BGE 123 III 137
 
23. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. März 1997 i.S. Crédit Suisse (Beschwerde)
 
Regeste
Art. 46 Abs. 2 SchKG; Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft.
 
Sachverhalt


BGE 123 III 137 (137):

A.- Am 6. Dezember 1996 reichte das Transportunternehmen G. beim Betreibungsamt Bern ein Betreibungsbegehren ein, welches dort am 16. Dezember 1996 einging. Die Betreibung richtete sich gegen die Schweizerische Volksbank, Weltpoststrasse 5, 3001 Bern; und die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 9'652'650 des Betreibungsamtes Bern erfolgte am 8. Januar 1997.
B.- Mit Rechtsschrift vom 20. Januar 1997 beschwerte sich die Crédit Suisse bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, indem sie die Aufhebung des erwähnten Zahlungsbefehles verlangte. Zur Begründung ihrer Beschwerde führte sie aus, im Rahmen der Restrukturierung der CS

BGE 123 III 137 (138):

Holding seien die Firma der Schweizerischen Volksbank in Crédit Suisse geändert und deren Sitz von Bern nach Zürich verlegt worden. Der Zahlungsbefehl an die Schweizerische Volksbank in Bern sei nach der Sitzverlegung nach Zürich und demzufolge in Verletzung von Art. 46 Abs. 2 SchKG zugestellt worden.
Mit Entscheid vom 17. Februar 1997 wurde die Beschwerde von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen. Ebenso wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts die hierauf bei ihr erhobene Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
3. a) Die Beschwerdeführerin beruft sich, nicht anders als die kantonale Aufsichtsbehörde, auf BGE 116 III 1; und beide Seiten sind sich darüber einig, dass es bei einer Sitzverlegung einer Aktiengesellschaft entgegen der sonst geltenden Regel (Art. 932 Abs. 2 OR) nicht auf die Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt ankommt, wenn der Betreibungsort im Sinne von Art. 46 Abs. 2 SchKG zu bestimmen ist (so auch - aber nicht weitergehend - Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3. Auflage 1993, S. 83). Während nun aber im angefochtenen Entscheid die Auffassung vertreten wird, die Sitzverlegung werde mit der Eintragung der Löschung des bisherigen Sitzes im Handelsregister wirksam, hält die Beschwerdeführerin dafür, die Sitzverlegung werde mit deren Eintrag sowie mit dem Eintrag der Firmenänderung im Handelsregister des neuen Sitzes - im vorliegenden Fall also in jenem von Zürich - wirksam.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist indessen dem zitierten BGE 116 III 1 (Seite 4) zu entnehmen, dass bei der Bestimmung des Betreibungsortes auf den Zeitpunkt abzustellen ist, wo der bisherige Sitz der in Betreibung gesetzten Aktiengesellschaft im Handelsregister des bisherigen Sitzes gelöscht worden ist. Im Lichte dieser Rechtsprechung erweist sich daher die von der kantonalen Aufsichtsbehörde vertretene Rechtsauffassung als bundesrechtskonform.
b) Vergeblich ruft die Beschwerdeführerin Art. 647 OR an, indem sie geltend macht, dass mit der von der kantonalen Aufsichtsbehörde vertretenen Auffassung ein doppelter Sitz der Aktiengesellschaft in Kauf genommen werde. Es geht indessen nicht allgemein um das Problem des Sitzes einer Aktiengesellschaft, sondern nur um die Frage, welches der Sitz - und somit der Betreibungsort - im Sinne

BGE 123 III 137 (139):

von Art. 46 Abs. 2 SchKG bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft ist.
Dem kurzfristigen Nebeneinander von bisherigem und neuem Sitz wird in Art. 49 HRegV (SR 221.411) Rechnung getragen. Doch kann sich die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes nicht auf diese Bestimmung berufen; denn sie weist die den Sitz verlegende Firma sowie den Registerführer an, was im Falle der Sitzverlegung vorzukehren ist, und bestimmt den Registerinhalt. Für die Beantwortung der Frage nach dem Betreibungsort kann daraus nichts abgeleitet werden.