BGE 108 III 15
 
7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 16. April 1982 i.S. Rudin (Rekurs)
 
Regeste
Art. 113 SchKG enthält lediglich eine Ordnungsvorschrift, welche auf die Gültigkeit der Pfändung keinen Einfluss hat.
 
Sachverhalt


BGE 108 III 15 (15):

In den von R. Nebel und der Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts gegen Rolf Rudin eingeleiteten Betreibungen stellten die Gläubiger am 1. Februar bzw. am 9. Februar 1982 die Verwertungsbegehren, nachdem die Pfändung am 16. Dezember 1981 vollzogen worden war. Das Betreibungsamt erliess am 18. Februar 1982 eine Abholanzeige an den Schuldner, wonach die gepfändeten Gegenstände zwecks Versteigerung am 25. Februar 1982 bezogen würden.
Der Schuldner focht diese Abholanzeige bei der kantonalen Aufsichtsbehörde an. Diese wies die Beschwerde am 9. März 1982 ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid führt Rolf Rudin Rekurs, den die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts abweist, soweit darauf einzutreten ist.
 
Aus den Erwägungen:
Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, enthält Art. 113 SchKG lediglich eine Ordnungsvorschrift, welche die Gültigkeit der Pfändung als solche nicht berührt (BGE 105 IV 324; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, S. 158). Die verspätete Zustellung der Pfändungsurkunde hat aber immerhin die Wirkung, dass vorher keine weiteren Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen. Insbesondere darf einem Verwertungsbegehren des Gläubigers keine Folge geleistet werden, falls sich der Schuldner diesem widersetzt. Das bereits am 1. Februar 1982 gestellte Verwertungsbegehren des Gläubigers Nebel hätte somit nicht zur sofortigen Zustellung der Abholanzeige an den Schuldner führen dürfen (JAEGER, N. 1 zu Art. 113 SchKG). Dies ist aber im vorliegenden Fall auch nicht geschehen. Vielmehr ist die Abholanzeige vom 18. Februar 1982 erst erlassen worden, nachdem der Rekurrent die Pfändungsurkunde am 9. Februar 1982 erhalten hatte. Die Abholanzeige lässt sich somit nicht beanstanden, weshalb dem Antrag auf deren Aufhebung nicht entsprochen werden kann.