BGE 108 III 65
 
21. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. November 1982 i.S. Konkursmasse Vinzenz Otto Schwizer (Rekurs)
 
Regeste
Art. 224 SchKG.
 
Sachverhalt


BGE 108 III 65 (65):

Am 26. März 1982 wurde über Vinzenz Otto Schwizer zufolge Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. Am 6. Mai 1982 ersuchte der Schuldner um Freigabe seines Personenwagens Marke

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Peugeot 505, Jahrgang 1982, den er wenige Wochen vor der Konkurseröffnung zum Preise von rund Fr. 22'000.-- gekauft hatte. Er machte geltend, er benötige das Auto zur Berufsausübung. Das Konkursamt Willisau als Konkursverwaltung wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. Mai 1982 ab. Eine Beschwerde des Schuldners gegen diese Verfügung wurde vom Amtsgerichtspräsidenten von Willisau am 4. August 1982 abgewiesen, von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs dagegen mit Entscheid vom 30. September 1982 gutgeheissen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weist einen Rekurs der Konkursmasse gegen den Entscheid des Obergerichts ab.
 
Aus den Erwägungen:
2. Die Vorinstanz hat aufgrund einer telefonischen Befragung des Arbeitgebers des Schuldners festgestellt, dieser hätte seine damalige Stellung als "Lüftungsmonteur A" nicht erhalten, wenn er nicht im Besitz eines eigenen Autos gewesen wäre. Die "A-Monteure" müssten nämlich in der Lage sein, ihr Kleinwerkzeug im eigenen Auto mitzuführen. Es entspreche einer allgemein bekannten Übung, dass Monteure der Heizungs- und Lüftungsbranche mit dem eigenen Wagen an ihre jeweiligen Montagestellen fahren müssten. Betriebseigene Fahrzeuge würden lediglich den Service-Monteuren zur Verfügung gestellt. Der Schuldner sei jedoch nicht als Service-Monteur und auch nicht im Hauptgeschäft in Luzern beschäftigt, sondern übe seine Tätigkeit auswärts "auf Montage" aus. Der Weg zur Arbeit führe nicht über die Zentrale in Luzern, sondern direkt vom Wohnort zur Arbeitsstelle. Für die Benutzung des eigenen Autos zur Fahrt auf die verschiedenen Montagestellen beziehe der Schuldner eine Pauschalentschädigung.
Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und binden daher das Bundesgericht (Art. 81 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 OG). Die gegenteiligen Ausführungen in der Rekursschrift sind daher nicht zu hören. Ob die Vorinstanz auf eine telefonisch eingeholte Auskunft abstellen durfte, ist sodann eine Frage des kantonalen Verfahrensrechtes, dessen Anwendung das Bundesgericht im Rekursverfahren nicht überprüfen kann (Art. 81 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 OG). Geht man aber von den Feststellungen der

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Vorinstanz aus, so ist deren Schluss, das Auto sei für die Berufsausübung des Schuldners im Sinne von Art. 224 in Verbindung mit Art. 92 Ziff. 3 SchKG unentbehrlich, nicht zu beanstanden. Dass der Schuldner während des Beschwerdeverfahrens seine Stelle verliess (später aber wieder zurückkehrte), ist ohne Belang, da es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bzw. der Inventaraufnahme ankommt (BGE 98 III 32, BGE 97 III 59 E. 3).
Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass Kompetenzstücke nach der Rechtsprechung zu Art. 92 SchKG dem Schuldner grundsätzlich vorbehaltlos zu belassen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gegeben, wenn der Wert des Kompetenzstücks infolge kostbarer Ausstattung oder aus irgend einem andern Grunde in einem offensichtlichen Missverhältnis steht zum Wert eines einfachen Gegenstandes, der dem gleichen Zwecke dient. In einem solchen Fall kann den Gläubigern gestattet werden, dem Schuldner ein entsprechendes, billigeres Ersatzstück zur Verfügung zu stellen (BGE 82 III 152 ff.). Von diesem Auswechslungsrecht ist jedoch nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen; der Schuldner soll dadurch nicht in seiner Persönlichkeit verletzt werden.
Im vorliegenden Fall hat die Konkursmasse dem Schuldner kein Ersatzauto angeboten. Dass sie dazu mangels eigener Mittel nicht in der Lage war, ist unerheblich und ändert an der Kompetenzqualität des Fahrzeugs des Schuldners nichts. Im übrigen hätten die erforderlichen Mittel zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs auch von den Gläubigern vorgeschossen werden können. Heute kommt eine Auswechslung des Fahrzeugs nicht mehr in Frage, da dessen Wert nach den Feststellungen der Vorinstanz infolge der intensiven Benutzung durch den Schuldner mittlerweile massiv gesunken ist, so dass von einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert eines allfälligen Ersatzfahrzeugs nicht mehr gesprochen werden kann. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz das Fahrzeug zu Recht als Kompetenzstück freigegeben.
Es mag freilich stossend erscheinen, dass der Schuldner noch kurz vor der Insolvenzerklärung seine letzten Mittel in einen

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neuen, recht teuren Wagen investierte und dadurch dem Zugriff seiner Gläubiger entzog. Als geradezu rechtsmissbräuchlich kann indessen sein Verhalten nicht bezeichnet werden, hätten doch die Gläubiger nach dem Gesagten die Möglichkeit gehabt, dem Schuldner ein billigeres Ersatzauto zur Verfügung zu stellen, so dass der Neuwagen zugunsten der Masse hätte verwertet werden können. Im übrigen handelt es sich bei diesem Wagen entgegen der Ausführungen des Konkursamtes nicht um ein Luxusobjekt im eigentlichen Sinne, wie dies etwa bei einem "Mercedes" der Fall wäre.