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Original
 
Urteilskopf

101 II 17


6. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Januar 1975 i.S. A. gegen G.

Regeste

Art. 320 ZGB
Verträge über Unterhaltsbeiträge an das aussereheliche Kind können ohne entsprechenden Vorbehalt gerichtlich nicht abgeändert werden.

Sachverhalt ab Seite 17

BGE 101 II 17 S. 17
Aus dem Tatbestand:

A.- Am 9. November 1966 erhob A. beim Bezirksgericht Zürich gegen G. eine Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen. Als der Beklagte durch ein Blutgruppengutachten, ergänzt durch eine serostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung, als Vater des Klägers nicht ausgeschlossen werden konnte, schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Beklagte zu folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen ohne Kinderzulagen verpflichtete:
a) von der Geburt bis zum zurückgelegten 6. Altersjahr des Klägers je Fr. 180,
b) dann bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr je Fr. 200,
c) dann bis zur vollen Erwerbstätigkeit des Klägers, mindestens aber bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, längstens bis zu seinem zurückgelegten 20. Altersjahr je Fr. 250.
BGE 101 II 17 S. 18
Mit Beschluss vom 8. Dezember 1967 schrieb das Bezirksgericht Zürich den Prozess als durch Vergleich erledigt ab.

B.- Mit Eingabe vom 3. Mai 1974 verlangte der Kläger die Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 320 ZGB, und zwar von zur Zeit Fr. 200.-- auf Fr. 530.-- monatlich; zudem beantragte er eine Indexierung der Beiträge. Das Bezirksgericht Zürich hiess die Abänderungsklage am 19. Juni 1974 teilweise gut, erhöhte die Unterhaltsbeiträge und band diese überdies an den Lebenskostenindex.
Mit Beschluss vom 16. September 1974 hiess das Obergericht des Kantons Zürich einen Rekurs des Beklagten gegen diesen Entscheid gut und wies die Klage ab.

C.- Hiegegen legte der Kläger Berufung beim Bundesgericht ein, mit der er die Erhöhung sowie die Indexierung der Unterhaltsbeiträge verlangt.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht hat sich bei seinem Entscheid an die herrschende Lehre gehalten, wonach Unterhaltsbeiträge, die auf Vertrag beruhen, nicht unter Art. 320 ZGB fallen und daher vom Richter nicht abgeändert werden können, sofern nicht ein entsprechender Vorbehalt gemacht wurde ( HEGNAUER, N. 9-11 zu Art. 320 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Der Kläger verlangt eine Neuüberprüfung dieser Praxis.
a) Nach der deutschen Fassung von Art. 320 ZGB kann der Unterhaltsbeitrag an das aussereheliche Kind bei erheblicher Änderung der Verhältnisse auf Begehren des Klägers oder des Beklagten neu bestimmt werden. Dies liesse an sich auch die Abänderung von vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu. Der französische Gesetzestext ist dagegen eindeutig ("Les décisions concernant le montant de la pension alimentaire peuvent être revisées..."); er erfasst nur die Entscheidungen über die Unterhaltsbeiträge, nicht dagegen die Verträge. Dass dies der Wille des Gesetzgebers war, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Ein Antrag, der den Richter ermächtigen wollte, unter den gleichen Voraussetzungen auch Unterhaltsverträge abzuändern, wurde nämlich im Ständerat ausdrücklich abgelehnt (Sten.Bull. 1905 S. 1215 ff.). Zwar wurde im Nationalrat nicht über einen entsprechenden
BGE 101 II 17 S. 19
Antrag abgestimmt. Dies ändert jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nichts am klaren Auslegungsergebnis.
b) Dass vertraglich festgesetzte Unterhaltsbeiträge anders behandelt werden als richterlich zugesprochene, ist sachlich gerechtfertigt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist der Unterhaltsanspruch des ausserehelichen Kindes schuldrechtlicher Natur (BGE 78 II 322) und damit rechtsgeschäftlicher Regelung zugänglich (HEGNAUER, N. 82 zu Art. 319 ZGB). Die Parteien können frei darüber verfügen. Schliessen sie einen Unterhaltsvertrag ab, so hat die Beitragspflicht des präsumtiven Vaters ihren Rechtsgrund einzig im Parteiwillen, der auch die Höhe der Beiträge bestimmt. Der Richter ist nicht befugt, in einen solchen Vertrag einzugreifen und vertragliche Pflichten festzusetzen, die die Parteien ursprünglich nicht gewollt haben. Da die Vertragspflichten einzig auf dem gemeinsamen Willen der Parteien beruhen, wäre auch nicht zu ersehen, nach welchen Gesichtspunkten er die Abänderung des Vertrages vorzunehmen hätte. Ein Eingriff des Richters in den Vertrag kommt nur in Ausnahmefällen in Frage, nämlich dann, wenn durch nachträgliche nicht voraussehbare Umstände ein derart offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten ist, dass das Beharren einer Partei auf ihrem Anspruch als missbräuchlich erscheint (BGE 97 II 398 mit Hinweisen; vgl. dazu Erw. 2).
Aus Art. 153 ZGB lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Wohl ist nach dieser Bestimmung eine scheidungsrechtliche Rente auch dann herabsetzbar, wenn sie auf Vereinbarung beruht. Abgesehen davon, dass Art. 153 ZGB im Gegensatz zu Art. 320 ZGB die Möglichkeit der Abänderung der Beiträge ausdrücklich vorsieht, unterscheidet sich indessen die Scheidungskonvention wesentlich vom Unterhaltsvertrag indem sie nämlich mit der richterlichen Genehmigung ihren vertraglichen Charakter verliert und Bestandteil des Urteils wird, an dessen Rechtskraft sie teilhat (BGE 60 II 82, 170). Eine scheidungsrechtliche Rente hat somit ihren Rechtsgrund im Scheidungsurteil und nicht im Parteiwillen, auch wenn sie in einer Scheidungskonvention vereinbart worden ist.
c) Dazu kommt, dass es sich bei der von den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung um einen Vergleich handelt. Die Vaterschaft des Beklagten konnte durch die Gutachten weder ausgeschlossen noch bewiesen werden. Wie der Prozess ausgegangen
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wäre, stand nicht fest. Um die daraus entstehende Ungewissheit zu beseitigen, machten beide Parteien gegenseitige Zugeständnisse, deren Ausmass durch die unterschiedliche Einschätzung des Prozessrisikos bedingt war. Der Beklagte verzichtete darauf, die Klage in vollem Umfange zu bestreiten, während der Kläger die eingeklagten Leistungen teilweise reduzierte. Der Vorteil des Vergleichs bestand für den Beklagten umgekehrt darin, dass seine Vaterschaft nicht festgestellt und der Prozess erledigt wurde; anderseits musste der Kläger nicht mehr befürchten, dass seine Klage abgewiesen würde (nach den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil betrug die Ausschlusschance für den Beklagten gemäss dem serostatistischen Gutachten lediglich 85%, so dass dieser die Einholung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens hätte verlangen dürfen, um seine Nichtvaterschaft zu beweisen; BGE 98 II 262 ff., BGE 97 II 193 ff.). Bei dieser Sachlage kann der Richter die Vereinbarung erst recht nicht abändern. Die Parteien mussten sich beim Abschluss des Vergleichs bewusst sein, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beklagten verändern könnten. Auch das Risiko der fortschreitenden Geldentwertung konnte ihnen nicht unbekannt sein, betrug doch die Teuerungsrate nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil schon damals 4%. Wenn sie unter diesen Umständen keinen Abänderungsvorbehalt anbrachten und auch keine Indexklausel vorsahen, so bildet dies das Ergebnis ihrer Vergleichsverhandlungen, das der Kläger, der aus dem Vergleich seinerseits Vorteile gezogen hat, nicht einseitig in Frage stellen kann. Der Ansicht von HEGNAUER (ZSR 1965 II 170 N. 12), wonach beim Unterhaltsvergleich die Abänderbarkeit zu vermuten sei und ausdrücklich wegbedungen werden müsse, wenn sie nicht gewollt sei, kann nicht gefolgt werden. Gerade weil die Parteien die Höhe der Unterhaltsbeiträge in einem Vergleich, also in gegenseitigem Nachgeben, genau festgesetzt haben, geht es nicht an, ihnen zu unterstellen, sie hätten andere Pflichten begründen wollen als diejenigen, die in der Vereinbarung zum Ausdruck kommen.
Dass die Parteien ihre Vereinbarung vor dem Richter getroffen haben, ändert nichts. Der gerichtliche Vergleich unterscheidet sich vom aussergerichtlichen nur hinsichtlich der Vollstreckbarkeit sowie allenfalls in bezug auf die Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln.
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Somit besteht kein Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen und die Änderung von Unterhaltsverträgen zuzulassen.

2. Zu Recht hat die Vorinstanz auch die Voraussetzungen für einen Eingriff des Richters in den Vertrag auf Grund der clausula rebus sic stantibus als nicht erfüllt betrachtet. Wohl ist nach ihren Feststellungen der Lebenskostenindex seit 1967 um 44% gestiegen. Da die Teuerungsrate jedoch schon damals 4% betrug, war die seither eingetretene Geldentwertung, wie übrigens auch die Verbesserung der finanziellen Lage des Beklagten, durchaus voraussehbar. Unter diesen Umständen ist eine Berufung auf die clausula rebus sic stantibus zum vornherein ausgeschlossen (BGE 69 II 144, BGE 59 II 374 /375).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 16. September 1974 bestätigt.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2

Dispositiv

Referenzen

BGE: 97 II 398, 98 II 262, 97 II 193

Artikel: Art. 320 ZGB, Art. 153 ZGB, Art. 319 ZGB