BGE 108 III 46
 
17. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. Februar 1982 i.S. Chemie Linz AG (Rekurs)
 
Regeste
Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes auf einseitiges Ersuchen einer Vertragspartei; Ausweis für das Einverständnis der andern Partei (Art. 4 Abs. 4 EigVV).
 
Sachverhalt


BGE 108 III 46 (46):

Für Lieferungen von Kunststoffrohmaterial der Chemie Linz AG an die Fixit Jakob Keller AG in den Forderungsbeträgen von Fr. 168'300.--, Fr. 23'250.-- und Fr. 94'500.-- trug das Betreibungsamt Baden unter den Ordnungsnummern 1691, 1692 und 1693 am 14. Juli 1981 Eigentumsvorbehalte ein. Der Antrag hiezu war einseitig von der Verkäuferin gestellt worden.
In der Folge erhob die Käuferin, der inzwischen eine Nachlassstundung gewährt worden war, beim Präsidenten des Bezirksgerichtes Baden als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde mit dem Antrag, die erwähnten Registereinträge seien aufzuheben.
Mit Entscheid vom 19. August 1981 ordnete der Bezirksgerichtspräsident die Löschung der Einträge Nrn. 1691 und 1693 an. Bezüglich des Eintrages Nr. 1692 legte er fest, dass er unter dem 31. Juli 1981 vorzunehmen und dahin zu berichtigen sei, dass die Gutschrift vermerkt und als Forderungsbetrag Fr. 19'500.-- eingetragen werde; ferner sei unter dem Verfalltermin der Passus über den Verzugszins zu streichen.
Die Fixit Jakob Keller AG im Nachlass wie auch die Chemie Linz AG reichten gegen diesen Entscheid Beschwerde an die

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Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau ein. Während jene auch die Aufhebung des Eintrages Nr. 1692 verlangte, stellte diese das Begehren, das Betreibungsamt Baden sei anzuweisen, die Einträge Nrn. 1691, 1692 und 1693 unter dem 14. Juli 1981 vorzunehmen und dahin zu berichtigen, dass als Forderungsbetrag Fr. 145'800.-- bzw. Fr. 19'500.-- bzw. Fr. 76'500.-- eingetragen werde.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies beide Beschwerden mit Entscheid vom 10. Dezember 1981 ab.
Unter Erneuerung des im kantonalen Verfahren gestellten Antrages hat die Chemie Linz AG an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab, und zwar aus folgenden
 
Erwägungen:
1. Wird die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes einseitig von einer Partei verlangt, so ist die Anmeldung nur dann zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) ist im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte; EigVV). Die Registerbehörden - denen es nicht zusteht, materiellrechtliche Streitpunkte zu beurteilen - haben sich an den Wortlaut der ihnen unterbreiteten Ausweise zu halten. Ergibt sich daraus nicht ausdrücklich und einwandfrei, dass der Erwerber einem Eigentumsvorbehalt des Veräusserers zugestimmt hat, ist die Eintragung ohne weiteres abzulehnen (vgl. BGE 60 III 171).
2. Einen Ausweis für das Einverständnis der Fixit Jakob Keller AG (im Nachlass) zur Eintragung der Eigentumsvorbehalte im Sinne von Art. 4 Abs. 4 EigVV erblickt die Rekurrentin in ihren Auftragsbestätigungen mit den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie im Schreiben der Käuferin vom 14. Februar 1981. Fest steht, dass diese die Auftragsbestätigungen nicht unterzeichnet hat. Was das Schreiben vom 14. Februar 1981 betrifft, so hat die Fixit Jakob Keller AG darin die Rekurrentin wissen lassen, dass sie die in der Auftragsbestätigung Nr. 4'907'548 vom 27. Januar 1981 auf 12% angesetzten

BGE 108 III 46 (48):

Verzugszinsen nicht akzeptieren könne. Daraus hat die Vorinstanz mit der unteren Aufsichtsbehörde und der Rekurrentin geschlossen, dass die Käuferin den übrigen Lieferbedingungen, namentlich auch den auf der Rückseite der erwähnten Auftragsbestätigung abgedruckten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (mit dem in Ziff. 8 ausbedungenen Eigentumsvorbehalt), zugestimmt habe. Ob diese Auffassung richtig sei, braucht hier nicht erörtert zu werden, erhellt doch aus dem Gesagten, dass sie auf der Auslegung verschiedener Schriftstücke beruht. Lag aber kein ausdrückliches schriftliches Einverständnis der Käuferin im Sinne von Art. 4 Abs. 4 EigVV vor, hätte das Betreibungsamt die Eintragungen von vornherein ablehnen müssen. Der Rekurs erweist sich schon deshalb als unbegründet. Damit wird die Frage des Datums der Eintragungen gegenstandslos.