BGE 129 III 526
 
83. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Z. (Beschwerde)
 
7B.150/2003 vom 17. Juli 2003
 
Regeste
Art. 93 Abs. 1 SchKG; Lohnpfändung, Notbedarf, Wohnkosten.
Angemessene Frist zur Anpassung der Wohnkosten (E. 3).
 
Sachverhalt


BGE 129 III 526 (526):

A.- Mit Verfügung vom 3. April 2003 setzte das Betreibungsamt A. den bei der Notbedarfberechnung von Z. zu berücksichtigenden Mietzins von Fr. 2'850.- auf Fr. 800.- herab, geltend ab 1. Oktober 2003. Die von Z. dagegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Juni 2003 ab.
B.- Gegen diesen Entscheid gelangt Z. mit Beschwerde vom 20. Juni 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.


BGE 129 III 526 (527):

Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt A. hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
2. Der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Die effektiv anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 119 III 70 E. 3c S. 73; BGE 128 III 337 E. 3b S. 338). Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 114 III 12 E. 4 S. 16; BGE 116 III 15 E. 2d S. 21), auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer günstigeren Wohnung gezwungen werden kann.
2.2 Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass bei der Berechnung des Existenzminimums Hauseigentümer und Mieter grundsätzlich

BGE 129 III 526 (528):

gleich zu behandeln sind. Auch die Wohnkosten eines Schuldners mit Eigenheim, der einer unangemessenen Hypothekarzinsbelastung ausgesetzt ist, können unter Gewährung einer angemessenen Frist herabgesetzt werden (BGE 116 III 15 E. 2d S. 21; BGE 119 III 70 E. 3c S. 73), selbst wenn es sich dabei typischerweise um längerfristige Verpflichtungen handelt. Eine Besserstellung von Mietern mit auf lange Zeit unkündbaren Verträgen rechtfertigt sich daher auch aus dieser Sicht nicht.