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Urteilskopf

112 II 465


77. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Dezember 1986 i.S. Ringier AG gegen G. (Berufung)

Regeste

Gegendarstellungsrecht (Art. 28g Abs. 1 ZGB).
1. Auch die Veröffentlichung einer Fotografie kann unter Umständen Anspruch auf eine Gegendarstellung geben (E. 2a und b).
2. Kann eine Gegendarstellung auch zu Tatsachen verlangt werden, die sich nicht unmittelbar aus dem Inhalt des veröffentlichten Bildes ergeben? (Frage offengelassen) (E. 2b).
3. Aus einer Fotografie, die ohne Wissen der abgebildeten Personen aufgenommen worden ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese mit der Veröffentlichung einverstanden gewesen sind. Diesbezüglich liegt somit keine gegendarstellungsfähige Tatsachendarstellung vor (E. 2b).

Sachverhalt ab Seite 465

BGE 112 II 465 S. 465

A.- Am 24. März 1986 verunglückte G. am Steuer seines Autos zusammen mit seinem vierjährigen Sohn M. auf dem noch
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nicht zur Autobahn ausgebauten Abschnitt der N 13 im sanktgallischen Rheintal tödlich. Die von der Ringier AG, Zofingen, herausgegebene Wochenzeitschrift "Schweizer Illustrierte" veröffentlichte in der Folge in ihrer Ausgabe vom 5. Mai 1986 einen mehrseitigen Artikel unter dem Titel "Die Strasse der Angst". Darin war auf einer ersten Doppelseite, die das als "Todesstrecke" bezeichnete Strassenstück bei Nacht zeigte und den Hinweis enthielt, die Strasse habe bis April 1986 57 Opfer gefordert, zuletzt einen 41jährigen Vater mit seinem erst vierjährigen Sohn, in verkleinerter Form auch ein Ausschnitt aus dem Titelblatt der Tageszeitung "Blick" vom 25. März 1986 abgebildet. Dieser Ausschnitt enthielt eine Fotografie des Todesfahrzeuges und einen Text mit Angabe der Namen der Todesopfer samt Beruf, Wohnort und Zivilstand. Auf der zweiten Doppelseite des besagten Artikels befand sich eine grossformatige Fotografie der Beerdigungszeremonie. Sie zeigte die weinende Witwe des tödlich verunfallten G. und ihre beiden noch lebenden Kinder neben einem Sarg, und zwar im Zentrum der Doppelseite in grosser Abbildung. Der Artikel enthielt sodann einen Abschnitt mit der Überschrift "Gerede und Gerüchte nach jedem Unfall". Darin war unter anderem zu lesen:
"Es gab Leute, die meinten, der Versicherungsinspektor habe den Tod gesucht und er habe seinen Buben mit in den Tod nehmen wollen. Das war nur Gerede, gewiss, aber die seltsame Häufung von tödlichen Kollisionen auf der N 13 gab schon immer Anlass zu Gerede und Gerüchten in der Umgebung. Auch Leute, die den Versicherungsinspektor nicht gekannt hatten, fanden es merkwürdig, dass der Mann, kaum befand er sich auf der N 13, den Zusammenstoss mit einem Lastwagen verursachte."

B.- Die Ringier AG weigerte sich, eine Gegendarstellung der Witwe G. und deren Söhne zu veröffentlichen. Diese wandten sich daraufhin an das Bezirksgerichtspräsidium Unterrheintal mit dem Begehren, es sei ihnen in der "Schweizer Illustrierten" das Recht zur Gegendarstellung einzuräumen.
Mit Entscheid vom 23. Juni 1986 schützte der Bezirksgerichtspräsident das Begehren der Kläger teilweise und befahl der Beklagten, innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides folgenden Gegendarstellungstext zweispaltig im redaktionellen Teil der "Schweizer Illustrierten" zu veröffentlichen:
"Gegendarstellung zur Veröffentlichung
Die Strasse der Angst
vom 5.5.1986
In der Ausgabe vom 5.5.1986 wurde im Artikel "Die Strasse der Angst"
ohne jedes Einverständnis der nächsten Angehörigen des anlässlich eines
BGE 112 II 465 S. 467
Verkehrsunfalles verstorbenen Vaters und verstorbenen Sohnes ein Foto aus der Beerdigungszeremonie veröffentlicht. Gegen dieses Verhalten, sowie gegen die Namensnennung der Verstorbenen, verwahren sich die Angehörigen in aller Form.
Die nächsten Angehörigen."

C.- Die Beklagte erhob gegen diesen Entscheid Berufung an den Appellationsrichter des Kantonsgerichts St. Gallen und verlangte dessen Aufhebung. Die Kläger erhoben ihrerseits Anschlussberufung und beantragten folgende Ergänzung des vom erstinstanzlichen Richter genehmigten Gegendarstellungstextes:
"Die Darstellung der Schweizer Illustrierten, beim fraglichen Unfall handle es sich um einen Suizid, entspricht nicht den Tatsachen und ist eine pietätlose Behauptung."
Der Appellationsrichter wies die Berufung mit Entscheid vom 17. Juli 1986 ab. In seinem Urteil hielt er fest, die nur für den Fall der Gutheissung der Berufung erhobene Anschlussberufung sei dadurch hinfällig geworden.

D.- Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte Berufung an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Die Kläger beantragen die Abweisung der Berufung und die erneute Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils.
Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Umstritten ist im vorliegenden Fall einzig, ob es sich bei der fraglichen Publikation in der "Schweizer Illustrierten" um eine Tatsachendarstellung im Sinne von Art. 28g ZGB handelt.
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, solche Tatsachen könnten auch durch eine Fotografie vermittelt werden. Dabei sei nicht nur massgebend, was man auf der Foto sehe. Vielmehr könnten sich, allenfalls in Verbindung mit einem dazugehörenden Text, für den Betrachter gewisse Gedanken und Schlüsse damit verbinden, welche ebenfalls als gegendarstellungsfähige Tatsachen zu qualifizieren seien. Im vorliegenden Fall werde zumindest bei einem Teil der Leserschaft der Eindruck erweckt, die Kläger hätten der Veröffentlichung zugestimmt. Diesen stehe daher ein Recht auf Gegendarstellung zu.
Demgegenüber wird in der Berufung die Auffassung vertreten, eine Fotografie vermittle grundsätzlich keine über den eigentlichen
BGE 112 II 465 S. 468
Bildinhalt hinausgehenden Tatsachen. Im vorliegenden Fall stehe zudem ausser Zweifel, dass die veröffentlichte Fotografie von der Beerdigung der Unfallopfer der Wirklichkeit entspreche und nicht montiert oder verfälscht sei. Eine Tatsachenaussage, dass die Betroffenen in diese Veröffentlichung eingewilligt hätten, ergebe sich daraus oder aus dem Text des Artikels werde unmittelbar noch mittelbar.
a) Gemäss Art. 28g Abs. 1 ZGB hat Anspruch auf Gegendarstellung, wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist.
Voraussetzung für eine Gegendarstellung ist demnach u.a., dass sie sich gegen Tatsachen richtet, die in einem periodisch erscheinenden Medium dargestellt worden sind. Unter Darstellung sind nicht nur Äusserungen im eigentlichen Sinne zu verstehen, sondern auch Andeutungen, die sich für den Durchschnittsleser oder -betrachter auf die betroffene Person beziehen können (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Persönlichkeitsschutz) vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II S. 674). Denn eine Darstellung (présentation, esposizione) liegt vor, sobald der Autor einer Veröffentlichung bei den Adressaten auf irgendeine Weise eine gewisse Tatsachenverbindung hervorruft (vgl. TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, Rz. 1399). In der Lehre herrscht Einigkeit darüber, dass dies auch durch eine Fotografie geschehen kann (Botschaft des Bundesrates, a.a.O.; A. BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, Rz. 663; DESCHENAUX/STEINAUER, Personnes physiques et tutelle, 2. Aufl., Rz. 690a; TERCIER, a.a.O. Rz. 1400). Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Strittig ist im vorliegenden Fall hingegen, ob die in der Zeitschrift "Schweizer Illustrierte" veröffentlichte Fotografie, welche die Kläger bei der Beerdigung ihrer nächsten Verwandten zeigt, geeignet war, beim Durchschnittsleser den Eindruck zu erwecken, diese Abbildung sei mit ihrer Zustimmung publiziert worden.
b) Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass bei den gegendarstellungsfähigen Tatsachendarstellungen, die in einer Fotografie enthalten sein können, in erster Linie an Tatsachen zu denken ist, die durch die Fotografie selber sichtbar gemacht, d.h. darin bildlich festgehalten werden. Dies ist hier nicht der Fall. Die fragliche Tatsache steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bild als solchem. Weder der Fotografie noch dem Text des Artikels
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lässt sich etwas darüber entnehmen, dass die Veröffentlichung der fotografischen Aufnahme mit oder ohne Einverständnis der darauf abgebildeten Angehörigen der Unfallopfer erfolgt ist. Da es sich offensichtlich nicht um eine gestellte Aufnahme handelt, kann nicht einmal angenommen werden, die abgebildeten Personen hätten sich mit ihrem Einverständnis fotografieren lassen. Der vorliegende Schnappschuss unterscheidet sich gerade auch in dieser Hinsicht wesentlich von dem von den Klägern angeführten Beispiel einer Aktfotografie. Aufgrund der gesamten Umstände besteht somit kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die fragliche Fotografie mit dem Einverständnis der Kläger veröffentlicht worden ist.
Ob es anderseits zulässig ist, eine Gegendarstellung zu Tatsachen zu beanspruchen, die sich nicht unmittelbar aus dem Inhalt eines veröffentlichten Bildes ergeben, ist hier nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls müsste verlangt werden, dass sich eine Tatsache, die sich nicht unmittelbar aus der Bilddarstellung ergibt, dem durchschnittlichen Betrachter geradezu aufdrängt. Der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Diese steht zu Unrecht auf dem Standpunkt, es genüge bereits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass zumindest ein Teil der Leserschaft aus der Veröffentlichung eines Bildes einen entsprechenden Schluss ziehe. Wollte man darauf abstellen, so bestünde die Gefahr, dass der Begriff der gegendarstellungsfähigen Tatsachendarstellung allzu unscharf wird. Dies widerspräche aber dem Sinn des Gegendarstellungsrechts, das möglichst einfach zu handhaben sein sollte. Es kann deshalb nicht massgebend sein, welche Schlussfolgerungen ein gewisser Teil der Leserschaft aus der Veröffentlichung einer Fotografie allenfalls ziehen könnte. Anspruch auf eine Gegendarstellung vermag vielmehr nur eine Tatsache zu begründen, die sich für die grosse Mehrheit der Leser beim Betrachten der Fotografie aufdrängt.
Davon kann hier keine Rede sein. Was den durchschnittlichen Leser beim Betrachten der in Frage stehenden Fotografie in erster Linie beeindruckt haben dürfte, ist die Tragik der abgebildeten Beerdigungsszene, insbesondere die Trauer auf den Gesichtern der Beteiligten. Die Frage, ob die Veröffentlichung dieser Fotografie mit oder ohne Einverständnis der abgebildeten Angehörigen erfolgt sei, wird sich höchstens ein kleiner Kreis besonders nachdenklicher Betrachter gestellt haben. Auch von diesen besonders aufmerksamen Lesern kann aber kaum angenommen werden, dass
BGE 112 II 465 S. 470
sie allein aufgrund der veröffentlichten Fotografie ohne weiteres auf das Einverständnis der abgebildeten Angehörigen mit der Veröffentlichung geschlossen haben.
c) Es ergibt sich somit, dass das von den Klägern beanspruchte Recht auf Gegendarstellung mangels einer gegendarstellungsfähigen Tatsachendarstellung nicht gegeben ist. Damit erübrigt es sich, zu der im kantonalen Verfahren formulierten Gegendarstellung näher Stellung zu nehmen. Immerhin ist zu bemerken, dass die Vorinstanz selber einräumt, der zweite Satz der von den kantonalen Instanzen bewilligten Gegendarstellung - "Gegen dieses Verhalten, sowie gegen die Namensnennung der Verstorbenen, verwahren sich die Angehörigen in aller Form." - sprenge, für sich allein betrachtet, den Rahmen einer blossen Tatsachendarstellung. Dieser Satz lässt erkennen, dass es den Klägern mehr darum ging, sich gegen einen Eingriff in ihre Privatsphäre zur Wehr zu setzen. Das Gegendarstellungsrecht ist jedoch einzig ein Mittel, um persönlichkeitsrechtlich relevanten Tatsachendarstellungen entgegenzutreten, nicht aber um vor Eingriffen in die Privatsphäre zu schützen.

3. Die Kläger hatten vor der Vorinstanz mit Anschlussberufung für den Fall der Gutheissung der Berufung die Bewilligung eines anderen Gegendarstellungstextes beantragt. Diese Gegendarstellung ist gegen das im Artikel der "Schweizer Illustrierten" erwähnte Gerücht gerichtet, beim Unfall könnte es sich um einen Selbstmord gehandelt haben. Die Vorinstanz musste auf diese Anschlussberufung nicht eintreten, da sie zur Abweisung der Hauptberufung gelangte. Nachdem die von der Vorinstanz bewilligte Gegendarstellung aber nicht aufrechterhalten werden kann, ist die Sache zur materiellen Beurteilung der Anschlussberufung an diese zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird nunmehr zu entscheiden haben, ob den Klägern in dem mit der Anschlussberufung geltend gemachten Umfang ein selbständiger Gegendarstellungsanspruch zusteht.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 3

Referenzen

Artikel: Art. 28g Abs. 1 ZGB, Art. 28g ZGB