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Urteilskopf

83 II 356


49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. August 1957 i.S. G. gegen G.

Regeste

Unterhaltsbeiträge für Kinder aus geschiedener Ehe.
Grundsätze für ihre Bemessung (Art. 156 Abs. 2 ZGB). Erhöhung im Falle erheblicher Verbesserung der finanziellen Lage des beitragspflichtigen Ehegatten (Art. 157 ZGB).

Sachverhalt ab Seite 357

BGE 83 II 356 S. 357
Mit Urteil vom 11. November 1948 schied das Bezirksgericht Meilen die Ehe der Parteien, stellte ihre beiden Töchter, geb. 1943 bezw. 1946, unter die elterliche Gewalt der Mutter und genehmigte eine Vereinbarung, die u.a. vorsah, dass der Vater an diese Kinder monatlich zum voraus je Fr. 150.-- zu bezahlen habe und dass die Unterhaltsbeiträge den Änderungen des Indexes der Lebenshaltungskosten von Zürich in Stufen von 5% anzupassen seien. Das Scheidungsurteil erwuchs in Rechtskraft.
Am 13. Juni 1955 klagte die Mutter auf Abänderung dieses Urteils mit dem Begehren, die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder seien auf je Fr. 400.-- zu erhöhen. In der Folge ermässigte sie den verlangten Betrag auf je Fr. 300.--. In diesem Umfange hat das Obergericht des Kantons Zürich ihre Klage am 26. April 1957 in Aufhebung des Entscheides des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. November 1956 gutgeheissen, weil sich die finanzielle Lage des Beklagten seit der Scheidung ganz wesentlich verbessert habe. Die erhöhten Beiträge wurden dem Beklagten mit Wirkung ab 1. Juli 1955 auferlegt.
Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte, die Sache sei "zur Abklärung des Bestehens der gesetzlichen Voraussetzungen (Veränderung der Verhältnisse) auf Seiten der Beitragsberechtigten und zu anschliessender Fällung eines neuen Entscheides" an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich (das die Klage nur in einem quantitativ und zeitlich stark beschränkten Umfange geschützt hatte) wiederherzustellen; subeventuell sei die
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Erhöhung der Unterhaltsbeiträge erst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des obergerichtlichen bezw. des bundesgerichtlichen Entscheides anzuordnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 156 Abs. 2 ist der Ehegatte, dem die Kinder bei der Scheidung entzogen werden, zur Entrichtung eines seinen Verhältnissen entsprechenden Beitrages an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung verpflichtet. Dem Beklagten ist darin Recht zu geben, dass hienach bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder aus geschiedener Ehe vor allem die Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen sind und dass neben den Verhältnissen des von der elterlichen Gewalt ausgeschlossenen Ehegatten, denen die Beiträge nach dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen sollen, auch die Verhältnisse des mit der elterlichen Gewalt betrauten Ehegatten in Betracht fallen, dem das Gesetz, indem es den andern nur zur Leistung eines "Beitrages" verpflichtet, grundsätzlich ebenfalls zumutet, nach Massgabe seiner Kräfte an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder beizusteuern.
Diese Regeln gelten nicht nur bei der erstmaligen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge durch den Scheidungsrichter, sondern auch dann, wenn es sich darum handelt, die Beiträge wegen einer spätern Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 157 ZGB neu zu bestimmen. Daraus folgt aber entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keineswegs, dass eine Änderung des Scheidungsurteils gemäss Art. 157 ZGB eine "beidseitige wesentliche Veränderung der Verhältnisse, d.h. eine Veränderung auf Seiten des Beitragspflichtigen wie auf Seiten der Beitragsberechtigten", zur Voraussetzung habe. Art. 157 ZGB gebietet dem Richter, auf Begehren der Vormundschaftsbehörde oder von Vater oder Mutter die erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn sich die Verhältnisse infolge von Heirat, Wegzug, Tod eines der Eltern oder aus andern Gründen verändern. Darnach kann jede erdenkliche Veränderung
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der für die Gestaltung der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern massgebenden Verhältnisse, sofern sie erheblich und von Dauer ist, zu einer Abänderung des Scheidungsurteils führen, und zwar kommen, wie die vom Gesetz angeführten Beispiele zeigen, gerade auch einseitige Veränderungen als Gründe für Anordnungen nach Art. 157 ZGB in Betracht. Insbesondere kann der Umstand, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des beitragspflichtigen Ehegatten seit der Scheidung wesentlich und voraussichtlich auf die Dauer verbessert haben, einen Grund für die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder bilden. Es ist nur recht und billig, dass die ehelichen Kinder in Form erhöhter Unterhaltsbeiträge von einer Verbesserung der Lebensumstände des beitragspflichtigen Ehegatten profitieren, die ihnen ohne weiteres zugute gekommen wäre, wenn der Scheidungsrichter sie diesem zugeteilt hätte oder wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
Auch im Fall einer Verbesserung der finanziellen Lage des beitragspflichtigen Ehegatten bleibt es freilich dabei, dass die Unterhaltsbeiträge sich im Rahmen der Bedürfnisse der Kinder zu halten haben und dass der andere Ehegatte an die Kosten der Erziehung und des Unterhalts der Kinder grundsätzlich das Seine beizutragen hat. Die Bedürfnisse, die bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in Betracht kommen, sind jedoch keine ein für allemal feststehende Grösse. Da die ehelichen Kinder auf eine den Verhältnissen der Eltern entsprechende Erziehung und Lebenshaltung Anspruch haben, sind bei Verbesserung der Verhältnisse des beitragspflichtigen Vaters auch die Bedürfnisse der Kinder höher zu veranschlagen. Beim Entscheid darüber, in welchem Masse der eine und der andere Gatte zur Deckung dieser Bedürfnisse beizutragen habe, ist sodann zu berücksichtigen, dass die Mutter, der die Kinder zugewiesen sind, schon dadurch eine bedeutende Leistung erbringt, dass sie die Kinder persönlich betreut und erzieht, so dass sie nicht unbedingt daneben auch noch einen Geldbeitrag zu leisten braucht, zumal dann
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nicht, wenn der Vater bedeutend besser gestellt ist als sie und für die materiellen Bedürfnisse der Kinder ohne weiteres allein aufzukommen vermag.

2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz eindeutig, dass sich die Verhältnisse des Beklagten seit der Scheidung ganz wesentlich verbessert haben. Sein steuerbares Einkommen betrug im Jahre 1946 laut Steuererklärung Fr. 33'100.--, im Jahre 1947 laut Veranlagung für die Staatssteuer Fr. 19'562.--. In der Hauptverhandlung im Scheidungsprozess vom 3. Juni 1948 liess der Beklagte (damals Kläger) erklären, für das Jahr 1948 sei ein steuerbares Einkommen von Fr. 5'000.-- bis 10'000.-- zu erwarten. Dass das Einkommen im Jahre 1948 in Wirklichkeit Fr. 47'581.-- erreichte (vgl. die Wehrsteuererklärung), konnte dem Bezirksgericht Meilen bei Erlass des Scheidungsurteils vom 11. November 1948 noch nicht bekannt sein. Die Vorinstanz konnte deshalb sehr wohl annehmen, dass das Scheidungsgericht (das fand, der Beklagte habe mit der Scheidungsvereinbarung in grosszügiger Weise für die Kinder gesorgt) vermutlich von einem durchschnittlichen Einkommen des Beklagten von etwa Fr. 20'000.-- ausgegangen sei. Im Jahre 1954 verdiente er demgegenüber Fr. 63'733.--, im Jahre 1955 Fr. 71'871.--. Sein Vermögen betrug am 1. Januar 1948 nach der Wehrsteuererklärung Fr. 59'000.--, am 1. Januar 1949 laut Feststellung der Vorinstanz ungefähr ebensoviel. Am 1. Januar 1955 belief es sich dagegen auf Fr. 265'258.--, am 1. Januar 1956 auf Fr. 299'188.--. Die von ihm als "aktenwidrig" angefochtene Feststellung der Vorinstanz, dass sich seit der Scheidung sein Einkommen etwa verdreifacht und sein Vermögen mehr als verfünffacht habe, beruht also keineswegs auf einem offensichtlichen Versehen, das vom Bundesgericht zu berichtigen wäre. Selbst wenn man aber mit dem heutigen Einkommen des Beklagten nicht das Durchschnittseinkommen von Fr. 20'000.--, mit dem nach der Annahme der Vorinstanz
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bei der Scheidung gerechnet worden war, sondern das vom Beklagten nachher für das Jahr 1948 deklarierte Einkommen von Fr. 47'581.-- vergleichen würde, wäre von einer wesentlichen Verbesserung der Lage des Beklagten zu sprechen. Die Zahlen für die Jahre 1950-1953 bestätigen, dass man es heute mit einer voraussichtlich dauernden Einkommensvermehrung zu tun hat (Steuereinkommen 1950 Fr. 59'807.--, 1951 Fr. 85'209.--, 1952 Fr. 84'915.--, 1953 Fr. 71'243.--). Ein vereinzelter Rückschlag, wie er im kantonalen Verfahren für das Jahr 1956 behauptet, aber nicht bewiesen worden war, könnte an dieser Beurteilung nichts ändern. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, dass sich nach Art. 157 ZGB eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder rechtfertige. Sollte die Meinung der Parteien bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung entsprechend den Behauptungen des Beklagten dahin gegangen sein, dass es bei den damals festgesetzten Beiträgen (unter Vorbehalt der Anpassung an den Index) ein für allemal sein Bewenden haben solle, wofür im übrigen nichts vorliegt, so wäre dies unerheblich, weil die Ehegatten nicht zulasten der Kinder zum voraus auf die Anrufung von Art. 157 ZGB verzichten können.
Auf welchen Betrag die Unterhaltsbeiträge neu festzusetzen seien, ist weitgehend eine Frage des richterlichen Ermessens. Das Bundesgericht muss sich bei der Überprüfung der Entscheidungen, die von den - mit den massgebenden Verhältnissen in der Regel besser vertrauten - obern kantonalen Gerichten über derartige Ermessensfragen getroffen werden, Zurückhaltung auferlegen und kann nur einschreiten, wenn die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung Umstände berücksichtigte, die nach dem Sinne des Gesetzes dabei keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte ausser acht liess, oder wenn sich die von ihr festgesetzten Beträge bei den gegebenen Verhältnissen nach der Lebenserfahrung deutlich als übersetzt oder unzureichend erweisen. Ein
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solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Unterhaltsbeiträge von zusammen Fr. 600.-- pro Monat, die das Obergericht den Kindern der Parteien zugesprochen hat, sind für den Beklagten bei seinem heutigen Einkommen (1954 mehr als Fr. 5000.--, 1955 rund Fr. 6000.-- pro Monat) keineswegs untragbar, auch wenn er daneben für das Kind der Klägerin aus erster Ehe noch Fr. 150.-- und für die Klägerin selber Fr. 225.-- pro Monat nebst den aus der Valutaklausel sich ergebenden Zuschlägen zu diesen beiden Beträgen zu zahlen hat. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beiträge von je Fr. 300.-- pro Monat in einem deutlichen Missverhältnis zu den Bedürfnissen der Kinder stehen, die eben berechtigt sind, am sozialen Aufstieg des Vaters teilzunehmen. Ebensowenig lässt sich sagen, dass der angefochtene Entscheid die Klägerin (die unzweifelhaft weit weniger gut steht als der Beklagte) hinsichtlich der Leistungen für die Kinder unverhältnismässig stark entlaste. Daher muss es bei den von der Vorinstanz festgesetzten Beträgen bleiben. Zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass.

3. Der angefochtene Entscheid ist auch insoweit zu bestätigen, als er die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge vom 1. Juli 1955, d.h. von dem auf die Klageeinleitung folgenden Monat an wirken lässt; denn die Veränderung in den Verhältnissen des Beklagten, welche die Erhöhung rechtfertigt, war schon damals eingetreten. Mit dem vom Beklagten angeführten Falle Lienhard gegen Guyer (Urteil vom 9. Dezember 1954), wo es sich um die Herabsetzung einer Bedürftigkeitsrente im Sinne von Art. 152 ZGB und zudem um ganz exzeptionelle Verhältnisse handelte, hat der vorliegende Fall nichts zu tun.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 1957 wird bestätigt.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Dispositiv

Referenzen

Artikel: Art. 157 ZGB, Art. 156 Abs. 2 ZGB, Art. 152 ZGB