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Original
 
Urteilskopf

81 III 45


14. Entscheid vom 2. Februar 1955 i.S. Radio-Finanzierung AG

Regeste

Eigentumsvorbehaltsregister.
Eintragung eines erstmals vor dem 1. April 1954 eingetragenen Eigentumsvorbehalts am neuen Wohnort des Erwerbers.
Ist der Kaufvertrag einzureichen und vom Amte aufzubewahren? (Verordnung vom 19. Dezember 1910 /23. Dezember 1932 /23. Dezember 1953).

Sachverhalt ab Seite 46

BGE 81 III 45 S. 46
Am 13. November 1953 liess die Rekurrentin beim Betreibungsamt Kriens einen Eigentumsvorbehalt zulasten von Giulio Barazzutti eintragen. Da dieser in der Folge nach Littau und dann nach Luzern zog, erwirkte sie am 24. April 1954 beim Betreibungsamte Littau und hierauf am 11. November 1954 beim Betreibungsamte Luzern eine neue Eintragung. Gegen die Weigerung dieses letzten Amtes, ihr den Originalkaufvertrag zurückzugeben, den sie ihrem Eintragungsgesuch neben einem Auszug aus dem Register von Littau beigelegt hatte, führte sie Beschwerde mit dem Begehren, das Amt sei anzuweisen, ihr den Vertrag herauszugeben. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Januar 1955 hat sie an das Bundesgericht weitergezogen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 4 und 15 der ursprünglichen Fassung der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910 war der Vertrag, der dem Amte im Falle einseitiger Anmeldung im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden musste (Art. 4 Ziff. 2 lit. a), dem Einleger auf Verlangen zurückzugeben (Art. 15 Abs. 2). Wenn der Erwerber seinen Wohnsitz wechselte, war der einseitigen Anmeldung zur Eintragung am neuen Wohnort ein beglaubigter Auszug über eine nicht gelöschte Eintragung im Register eines andern Kreises (d.h. des frühern Wohnortes) beizulegen (Art. 4 Ziff. 2 lit. b). Die
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am 1. April 1954 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Dezember 1953 hat diese Vorschriften insofern abgeändert, als die das Einverständnis der andern Partei bekundende Erklärung (Kaufvertrag usw.) im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen, vom Amte aufzubewahren und dem Einleger (erst) nach Löschung des Eintrags zurückzugeben ist (Art. 4 Abs. 4, Art. 15 Abs. 1 und 2). Der Vorschrift, dass bei Wohnsitzwechsel des Erwerbers für die Eintragung am neuen Wohnort ein beglaubigter Auszug aus dem Register des frühern Wohnortes als Ausweis genügt, fügt Art. 4 Abs. 5 neuer Fassung bei, dass die dort (d.h. am frühern Wohnort) aufbewahrten Aktenstücke (Art. 15) vom Registeramt des neuen Wohnortes auf Kosten des Anmeldenden einzuverlangen seien. Aus dieser neuen Regelung ergibt sich, dass das Amt, bei dem die zeitlich letzte Eintragung auf einseitige Anmeldung hin erfolgt ist, den Kaufvertrag (oder eine sonstige Erklärung, aus der sich das Einverständnis der andern Partei in allen wesentlichen Punkten ergibt) im Original oder in beglaubigter Wiedergabe bei seinen Akten haben soll.
Dies bedeutet nun freilich nicht, dass dann, wenn die Eintragung am frühern Wohnorte vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen erfolgt ist und der Anmeldende auf Grund von Art. 15 Abs. 2 alter Fassung den Vertrag zurückerhalten hat, das Registeramt des neuen Wohnortes berechtigt oder gar verpflichtet sei, vom Anmeldenden zu verlangen, dass er neben dem Auszug aus dem Register des frühern Wohnortes den Kaufvertrag einreiche. Auch in einem solchen Falle genügt vielmehr jener Auszug als Ausweis. Von demjenigen, der einen unter dem frühern Recht eingetragenen Eigentumsvorbehalt am neuen Wohnorte des Erwerbers eintragen lassen will, die Einreichung weiterer Urkunden zu verlangen, ist mangels einer dahingehenden ausdrücklichen Vorschrift nicht statthaft. Noch weniger ist es die Meinung der revidierten Verordnung, dass die auf Grund von Art. 15 alter Fassung
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zurückgegebenen Kaufverträge in allen Fällen, auch wenn es sich nicht um die Eintragung am neuen Wohnorte des Erwerbers handelt, zu den Akten des Amtes einzufordern seien.
Im vorliegenden Falle ist die Einreichung des Kaufvertrags von der Rekurrentin aber auch gar nicht verlangt worden, sondern sie hat ihn, wie aus der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde und der Rekursschrift an das Bundesgericht hervorgeht, bei der Anmeldung in Luzern zusammen mit dem Auszug aus dem Register von Littau von sich aus eingereicht. Unter diesen Umständen ist der Vertrag in Anwendung des revidierten Art. 15 aufzubewahren und erst nach Löschung des Eintrags zurückzugeben. Dass die Vorlegung des Auszugs aus dem Register des frühern Wohnortes genügt hätte, heisst nicht, dass das Amt des neuen Wohnortes ihn zurückzugeben habe, wenn er aus freien Stücken zusätzlich eingereicht worden ist. Jedenfalls erscheint das Vorgehen des Amtes angesichts des neuen Wortlautes von Art. 15 nicht als rechtswidrig.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.