BGE 111 II 397
 
78. Auszug aus dem Beschluss der I. Zivilabteilung vom 5. August 1985 i.S. Frau P. gegen A. (Berufung)
 
Regeste
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Begründung einer Berufung.
 


BGE 111 II 397 (397):

Aus den Erwägungen:
Beruht ein Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so muss der Berufungskläger, will er die in Art. 55 Abs. 1 lit. c OG umschriebenen Anforderungen an eine Berufung erfüllen,

BGE 111 II 397 (398):

alle Begründungen anfechten (analog für die staatsrechtliche Beschwerde: BGE 107 Ib 268 E. b mit Hinweisen). Die Klägerin rügt die Annahme des Obergerichts, der Vertrag sei genehmigt worden, nicht als bundesrechtswidrig. Damit bleibt ein entscheidender Grund für die Abweisung von Appellation und Klage unangefochten. Soweit die Klägerin daher eine Verletzung von Art. 8 ZGB behauptet, ist auf die Berufung wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten (siehe auch hiernach).