BGE 80 III 33
 
9. Entscheid vom 29. April 1954 i.S. Jost.
 
Regeste
1. Auslegung eines Rekursantrages.
 
Sachverhalt


BGE 80 III 33 (33):

A.- Gegen Ernst Jost, "z. Zt. Flurstrasse 4, Bern (ohne festen Wohnsitz)", nahm der Kanton Basel-Stadt für Steuerforderungen am 9. Februar 1954 in Basel Arrest auf zwei Guthaben gegen eine dort wohnende Person. Der Schuldner bestritt den von der Arrestbehörde angenommenen

BGE 80 III 33 (34):

Arrestgrund des fehlenden festen Wohnsitzes (Art. 271, Ziff. 1 SchKG) mit rechtzeitig eingereichter Arrestaufhebungsklage. Ferner führte er gegen die vom Gläubiger in Basel angehobene Prosequierungsbetreibung Nr. 996 Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes.
B.- Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 19. März 1954 in Anwendung von Art. 52 SchKG abgewiesen, hält der Schuldner mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest. Er stellt den Antrag, "dass der Betreibung Nr. 996 bis zur Erledigung der Arrestaufhebungsklage die aufschiebende Wirkung erteilt wird", und führt aus, das Betreibungsamt Basel-Stadt sei unzuständig "bis zur Abklärung des Arrestes" durch das Urteil über die Arrestaufhebungsklage.
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
2. Dem angefochtenen Entscheid ist darin beizustimmen, dass der in Basel gelegte Arrest nach Art. 52 SchKG dort auch einen Betreibungsort begründet. Zu prüfen bleibt die Einwendung des Rekurrenten, während der Hängigkeit der Arrestaufhebungsklage sei eine Arrestbetreibung nicht zulässig. Dieser Standpunkt vermag sich auf keine gesetzliche Bestimmung zu stützen. Art 279 SchKG sieht am Schlusse lediglich vor, dass während des Arrestaufhebungsprozesses die Fristen des Art. 278 nicht laufen. Das bedeutet nur, während eines solchen Prozesses

BGE 80 III 33 (35):

bleibe der Arrest bestehen, ohne vom Gläubiger binnen der kurzen Fristen des Art. 278 durch Betreibung und, wenn Recht vorgeschlagen wird, durch ein Rechtsöffnungsbegehren oder eine Forderungsklage prosequiert werden zu müssen. Es ist danach in das Belieben des Gläubigers gestellt, ob er vor irgendwelchen Prosequierungshandlungen den Ausgang des Arrestaufhebungsprozesses abwarten oder aber ohne Rücksicht auf diesen Prozess zur Prosequierung des Arrestes schreiten will (so denn auch die einmütige Lehre; vgl. JAEGER, N. 7 zu Art. 279 SchKG; BONNARD, Le séquestre, p. 209/10; JUD, Arrestrecht, S. 69; BLUMENSTEIN, Schuldbetreibungsrecht, S. 844). Unterbleibt ein Rechtsvorschlag, oder wird er beseitigt, bevor der Arrestaufhebungsprozess zu Ende kommt, so ist der Gläubiger auch nicht gehindert, die Betreibung gemäss Art. 280 SchKG fortzusetzen. Ja, es kann unter Umständen, bevor über die Arrestaufhebungklage entschieden ist, auf Begehren des Arrestgläubigers zur Verwertung der arrestierten Gegenstände kommen, da das Gesetz eben der Arrestaufhebungsklage keine hemmende Wirkung in bezug auf Anhebung und Fortsetzung der Arrestbetreibung beilegt.
Die hängige Arrestaufhebungsklage bot somit dem Schuldner keinen zureichenden Grund, sich über die am Arrestort Basel angehobene Betreibung zu beschweren. Sollte sich der Arrest als ungerechtfertigt erweisen, so würde der Gläubiger für einen dem Schuldner daraus erwachsenen Schaden haften (Art. 273 SchKG). Inzwischen ist der Schuldner nicht etwa schutzlos. Er kann den Gläubiger nach verbreiteter kantonaler Gerichtspraxis auch noch im Arrestaufhebungsprozess zur Sicherheitsleistung verhalten lassen (vgl. JAEGER-DAENIKER, N. 5 zu Art. 273 SchKG).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.