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Urteilskopf

120 III 60


20. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22. August 1994 i.S. G. (Rekurs)

Regeste

Bezeichnung des Schuldners in den Betreibungsurkunden und -registern (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Anspruch des Schuldners auf Bezeichnung mit dem amtlichen Namen (Art. 29 und 160 ZGB)?
Das Gesetz versteht unter dem Namen des Schuldners dessen amtliche Bezeichnung, soweit sie zur Identifikation nötig ist. Der Allianzname ist nicht amtlicher Name (E. 2a).
Das Betreibungsamt kann den Schuldner mit dem Allianznamen bezeichnen, wenn dies nötig ist, um Verwechslungen zu vermeiden (E. 2b).
Wer einen Anspruch geltend machen will, nicht mit dem Allianznamen sondern nur mit dem amtlichen Namen bezeichnet zu werden, muss nachweisen, dass er durch die Verwendung des Allianznamens in seinen schützenswerten Interessen verletzt worden ist (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 60

BGE 120 III 60 S. 60

A.- G. beschwerte sich beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde darüber, dass das Betreibungsamt Zürich 8 ihn mit dem Namen "G.-W." bezeichnet hat. Er beantragte, es sei dem Betreibungsamt zu verbieten, künftig diesen Namen zu verwenden, das Betreibungsamt sei anzuweisen, diesen Namen aus den von ihm geführten Registern zu
BGE 120 III 60 S. 61
beseitigen und es seien dem Betreibungsamt geeignete aufsichtsrechtliche Massnahmen anzudrohen.
Nachdem das Bezirksgericht mit Beschluss vom 16. Juni 1994 die Beschwerde abgewiesen hatte, wies das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 19. Juli 1994 einen von G. dagegen erhobenen Rekurs ab.

B.- G. gelangt mit Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Der Rekurrent sieht im angefochtenen Entscheid eine Verletzung des Willkürverbotes und der persönlichen Freiheit sowie des Rechts am Namen. Während ein Verstoss gegen das Willkürverbot und die persönliche Freiheit nicht mit Rekurs geltend gemacht werden kann (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG), sondern mit einer staatsrechtlichen Beschwerde zu rügen ist, kann eine Verletzung des Namensrechts im Rekursverfahren geprüft werden. Es liegt somit eine zulässige Begründung vor, und auf den Rekurs ist insoweit einzutreten.

2. Das Betreibungsrecht regelt nicht in allgemeiner Weise, welche Angaben zur Person der Parteien die einzelnen Aktenstücke haben müssen. Mit Bezug auf den Zahlungsbefehl bestimmt Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, dass der Name und der Wohnort des Schuldners anzugeben sind. Diese Angaben sind auch in den weiteren Urkunden wie Pfändungsankündigung usw. aufzuführen. Der Zweck besteht darin, den Schuldner eindeutig identifizieren zu können.
a) Das Gesetz bestimmt nicht, was unter dem Namen des Schuldners zu verstehen ist. Vom Zweck her muss damit die amtliche Bezeichnung des Schuldners erfasst werden, soweit sie zu dessen Identifikation nötig ist. Der amtliche Name einer Person besteht aus ihrem Familiennamen und dem oder den Vornamen. Führt eine Frau einen Doppelnamen nach Art. 160 Abs. 2 ZGB, so ist dies ihr amtlicher Name, auch wenn nur der zweite Teil dieses Namens vom Gesetz als Familiennamen bezeichnet wird (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N. 22 zu Art. 160 ZGB). Der Allianzname ist demgegenüber kein amtlicher Name (vgl. BGE 110 II 99), auch wenn er in gewissen Ausweisen eingetragen werden kann (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 23 zu Art. 160 ZGB).
BGE 120 III 60 S. 62
Da es sich beim Allianznamen nicht um einen amtlichen Namen handelt, gibt es auch keine gesetzliche Regelung, wie er zu gestalten ist. Üblicherweise wird er dadurch gebildet, dass dem Familiennamen der Name beigefügt wird, den der andere Ehegatte als ledig hatte (vgl. DANIEL LACK, Privatrechtlicher Namensschutz, Diss. Bern, 1992, S. 47; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 23 zu Art. 160 ZGB). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann die Art, wie das Betreibungsamt den Allianznamen gebildet hat, somit nicht als falsch bezeichnet werden.
b) Vom Zweck her, die eindeutige Identifikation des Schuldners zu ermöglichen, besteht allerdings keine Notwendigkeit, in den Betreibungsurkunden stets den amtlichen Namen vollständig unverändert zu verwenden. So werden beispielsweise häufig einzelne Vornamen weggelassen, wenn eine Person mehrere Vornamen hat. Umgekehrt wird je nach Namen dieser für die Identifizierung einer Person, selbst zusammen mit dem Wohnort, nicht immer genügen. Dann müssen die Ämter zur Unterscheidung auf weitere Angaben zurückgreifen. Welche weiteren Angaben der Identifikation dienen, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt von der konkreten Verwechslungsgefahr ab. Häufig wird der Allianzname eine Verwechslung verhindern. Er kann aber auch die Verwechslungsgefahr erhöhen, nämlich wenn sich daraus ein Doppelname ergibt, der auch als amtlicher Name vorkommt. Von daher kann jedenfalls nicht behauptet werden, ein Betreibungsamt müsse zur Identifizierbarkeit des Schuldners den Allianznamen verwenden. Auch im vorliegenden Fall ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - in keiner Weise ersichtlich, dass der Allianzname der besseren Kennzeichnung des Schuldners dient. Der Name des Schuldners kann nämlich vorliegend kaum als ein an seinem Wohnort gebräuchlicher und damit häufig vorkommender Name bezeichnet werden.
Das Betreibungsamt kann sich für die Verwendung des Allianznamens somit weder auf eine Gesetzesvorschrift noch auf ein sinnvolles administratives Bedürfnis berufen. Andererseits verbietet das Betreibungsrecht aber auch nicht, den Allianznamen zu verwenden.

3. a) Der Rekurrent macht geltend, aus Art. 29 ZGB ergebe sich ein Anspruch, mit dem amtlichen Namen bezeichnet zu werden. Er kann sich dafür auf die Lehre stützen (GROSSEN, Das Recht der Einzelpersonen, SPR Bd. II, Basel 1967, S. 340; vgl. auch HEGNAUER, Sind Behörden zum Gebrauch des Doppelnamens gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB verpflichtet? ZZW 1990, S. 289 ff.).
BGE 120 III 60 S. 63
Mit der neueren Lehre (TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, Rz. 444; PEDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, Bern 1993, 188 ff.; A. BUCHER, Personnes physiques et protection de la personnalité, Basel 1992, Rz. 831 ff.) ist davon auszugehen, dass der in Art. 29 ZGB enthaltene Schutz nur einen Spezialfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 28 ZGB) darstellt. Die Bestimmung behandelt den Sonderfall, dass jemand sich unberechtigterweise einen Namen anmasst oder dem berechtigten Träger das Recht abspricht, seinen Namen zu tragen. Alle anderen möglichen Verletzungen des Namensrechts werden demgegenüber nicht durch diese Norm, sondern durch den allgemeinen Persönlichkeitsschutz erfasst.
Ein Teil der Lehre erachtet eine Namensbestreitung auch als gegeben, wenn jemand systematisch mit einem andern als seinem rechtmässigen Namen bezeichnet oder systematisch der Name abgeändert wird (A. BUCHER, Rz. 838). Ein anderer Teil der Lehre will diesen Fall demgegenüber nur unter dem Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes behandeln (TERCIER, Rz. 449). Einigkeit herrscht indessen darüber, dass ein Anspruch aus Art. 29 ZGB nur geltend gemacht werden kann, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie in ihren schützenswerten Interessen verletzt worden ist (A. BUCHER, Rz. 842).
b) Vorliegend hat das Betreibungsamt dem Rekurrenten weder das Recht abgesprochen, seinen amtlichen Namen zu führen, noch hat es eine Namensanmassung begangen. Es hat vielmehr dem Namen einen Zusatz beigefügt. Ein solches Vorgehen ist nur unzulässig, wenn die betroffene Person darlegt, dass sie dadurch in schützenswerten Interessen verletzt wird, die auch rein ideeller Art sein können. Dies hat der Rekurrent aber nicht getan. Er wiederholt auch in seiner Rekursschrift nur, dass er nicht mit dem Allianznamen bezeichnet werden wolle. Welche ideellen oder wirtschaftlichen Interessen aber durch eine solche Bezeichnung verletzt sein sollen, legt er nicht dar. Damit ist auch die Verletzung in den Namensrechten nicht nachgewiesen und es besteht auch kein Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten.
Der Rekurs ist somit abzuweisen.
c) Damit muss auch nicht geprüft werden, ob Art. 28 ff. ZGB im Verhältnis zwischen dem Betreibungsamt und dem Schuldner Anwendung findet. Da es sich nicht um das Verhältnis zweier privater Personen handelt, käme wohl nur eine analoge Anwendung in Frage.

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Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Referenzen

BGE: 110 II 99

Artikel: Art. 29 und 160 ZGB, Art. 29 ZGB, Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 160 Abs. 2 ZGB mehr...