierspital oder von einem privaten Veterinär gepflegt werden soll, sondern überhaupt hätte verzichten können, das Tier behandeln zu lassen. Das von der Vorinstanz angerufene Gebot der restriktiven Auslegung der (Ausnahme-)Bestimmung des Art. 43 SchKG (dazu BGE 125 III 250 E. 2 S. 252) rechtfertigt für sich allein nicht, die Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn die durch hoheitliche Anordnung begründete Forderung von Anfang an direkt eine Geldleistung zum Gegenstand hatte.