BGE 106 II 58
 
13. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. April 1980 i.S. Schweizerischer Bankverein gegen Eidg. Amt für das Handelsregister (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
Regeste
Art. 38, 39 und 70 HRegV. Eintragung einer Firma in fremden Sprachen.
2. Wird eine Firma in mehreren Sprachen eingetragen, so hat sich das Amt im Zweifel durch eigene Nachforschungen zu vergewissern, ob alle Fassungen inhaltlich übereinstimmen (E. 2).
3. Eine Firma in fremdländischen Schriftzeichen, die in der Schweiz nicht verständlich sind, kann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn sich ihr Inhalt mit ungefähr gleichlautenden Zeichen des lateinischen Alphabets wiedergeben lässt (E. 3 und 4).
 
Sachverhalt


BGE 106 II 58 (59):

A.- Das Eidg. Amt für das Handelsregister hatte dem Schweizerischen Bankverein am 26. November 1973 die Bewilligung erteilt, seine Firma in japanischer Übersetzung (Suisu Ginko Corporation) zu führen. Am 23. Juli 1979 ersuchte der Bankverein das Amt um die Bewilligung, neben der japanischen Übersetzung auch spanische und portugiesische Versionen sowie die arabische Übersetzung (Mu'assat al-Bank al-Swissri) seiner Firma im Handelsregister eintragen zu lassen. Das Amt antwortete ihm am 31. Juli 1979, dass es auf seinen Entscheid vom 26. November 1973 zurückkommen müsse und nur Fassungen in spanischer und portugiesischer Sprache zulassen könne. Durch Verfügung vom 18. Oktober 1979 bestätigte es diese Auffassung.
B.- Der Schweizerische Bankverein führt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, ihm die Eintragung der Firma ins Handelsregister in japanischer und arabischer Übersetzung zu gestatten oder die Sache zu neuer Entscheidung an das Amt zurückzuweisen.
Das Amt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Amt führt unter Hinweis auf die frühere HRegV aus, dass Art. 39 keine einschränkende Sonderbestimmung zu Art. 38 enthalte, weshalb zu prüfen sei, ob die vom Beschwerdeführer gemäss Art. 39 HRegV zur Eintragung angemeldeten Fassungen seiner Firma in japanischer und arabischer Sprache gegen Art. 38 HRegV verstossen. Beides wird in der Beschwerde anerkannt.


BGE 106 II 58 (60):

Das sei für solche in japanischer und arabischer Sprache aber nicht möglich. Auch beglaubigte Übersetzungen bildeten keinen Ersatz für die Prüfung, weil die Bestätigung sich nur auf die Unterschrift des Übersetzers und darauf beziehe, dass er nach Ansicht der Urkundsperson der fremden Sprache genügend kundig sei, über die materielle Richtigkeit der Übersetzung jedoch nichts aussage. Wollte man sich mit Beglaubigungen begnügen, so würde die Verantwortung für die Richtigkeit einzutragender Tatsachen in unzulässiger Weise auf aussenstehende Personen abgewälzt und der Inhalt des Handelsregisters von Erklärungen abhängig gemacht, die der amtlichen Kontrolle entgingen.
a) Dass Übersetzungen von Belegen dazu taugen, den Registerinhalt zu verdeutlichen, erhellt schon aus Art. 7 Abs. 2 HRegV, auf den der Beschwerdeführer verweist. Weshalb diese Bestimmung für eine einschränkende Auslegung des Art. 39 HRegV sprechen sollte, ist nicht zu ersehen. Sie besagt, dass von Belegen, die nicht in der am Sitz des Handelsregisteramtes herrschenden Landessprache abgefasst sind, beglaubigte Übersetzungen verlangt werden können, um Dritten die Einsichtnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Was bei Registereintragungen in einer bestimmten Landessprache zu beachten ist, muss aber erst recht für die Anwendung des Art. 39 HRegV gelten, wo es nicht nur um Eintragungen in einer Landessprache, sondern unvermeidlich auch um solche in landesfremden Sprachen geht.
b) Der Beschwerdeführer wirft dem Amt vor, es habe in Verletzung von Art. 12 VwVG Beweisangebote für die Richtigkeit der Firmabezeichnung, die er in japanischer und arabischer Sprache zur Eintragung vorlegte, nicht beachtet und auch keine eigenen Erhebungen vorgenommen. Das Amt hält dem entgegen, nach Art. 12 VwVG sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen; die hier streitige Frage sei grundsätzlicher Natur und betreffe die Eintragungsfähigkeit fremdsprachiger Fassungen im allgemeinen, besonders auch die Eintragung phonetischer Transkriptionen. Wie aus seinen Entscheiden erhelle, habe es die Eintragung der vorgelegten Übersetzungen oder phonetischer Transkriptionen nicht wegen fehlenden Nachweises ihrer Richtigkeit abgelehnt; es habe daher davon absehen können, die hiezu genannten Beweismittel beizuziehen.


BGE 106 II 58 (61):

Diese Behauptung widerspricht Erwägungen der angefochtenen Verfügung und Vorbringen in der Beschwerdeantwort. Hier wie dort wird gerade unterstellt, dass selbst die Beglaubigung von Übersetzungen der Firma in japanischer und arabischer Sprache den Erfordernissen pflichtgemässer Registerführung nicht gerecht werde. Davon kann aber, wenn von phonetischen Transkriptionen einstweilen abgesehen wird, im Ernst keine Rede sein. Durch eine Urkundsperson bestätigen lassen sich nicht nur die Echtheit der Unterschrift und die Sprachkundigkeit des Übersetzers, sondern auch dessen Erklärung, dass Text und Inhalt der Übersetzung mit jenen der Vorlage in der Originalsprache übereinstimmen. Die geltende Verordnung anerkennt die Beglaubigung als qualifizierte Bestätigung denn auch ausdrücklich für Übersetzungen von Belegen aus einer Landessprache in eine andere (Art. 7 Abs. 2), für sonstige Anmeldungsbelege (Art. 28 Abs. 2) sowie für die Entgegennahme öffentlicher Urkunden, die im Ausland errichtet werden (Art. 30). Warum sie Übersetzungen von Geschäftsfirmen in fremde Sprachen davon ausnehmen sollte, ist unerfindlich. Falls das Amt oder der Handelsregisterführer eine Beglaubigung im einzelnen Fall wegen ihrer Form oder aus anderen Gründen für ungenügend halten, so haben sie sich gemäss Art. 12 VwVG durch eigene Nachforschungen zu vergewissern, wie es sich mit den Belegen verhält; auf diese Weise lässt sich der Registerinhalt normalerweise hinlänglich kontrollieren. Auch die Rechtsprechung muss bei Urkunden, die in landesfremden Sprachen abgefasst sind, oft auf private und notfalls auf amtliche Übersetzungen abstellen (vgl. GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 261; § 185 ZPO/ZH und dazu STRÄULI/MESSMER, N. 2).
Die Eintragungsfähigkeit fremdsprachiger Fassungen von Firmen kann sodann grundsätzlich nicht zweifelhaft sein. Sie ergibt sich zwingend aus den Vorschriften der Art. 39 und 70 HRegV. Die Firma des Beschwerdeführers ist übrigens nicht nur in den drei Landessprachen, sondern auch in Englisch bereits eingetragen. Das Amt selber lässt ferner Eintragungen in Spanisch und Portugiesisch zu, obschon diese Sprachen nicht von jedem Handelsregisterführer, geschweige denn vom breiten Publikum verstanden werden. Schon deshalb taugt sein Einwand nicht, dass nach der deutschen Lehre (Kommentar SCHLEGELBERGER, 5. Aufl., N. 1 zu § 17 HGB) fremdsprachige

BGE 106 II 58 (62):

Firmafassungen ihre Grenze dort haben, wo die (deutsche) Öffentlichkeit sie nicht mehr verstehen würde; das kann für die Schweiz mit ihren drei Amts- und vier Landessprachen sowie der darauf ausgerichteten Gebietsaufteilung zum vorneherein nicht Regel sein. Dass Eintragungen für die gesamte schweizerische Öffentlichkeit verständlich seien, wird in Art. 7 HRegV nicht einmal für solche in den Landessprachen vorausgesetzt. Umsoweniger kann dies für fremdsprachige Eintragungen nach Art. 39 oder 70 HRegV gefordert werden.
a) Dem Amt ist darin beizupflichten, dass nur von Eintragungen in lateinischen Buchstaben die Rede sein kann. Das folgt aus dem Zweck des Handelsregisters und dem Bedürfnis, die Einsichtnahme überhaupt zu ermöglichen, sowie aus schreib- und drucktechnischen Gründen. In dem vom Amt angeführten Schrifttum wird die gleiche Auffassung vertreten (vgl. WIELAND, Handelsrecht I S. 192/3; HIS, N. 144 zu Art. 944 OR; BECK, Die Kognition des Handelsregisterführers im Rechte der Aktiengesellschaft, Diss. Zürich 1953, S. 72 Anm. 107; Kommentar STAUB bzw. BRÜGGEMANN/WÜRDINGER, 3. Aufl. Anm. 6 zu § 17 HGB); hingegen ergibt sich daraus nicht, dass Eintragungen auf bestimmte Sprachen zu beschränken seien.
Eine Angleichung an die Praxis, die bei der Eintragung von Wortmarken in fremdländischen Schriftzeichen befolgt wird, ist mit dem Amt abzulehnen. Geschäftsfirmen dürfen zwar als Marken gebraucht werden (Art. 1 und 2 MSchG), sind aber nach firmenrechtlichen, nicht nach markenrechtlichen Bestimmungen zu bilden; von diesen hängt bloss die Frage ab, ob sie auch als Marken taugen (vgl. BGE 88 II 32 /3). Die Firma unterscheidet sich von der Marke ferner dadurch, dass ihr Mindestinhalt vorgeschrieben und sie auch Sachangaben enthalten darf. Phantasiebezeichnungen dürfen dagegen in eine Firma nur aufgenommen werden, soweit dies mit deren Wesen und Zweck vereinbar ist; ausgeschlossen ist insbesondere rein reklamehaftes oder zeichnerisches Beiwerk (Art. 944 Abs. 1 OR, Art. 38 und 44 HRegV; BGE 101 Ib 363 E. 3 mit Zitaten).


BGE 106 II 58 (63):

Eine Firma in japanischen, arabischen oder andern fremdländischen Schriftzeichen, die hierzulande nicht verständlich sind, könnte schon aus technischen Gründen nicht eingetragen werden; sie hätte zudem aus der Sicht des Publikums einen rein figurativen und damit firmenrechtswidrigen Charakter, wäre folglich auch deshalb nicht zuzulassen (BGE 104 Ib 266 /7, BGE 64 I 57).
b) Die vorliegende Auseinandersetzung dreht sich im Kern um die Frage, ob die phonetischen Transkriptionen der in japanischer und in arabischer Sprache gefassten Firma des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Eintragung im Handelsregister erfüllen. Das ist jedenfalls insofern zu bejahen, als die streitigen Fassungen in lateinischen Buchstaben wiedergeben sind, als solche gelesen und ausgesprochen werden können und keine unerlaubten figurativen Elemente aufweisen. Dass solche Wiedergaben in einer andern als der Originalschrift nicht unter den Begriff der Übersetzung fallen, mag für den formalen Aspekt zutreffen, lässt sich von ihrem Inhalt aber nicht sagen und kann deshalb nicht entscheidend sein. Die phonetischen Transkriptionen bleiben notwendigerweise verbunden mit der ihr zugrunde liegenden japanischen bzw. arabischen Fassung (d.h. Übersetzung), die sie im originalen Sprachlaut mit entsprechenden Zeichen des lateinischen Alphabets wiedergeben.
Da gemäss Art. 39 HRegV alle geschäftlich verwendeten Firmafassungen, also auch Übersetzungen in andere Sprachen zu registrieren sind, japanische und arabische Versionen in den Originalschriften aber nicht eingetragen werden können, ist nicht einzusehen, weshalb inhaltlich übereinstimmende und formal eintragbare phonetische Transkriptionen ausgeschlossen werden sollen. Der Beschwerdeführer hält dem Amt entgegen, dass nach Art. 70 HRegV die schweizerische Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland die gleiche Firma wie die Hauptniederlassung führen muss; die Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Recht vorausgesetzt (BGE 93 I 563), könnten Firmafassungen aus Ländern ohne Lateinschrift aber nur in der Originalschrift oder in phonetischer Transkription eingetragen werden. Es fällt auf, dass das Amt sich gerade zu diesem Einwand, der durchaus überzeugt, mit keinem Wort äussert. Der Schluss drängt sich in der Tat auf, dass was unter

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bestimmten Voraussetzungen für die Eintragung einer ausländischen Firma gilt, umgekehrt unter gleichen Voraussetzungen für die Eintragung einer schweizerischen Firma gelten muss.
Tatsächlich sind denn auch phonetisch transkribierte Firmen oder Firmenbestandteile im Handelsregister eingetragen, wie die Beispiele des Beschwerdeführers aus dem hebräischen, japanischen, russischen und arabischen Sprachbereich zeigen. Das Amt will sich freilich bei versehentlichen oder falschen Eintragungen nicht behaften lassen, wofür es sich insbesondere auf die japanischen Fassungen für die UHAG Übersee-Handel AG (UHAG Kaigai Tausho K.K.) und für die Schweizerische Bankgesellschaft (Swiss Union Ginko) sowie auf die arabische Fassung für die Banque Commerciale Arabe S.A. (Al-Bank Al-Tijari Al-Arabi) beruft. Der Einwand ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGE 101 Ib 370), hier aber zurückzuweisen, weil die vom Amt angeführten Beispiele nach bereits Gesagtem nicht als unrichtig erscheinen. Seine Bemerkung sodann, die Bestandteile "HAPOALIM" und "Leumi" von israelischen Bankfirmen sowie die Teile "Dai-Ichi-Kangyo" und "Fuji" japanischer Firmen würden in der Praxis als Phantasiebezeichnungen oder Eigennamen behandelt, geht am Problem vorbei. Alle diese Ausdrücke haben, wie aus der Beschwerde erhellt, eine bestimmte Bedeutung, in der sie auch übersetzbar wären. Selbst als Eigennamen oder Phantasiebezeichnungen sind sie dem hebräischen bzw. japanischen Sprachbereich zuzurechnen und in der entsprechenden Originalschrift zu finden; im Handelsregister stehen sie aber in Lateinschrift, als phonetische Transkriptionen.
c) Ein öffentliches Interesse, das der Eintragung phonetischer Transkriptionen von fremdsprachigen Firmafassungen zuwiderliefe, ist entgegen der Auffassung des Amtes nicht zu erkennen. Zu prüfen ist freilich nicht nur, ob die phonetische Transkription sich lautlich mit der ihr zugrunde liegenden Übersetzung deckt, sondern auch, ob der Inhalt der Übersetzung mit der Eintragung der Firma in der Originalfassung übereinstimmt. Nach dem, was zur Prüfung von Übersetzungen überhaupt bereits gesagt worden ist, kann das die ordnungsgemässe Führung des Handelsregisters jedoch nicht gefährden. Ebensowenig kann im Ernst davon die Rede sein, dass mit schwerwiegenden Folgen aus Nachforschungen im Zentralregister zu rechnen sei, wenn phonetische Transkriptionen

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fremdsprachiger Firmafassungen nicht mehr als Phantasiebezeichnungen behandelt werden, zumal solche Transkriptionen schon mehrfach und offenbar ohne Nachteil eingetragen worden sind. Wenn nötig ist die Registerführung anzupassen, was ebenfalls keine ernsthaften Schwierigkeiten bereiten dürfte und die Auskunftserteilung gemäss Art. 119 Abs. 4 HRegV erleichtert. Darauf Rücksicht zu nehmen, gehört zum Zweck des Handelsregisters, das sich nicht mit den Erkenntnissen des Durchschnittslesers begnügen darf.
Angesichts der strikten Vorschrift des Art. 39 HRegV kommt dagegen nichts darauf an, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführer selber an der Eintragung phonetischer Transkriptionen von fremdsprachigen Fassungen seiner Firma interessiert ist. Immerhin lässt sich ein solches Interesse nicht ohne weiteres verneinen. Der Beschwerdeführer macht geltend, Japaner und Angehörige arabischer Staaten in der Schweiz müssten ihn mit seiner Bank identifizieren können, die in ihren Ländern unter japanischer oder arabischer Bezeichnung in Erscheinung trete; das gleiche gelte für japanische oder arabische Firmen, die in der Schweiz über Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften tätig sind. Das Amt hält dem entgegen, im Verkehr mit japanischen und arabischen Geschäftspartnern lasse sich Geschäftspapier mit zusätzlichen japanischen und arabischen Schriftzeichen auch ohne gleichlautenden Handelsregistereintrag verwenden. Das entspricht indes nicht dem Zweck des Handelsregisters, rechtserheblichen Verhältnissen von Handelspersonen eine qualifizierte Publizität zu sichern, die von Art. 39 HRegV auch im öffentlichen Interesse verlangt wird. Es leuchtet zudem ein, dass der Beschwerdeführer schweizerischen und ausländischen Kunden, die geschäftlich oder als Touristen nach Japan oder in ein arabisches Land reisen, die Sprache dieser Länder aber nicht beherrschen, dort seine Präsenz anzeigen möchte. Das ist aber nur durch eine lautgerechte Übertragung seiner Firma in eine Schrift möglich, die für die Kunden lesbar ist.
d) Ist somit die Möglichkeit, phonetische Transkriptionen von fremdsprachigen Firmafassungen in das Handelsregister einzutragen, grundsätzlich zu bejahen, so heisst das nicht, dass solche Fassungen immer mit lautlich ungefähr entsprechenden Zeichen der Lateinschrift wiedergegeben werden können. Es kann in fremden Sprachen durchaus Laute geben, die sich

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wegen ihrer Besonderheit für eine phonetische Transkription wenig eignen oder ihr überhaupt entziehen. Wie diesfalls den Anforderungen der Art. 39 und 70 HRegV nachzukommen wäre, braucht hier nicht untersucht zu werden, da die japanischen und arabischen Wörter, welche der Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner Firma gewählt hat, sich ohne Schwierigkeit in Lateinschrift wiedergeben lassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Verfügung des Eidg. Amtes für das Handelsregister vom 18. Oktober 1979 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Amt zurückgewiesen wird.