BGE 101 II 172
 
32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Mai 1975 i.S. Grimm gegen Strebel.
 
Regeste
Art. 50 Abs. 1 OG.
 
Sachverhalt


BGE 101 II 172 (172):

A.- Grimm als Arbeitnehmer klagte gegen Frau Strebel auf Zahlung von Fr. 8'365.-- nebst 5% Zins seit 1. Januar 1974 "(abzüglich AHV/IV)". Er berief sich auf ein Arbeitsverhältnis, das er auf Ende Dezember 1973 gekündigt hatte.
Das Bezirksgericht Zürich führte im Urteil vom 21. Mai 1974 aus, die Beklagte habe trotz Fristansetzung die Klage nicht beantwortet. Damit habe sie gemäss § 150 ZPO die tatsächlichen Klagegründe anerkannt und auf jegliche Einrede verzichtet. Da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche als ausgewiesen erschienen, sei die Klage daher in vollem Umfange gutzuheissen. Das Bezirksgericht erkannte deshalb: "Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 8'365.-- zu bezahlen nebst 5% Zins seit 1. Januar 1974 (abzüglich AHV/IV)."
B.- Die Beklagte appellierte an das Obergericht des Kantons Zürich, das dieses Urteil am 20. Februar 1975 aufhob und den Prozess "im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung" an die

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erste Instanz zurückwies. Die Begründung lautet im wesentlichen dahin, Art. 343 Abs. 4 OR verlange, dass der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststelle und die Beweise nach freiem Ermessen würdige. § 150 ZPO sei daher nicht anzuwenden. Das Bezirksgericht dürfe nicht Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden annehmen, sondern habe das Urteil auf Grund der Akten zu fällen und demgemäss zu entscheiden, für welche eingeklagten Posten ein Beweisverfahren noch durchzuführen sei. Dabei müsse auch der Beklagten Gelegenheit geboten werden, den Gegenbeweis anzutreten. Die von ihr im Rahmen des Appellationsverfahrens bereits eingelegten Urkunden seien in diesem Zusammenhang wohl mitzuberücksichtigen. Ob auch die von der Beklagten erst im Rahmen des Novenrechtes erhobenen Verrechnungseinreden in die Überlegungen miteinzubeziehen seien, habe vorerst frei das Bezirksgericht zu entscheiden.
C.- Der Kläger hat gegen das Urteil des Obergerichtes Berufung eingelegt. Er beantragt, es aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ein Endentscheid kann nur dann sofort herbeigeführt werden, wenn das Bundesgericht selbst ihn fällen kann. Im vorliegenden Falle ist das ausgeschlossen. Das Obergericht hat nur entschieden, Art. 343 Abs. 4 OR gehe dem § 150 ZPO vor, der bestimmt, "dass Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen werde, wenn der Beklagte die Klage innert der angesetzten Frist nicht beantworte". Sollte diese statt jene Norm anzuwenden sein, so ergäbe sich daraus nicht ohne weiteres - jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen -, dass die Klage gutgeheissen werden müsse, wie der Kläger meint. Die Sache wäre an das Obergericht zurückzuweisen, damit es den prozessual zu berücksichtigenden

BGE 101 II 172 (174):

Sachverhalt feststelle und das Klagebegehren materiell beurteile. Daran vermag auch die Erklärung des Klägers, er sei im Sinne eines Eventualantrages bereit, die von der Beklagten in zweiter Instanz eingereichten Beweismittel gegen sich gelten zu lassen, nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.