BGE 122 III 209
 
37. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Mai 1996 i.S. R. AG gegen H. AG (Berufung)
 
Regeste
Klage auf Gegendarstellung: Vorschlag der Publikation des Gegendarstellungstextes als Leserbrief; Einreichung der Klage mit geändertem Gegendarstellungstext (Art. 28i ZGB).
Verweigert das betroffene Medienunternehmen eine Publikation der Gegendarstellung, weil seiner Ansicht nach kein Anspruch darauf besteht, so kann die klagende Partei mit der Klage einen im Verhältnis zur ursprünglichen Fassung abgeänderten Gegendarstellungstext einreichen, ohne diesen vorher dem Medienunternehmen vorgelegt zu haben. Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass der geänderte Text inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgeht, welche bereits in der ursprünglichen Fassung enthalten waren (E. 2).
 
Sachverhalt


BGE 122 III 209 (210):

Am 13. April 1995 erschien in der Zeitschrift "Z." ein Artikel unter dem Titel "N.H., une ardoise cinq étoiles". Darin wurde unter anderem ausgeführt, das Hotel werde vom Geschäftsmann N. bzw. einer seiner Gesellschaften verwaltet; es erwirtschafte einen Verlust; die Direktion verschleudere die Zimmer zu niedrigen Preisen, und Luxushotels wiesen eine tiefe Belegungsquote auf.
Nachdem die R. AG als Herausgeberin der Zeitschrift einen Anspruch der H. AG auf Gegendarstellung grundsätzlich bestritten, jedoch einer Publikation des Textes als Leserbrief zugestimmt hatte, gelangte die H. AG mit Klage vom 26. Mai 1995 an die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach und stellte das Begehren, die R. AG sei zu verpflichten, eine Gegendarstellung zu publizieren; mit der Klage legte sie eine im Verhältnis zum ursprünglichen Text abgeänderte Fassung des Gegendarstellungstextes vor, welche der R. AG nicht unterbreitet worden war. Mit Verfügung vom 3. Juli 1995 wies die angerufene Richterin die Klage ab.
Das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 12. Januar 1996 den Rekurs der Klägerin teilweise gut und hob die Verfügung der Einzelrichterin auf; es kürzte den Gegendarstellungstext, den die Klägerin mit ihrer Klage eingereicht hatte, und ordnete alsdann die Publikation in der besagten Zeitschrift an.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte beim Bundesgericht Berufung eingereicht mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.
 


BGE 122 III 209 (211):

Aus den Erwägungen:
a) Vorliegend hat die Beklagte sich zwar einverstanden erklärt, die beantragte Gegendarstellung als Leserbrief zu publizieren. Diese Form der Veröffentlichung entspricht indessen nicht den Anforderungen des Art. 28k ZGB (vgl. BGE 119 II 97 E. 2a S. 99 f.) und ist daher einer Weigerung des betroffenen Unternehmens gleichzustellen, die verlangte Gegendarstellung zu publizieren (TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, N 1649; HOTZ, Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung Bern 1987, S. 102). Das Obergericht räumt in seinen für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ein, dass der mit Klage unterbreitete Text der Gegendarstellung vom ursprünglichen, der Redaktion des Magazins "Z" zugesandten Textvorschlag der Klägerin abweicht. Die Vorinstanz erachtete indessen die Voraussetzungen für eine teilweise Gutheissung der Klage dennoch als erfüllt; sie liess sich dabei von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leiten, wonach der mit einem Begehren um Gegendarstellung befasste Richter den Text der Gegendarstellung den gesetzlichen Anforderungen anpassen kann (BGE 117 II 1), wobei der geänderte Text inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgehen darf, die bereits in der dem Medienunternehmen unterbreiteten Textfassung enthalten waren (BGE 117 II 1 E. 2b; vgl. BGE 119 II 104 E. 3e). Nach der besagten Rechtsprechung ist auch der Kläger berechtigt, den Gegendarstellungstext zu kürzen oder inhaltlich einzuschränken, solange das massgebliche Prozessrecht dies zulässt (BGE 117 II 1 E. 2e). Die zitierte Rechtsprechung betraf indessen einen Fall, in dem der Gegendarstellungstext im Verlaufe des Gerichtsverfahrens abgeändert worden ist. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, ob die Klägerin berechtigt war, mit der Klage einen Gegendarstellungstext einzureichen, welcher im Verhältnis zur ursprünglichen Fassung abgeändert und der Beklagten ausserdem nicht vorgelegt worden war.
b) Die Beklagte hat nach Erhalt des ursprünglichen Textes der Klägerin die Publikation einer Gegendarstellung verweigert, weil ihrer Ansicht nach

BGE 122 III 209 (212):

überhaupt kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht. Die Beklagte hat sich damit nicht gegen den Text der Darstellung, sondern gegen das Recht auf Gegendarstellung schlechthin gerichtet. In diesem Fall muss der Klägerin zugestanden werden, mit der Klage einen Gegendarstellungstext einzureichen, welcher von der ursprünglichen, dem Medienunternehmen vorgelegten Fassung abweicht. Wird - wie hier - der Anspruch auf Gegendarstellung bestritten, so wäre es nämlich sinnlos, von der klagenden Partei zu verlangen, dem betroffenen Medienunternehmen vor Einreichung der Klage den abgeänderten Gegendarstellungstext vorzulegen. Der veränderte Text braucht jedoch nur dann nicht unterbreitet zu werden, wenn er inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgeht, welche bereits in der ursprünglichen, dem Medienunternehmen vorgelegten Fassung enthalten waren (BGE 117 II 1). Wie es sich verhielte, wenn vom Medienunternehmen nicht das Prinzip der Gegendarstellung, sondern der Gegendarstellungstext bestritten und mit der Klage ein geänderter, vorher nicht unterbreiteter Text eingereicht worden wäre, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher offenbleiben. Im weiteren gilt es nunmehr zu prüfen, ob die geänderte Fassung inhaltlich nicht über jene hinausgeht, welche der Beklagten vorgelegt worden ist.
c) Aus den Akten ergibt sich, dass die ersten drei und der fünfte Abschnitt des ursprünglichen Gegendarstellungstextes in der geänderten, dem Richter mit der Klage vorgelegten Fassung verkürzt und zu einem Absatz eins zusammengefasst worden sind. Leicht gekürzt wurde sodann der siebte Abschnitt des ursprünglichen Textes; dieser bildet die Absätze vier und fünf der geänderten Fassung. Der siebte und achte Abschnitt wurden schliesslich ohne Änderung übernommen und bilden den dritten und siebten Absatz des geänderten Gegendarstellungstextes. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Änderungen der ursprünglichen Fassung nicht den Inhalt, sondern die Form bzw. Gliederung betreffen, und somit im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht zu beanstanden sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Obergericht demnach kein Bundesrecht verletzt, indem es die Klage teilweise gutgeheissen hat.