BGE 86 III 130
 
31. Entscheid vom 8. Dezember 1960 i.S. Haskel.
 
Regeste
Betreibung auf Grund eines Arrestes. Art. 278 SchKG.
Auch in einem solchen Fall ist dem für die ganze Arrestforderung gestellten Betreibungsbegehren zu entsprechen. Will der Schuldner die solidarische Verpflichtung bestreiten, so kann er Recht vorschlagen.
 
Sachverhalt


BGE 86 III 130 (131):

A.- Auf Grund eines Arrestbefehls für eine Forderung von Fr. 54'000.-- nebst Zins gegen "Schuldner: Isaac Haskel und Lazares Raschkes, Bermuda House, 4/6 Hallstreet, Manchester 2" (so laut Original; in der Abschrift für den Schuldner heisst es: "Isaac Haskel & Lazares Raschkes...") arrestierte das Betreibungsamt Zürich 1 am 27. Juli 1960 "sämtliche Guthaben der beiden Schuldner gegenüber dem Schweizerischen Bankverein...". Zur Prosequierung des Arrestes hob der Gläubiger beim nämlichen Amte die Betreibung Nr. 5340 gegen Isaac Haskel, am angegebenen Ort in Manchester, an, mit dem erläuternden Beisatz: "solidarisch mit Lazare Raschkes, gleiche Adresse".
B.- Isaac Haskel führte gegen das Betreibungsamt Beschwerde mit dem Antrag, alle Vollzugsmassnahmen dieses Amtes gegen ihn, insbesondere der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 5340, seien aufzuheben. Er erklärte, der Arrestbefehl richte sich gegen zwei Schuldner, denn eine Gesellschaft Isaac Haskel & Lazares Raschkes existiere in Manchester nicht; der Gläubiger wäre für deren Existenz beweispflichtig. Das Betreibungsamt hätte den Arrest angesichts der kollektiven Schuldnerbezeichnung nicht vollziehen dürfen. Ferner sei es unzulässig gewesen, auf Grund dieses Arrestbefehls eine Betreibung nur gegen den einen Schuldner einzuleiten; nach Art. 70 Abs. 2 SchKG sei vielmehr

BGE 86 III 130 (132):

für jeden Mitschuldner ein Zahlungsbefehl auszustellen.
C.- In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hat Isaac Haskel gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 18. November 1960 Rekurs an das Bundesgericht eingelegt. Er stellt den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 5340 des Amtes Zürich 1 nichtig zu erklären; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Betreibung Nr. 5340 lautet eindeutig auf den Rekurrenten als Schuldner, solidarisch haftend neben Lazares Raschkes. Diese Schuldnerbezeichnung ist einwandfrei. Da es sich jedoch um die Prosequierung des Arrestes Nr. 68 handelt, der den Betreibungsort, wie auch die zu gegebener Zeit zu pfändenden und zu verwertenden Gegenstände bestimmt hat, ist ferner zu prüfen, ob der betriebene Schuldner mit dem Arrestschuldner identisch sei.
Das trifft zu, denn der Arrestbefehl richtete sich gleichfalls gegen den Rekurrenten: freilich nicht gegen ihn allein, sondern zugleich gegen den Mitschuldner Lazares Raschkes. Die beiden Schuldner wurden mit Namen und (gemeinsamem) Wohnort genau bezeichnet. Gegen die vorliegenden Vollstreckungsmassnahmen lässt sich daher nichts aus BGE 32 I 604 = Sep.-Ausg. 9 S. 262 und BGE 67 III 140 herleiten. Dass zwei verschiedene Schuldner belangt wurden, nicht etwa eine Gesellschaft mit kollektiver Personenfirma (Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft), ergibt sich aus dem Original des Arrestbefehls ("... Haskel und... Raschkes"). Aber auch die Verwendung des Zeichens "&" statt des Wortes "und" in der Abschrift für den Schuldner schuf keine Unsicherheit, wie sich aus dessen eigenen Vorbringen in der Beschwerde ergibt. Übrigens war das Zeichen "&" dem Rekurrenten als

BGE 86 III 130 (133):

Empfänger dieser Abschrift auch deshalb als bedeutungslose Abkürzung von "und" erkennbar, weil als Arrestgegenstand "sämtliche Guthaben der beiden Schuldner..." bezeichnet waren. Daraus war ersichtlich, dass der Gläubiger gar nicht gegen eine Gesellschaft mit kollektiver Firma vorzugehen gedachte. Freilich führte der gemeinsam gegen beide Schuldner verlangte Arrestbefehl nur zur Arrestierung von Guthaben "bis zur Deckung der umstehenden Arrestforderung samt Zins und Kosten, d.h. bis zur Sperrelimite von Fr. 66'000.--", und es steht dahin, ob bloss Guthaben des Rekurrenten oder bloss solche des Mitschuldners Raschkes oder solche beider, und in welchem Verhältnis der Nennbeträge, vom Arrestbeschlag betroffen worden sind. Das steht jedoch der Anhebung von Arrestbetreibungen je für die ganze Forderung nicht entgegen; nur wird der Erfolg der Betreibung gegen den Rekurrenten davon abhangen, welche ihm zustehenden Guthaben arrestiert wurden und daher in dieser Betreibung verwertet werden können. Die Unzukömmlichkeiten des gegen die beiden Schuldner gemeinsam gestellten Arrestbewilligungsgesuches hat der Gläubiger seinem Vorgehen zuzuschreiben. Im übrigen aber stand es ihm frei, den Arrest nur gegen den einen der beiden Schuldner - auf Verwertung der diesem gehörenden Arrestgegenstände - zu prosequieren. Natürlich betrifft die gegen den Rekurrenten angehobene Betreibung nur ihn, nicht auch den Mitschuldner, der besonders hätte betrieben werden müssen (nach Art. 70 Abs. 2 SchKG; vgl. auch BGE 81 III 92 ff.). Dem Rekurrenten seinerseits war unbenommen, Recht vorzuschlagen, zumal auch, um allenfalls seine solidarische Mitverpflichtung zu bestreiten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.