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Urteilskopf

106 III 86


18. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 17. September 1980 i.S. Afshar (Rekurs)

Regeste

Arrest.
1. Vermögenswerte, die vom Arrestgläubiger als Eigentum eines Dritten bezeichnet werden, können nicht mit Arrest belegt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger behauptet, das Eigentum des Dritten sei lediglich fiduziarischer Natur und die Vermögenswerte stünden wirtschaftlich gesehen dem Arrestschuldner zu (E. 1, 2).
2. Ist der Arrestgläubiger gehalten, die Gründe anzugeben, die ihn zur Annahme veranlassen, die auf den Namen eines Dritten lautenden Vermögenswerte gehörten in Wirklichkeit dem Arrestschuldner? Frage offen gelassen (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 87

BGE 106 III 86 S. 87

A.- Die Bahamas Antigua Petroleum Company (BAPCO) Ltd. erwirkte am 4. Juni 1980 gegen die Iran Oil Service Company Ltd. für eine Forderung von Fr. 288'312.50 einen Arrest auf sämtliche Werte der Arrestschuldnerin bei der Schweizerischen Kreditanstalt, Sitz Gstaad, lautend auf den Namen der Arrestschuldnerin selbst "wie auch auf den Namen des für sie handelnden Präsidenten des Verwaltungsrates, Herrn Nasser Afshar". Der Arrest wurde vom Betreibungsamt Saanen gleichentags vollzogen. Gemäss der Arresturkunde vom 11. Juni 1980, die am 25. Juni 1980 ergänzt wurde, ergab sich dabei, dass bei der betreffenden Bank nur Werte auf den Namen von Nasser Afshar und keine solchen auf den Namen der Arrestschuldnerin aufbewahrt wurden. Mit zwei Beschwerden, die sich gegen die Arresturkunde vom 11. Juni 1980 und gegen die Ergänzung der Urkunde vom 25. Juni 1980 richteten, verlangte Nasser Afshar hierauf bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Nichtigerklärung des Arrestvollzuges, soweit dadurch ihm gehörende Vermögenswerte erfasst worden seien. Er machte geltend, das Betreibungsamt hätte keine Vermögenswerte mit Arrest belegen dürfen, die von der Gläubigerin selbst als Eigentum einer Drittperson bezeichnet worden seien. Mit Entscheid
BGE 106 III 86 S. 88
vom 16. Juli 1980 wies die Aufsichtsbehörde die beiden Beschwerden ab und verwies den Beschwerdeführer auf den Widerspruchsprozess.

B.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hält Nasser Afshar an seinem Beschwerdeantrag fest.
Die Gläubigerin und das Betreibungsamt Saanen beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung des Rekurses.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach der ständigen, im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Arrest nur Vermögen erfassen, das nach Meinung des Gläubigers dem Schuldner gehört. Auf eine solche Meinung ist in der Regel auch dort zu schliessen, wo die Arrestierung von auf den Namen eines Dritten hinterlegten Werten oder von auf einen Dritten lautenden Guthaben verlangt wird, weil damit gewöhnlich behauptet werden will, dass diese Werte in Wirklichkeit dem Schuldner zustehen (BGE 104 III 58 /59 E. 3, BGE 96 III 109 /110 E. 2 und 3, BGE 93 III 92, BGE 82 III 70). Vermögenswerte, die vom Gläubiger als Eigentum eines Dritten bezeichnet werden, können jedoch bei Gefahr der Nichtigkeit nicht mit Arrest belegt werden (BGE 105 III 112 E. 3, BGE 104 III 59 E. 3, BGE 93 III 92, BGE 82 III 70).
Im vorliegenden Fall führte die Gläubigerin im Arrestgesuch aus, es sei denkbar, dass die tatsächlich und rechtlich der Arrestschuldnerin zustehenden Werte auf den Namen des Rekurrenten lauteten. Es durfte daher davon ausgegangen werden, sie betrachte diese Werte als Eigentum der Arrestschuldnerin. In ihrer Beschwerdeantwort im kantonalen Verfahren präzisierte sie indessen, die Vermögenswerte des Rekurrenten seien deswegen mit Beschlag belegt worden, "weil dieser sowohl solidarisch mit der Firma Iran Oil Service Company Ltd. für die erwähnten Darlehen haftet, bzw. fiduziarischer Eigentümer von an sich der Firma Iran Oil Service Company Ltd. zustehenden Beträgen ist". Im angefochtenen Entscheid wird unter Hinweis auf BGE 82 III 71 zutreffend ausgeführt, dass die solidarische Haftbarkeit eines Dritten für die Arrestforderung keinen Grund dafür bilden kann, Vermögenswerte
BGE 106 III 86 S. 89
dieses Dritten in der Zwangsvollstreckung gegen den Arrestschuldner mit Beschlag zu belegen. Hingegen stellte die Vorinstanz auf die Behauptung der Gläubigerin ab, der Rekurrent sei fiduziarischer Eigentümer "für die Schuldnerin", und sie leitete daraus ab, es stehe keineswegs zweifelsfrei fest, dass die arrestierten Werte im Eigentum des Rekurrenten stünden; diese Frage werde im Widerspruchsprozess zu beurteilen sein. Zu prüfen ist, ob dieser Betrachtungsweise gefolgt werden kann.

2. Dem Rekurrenten ist zuzustimmen, wenn er geltend macht, nach schweizerischer Rechtsauffassung sei der fiduziarische Eigentümer als Vollberechtigter zu betrachten (vgl. BGE 96 II 93 mit Hinweisen). Ein Arrestgläubiger kann deshalb die Beschlagnahme von Sachen oder Guthaben eines Dritten nicht mit der alleinigen Begründung rechtfertigen, dieser sei fiduziarischer Eigentümer "für" den Schuldner. Der Umstand, dass dem Schuldner in einem solchen Fall ein obligatorischer Herausgabeanspruch gegen den Dritten zusteht, reicht für den Einbezug des Drittmannsgutes in den Arrestbeschlag nicht aus, sondern kann nur dazu führen, dass dieser obligatorische Anspruch gegenüber dem Dritten Gegenstand des Arrestes bildet. Dass die im fiduziarischen Eigentum eines Dritten stehenden Vermögenswerte wirtschaftlich gesehen dem Arrestschuldner zustehen, lässt die Beschlagnahme solcher Werte in der Betreibung gegen den Arrestschuldner nicht als zulässig erscheinen. Wie das Bundesgericht in BGE 105 III 112 E. 3 dargelegt hat, kommt es bei der Zwangsvollstreckung - von ganz aussergewöhnlichen Umständen wie den in BGE 102 III 165 ff. geschilderten abgesehen - allein auf die rechtliche Identität und nicht auf die wirtschaftliche Realität an; alle jene Vermögenswerte, die nach den Regeln des Zivilrechts einer vom betriebenen Schuldner verschiedenen Person gehören, sind deshalb als Drittmannsgut zu betrachten, das weder gepfändet noch mit Arrest belegt werden darf. Es genügt somit in einem Fall wie dem vorliegenden nicht, dass der Gläubiger zur Rechtfertigung der Beschlagnahme von dem Namen nach einem Dritten zustehenden Werten geltend macht, der Dritte sei nur als fiduziarischer Eigentümer dieser Gegenstände zu betrachten. Mit der Anerkennung der Eigentümerstellung des Dritten, auch wenn diese bloss fiduziarischer Art sein sollte, entfällt die Möglichkeit, in einer nicht gegen den Dritten selbst gerichteten Zwangsvollstreckung auf diese Werte zu greifen. Vorbehalten bleibt
BGE 106 III 86 S. 90
der Fall des Forderungsübergangs gemäss Art. 401 OR (vgl. dazu insbesondere BGE BGE 99 II 395 ff.; ferner BGE 102 II 106 ff., 300 ff.), dessen Voraussetzungen hier jedoch weder nach dem angefochtenen Entscheid noch nach den Vorbringen der Rekursgegnerin gegeben sind.
In BGE 103 III 89 hat das Bundesgericht für die Zulässigkeit des Arrestes im Gegensatz zum eben Gesagten freilich auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt. Dabei handelte es sich jedoch um einen Sonderfall, da nicht klar war, ob der vom ausländischen Recht beherrschte Drittanspruch ein Pfandrecht oder eine Art Sicherungszession darstellte. Es kann daraus nicht abgeleitet werden, der Arrestbeschlag müsse bei fiduziarischem Eigentum eines Dritten generell zugelassen werden. Besonders gelagert waren die Verhältnisse auch in BGE 104 III 55 ff., wo der Schuldner das Eigentum an den mit Arrest belegten Titeln beanspruchte, während der Gläubiger in anderem Zusammenhang behauptet hatte, er halte diese Titel fiduziarisch für einen Dritten.

3. Die Rekursgegnerin macht in ihrer Vernehmlassung geltend, sie habe sich in ihrem Arrestgesuch auf die Behauptung beschränken dürfen, die auf den Namen des Rekurrenten lautenden Vermögenswerte stünden in Wirklichkeit der Arrestschuldnerin zu, ohne diese Behauptung näher begründen zu müssen. Wenn sie nachträglich überflüssigerweise Ausführungen hierüber gemacht habe, könne ihr dies nicht entgegengehalten werden. Sie möchte sich an dem von ihr verwendeten Begriff des fiduziarischen Eigentums nicht in juristisch-technischem Sinn behaften lassen, gibt aber anderseits keine plausible Erklärung dafür, wie es rechtlich denkbar wäre, dass die auf den Namen des Rekurrenten lautenden Werte in Wirklichkeit im Eigentum der Arrestschuldnerin stehen könnten.
Nach der eingangs angeführten Rechtsprechung ist der Arrestgläubiger in der Tat befugt, alle nach seiner Behauptung dem Schuldner gehörenden Vermögenswerte, auch solche, die auf den Namen eines Dritten lauten, mit Arrest belegen zu lassen, ohne dass von ihm eine Erklärung dafür verlangt wird, weshalb er den Schuldner als Eigentümer dieser Vermögenswerte betrachtet. Man kann sich fragen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei. Die Arrestierung von auf den Namen eines Dritten lautenden Vermögenswerten ist immerhin etwas so Aussergewöhnliches, dass es dem Arrestgläubiger an
BGE 106 III 86 S. 91
sich zuzumuten wäre, die Gründe anzugeben, die ihn zur Annahme veranlassen, diese Werte gehörten in Wirklichkeit dem Schuldner (vgl. BGE 105 III 115 E. 4 im Zusammenhang mit der Pfändung von Vermögenswerten im Gewahrsam Dritter). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, nachdem die Gläubigerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich erklärt hat, der Rekurrent sei fiduziarischer Eigentümer der mit Arrest belegten Vermögenswerte, bzw. er hafte solidarisch mit der Arrestschuldnerin, was nach dem Gesagten einen Einbezug dieser Werte in die Zwangsvollstreckung gegen die Arrestschuldnerin ausschliesst. Bei dieser Erklärung muss sich die Gläubigerin behaften lassen. Nach BGE 104 III 59 /60 E. 4 ist unter Umständen sogar auf Erklärungen abzustellen, die ausserhalb des Betreibungsverfahrens in einem Zivilprozess gemacht wurden. Umso mehr muss dies hier gelten. Mindestens wäre der Gläubigerin zuzumuten gewesen, in ihrer Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren eine stichhaltige Begründung dafür zu geben, weshalb sie die Beschlagnahme der auf den Namen des Rekurrenten lautenden Vermögenswerte für zulässig hält. Das hat sie jedoch nicht getan. Unter diesen Umständen kann es nicht Sache des Bundesgerichts sein, der Frage nachzugehen, ob noch andere rechtliche Möglichkeiten denkbar wären, dass diese Werte in Wirklichkeit im Eigentum der Arrestschuldnerin stehen könnten.

Dispositiv

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Vollzug des Arrestes 4/1980 der Arrestbehörde Saanen, soweit dadurch Vermögenswerte des Rekurrenten bei der Schweizerischen Kreditanstalt, Gstaad, mit Beschlag belegt wurden, als nichtig erklärt; das Betreibungsamt Saanen wird angewiesen, den Arrestvollzug insoweit rückgängig zu machen.