BGE 81 II 185
 
33. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Juni 1955 i. S. Schneider gegen Schneider.
 
Regeste
Ehescheidung. Güterrecht.
 
Sachverhalt


BGE 81 II 185 (185):

Tatbestand (gekürzt):
Wenige Jahre nach Eheschluss wurde der Mann von der geschiedenen ersten Frau für rückständige Alimente betrieben, wobei es zur Pfändung der Aussteuer der zweiten Frau kam. Dies veranlasste die Parteien zur ehevertraglichen Einführung der Gütertrennung; dabei vereinbarten sie, dass die Ehefrau keine Beiträge an die ehelichen Lasten zu leisten habe.
In der Folge verkaufte die Frau ein ihr gehörendes Renditenhaus und kaufte eine Liegenschaft in Zürich, in welche die Eheleute ihr Domizil verlegten. Einige Jahre später kaufte die Frau ein Haus in M., um den darin befindlichen Damensalon zu betreiben; infolge finanzieller

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Schwierigkeiten kam es jedoch zur Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft.
Im Scheidungsprozess verlangte die Widerklägerin Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 100.-- sowie einer Entschädigung von Fr. 37'700.--, die sie damit begründete, dass der Kläger durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Unterhaltspflicht sie genötigt habe, eigene Mittel aufzuwenden, und ihr zudem durch die von ihm verschuldete Versteigerung ihr gehörender Fahrnis und ihrer Liegenschaft in M. einen Schaden von insgesamt Fr. 26, 700.-- zugefügt habe.
Beide Vorinstanzen sprachen die Scheidung in Gutheissung beider Klagen aus und wiesen die beiderseitigen Geldforderungen ab.
Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte unter Rückzug ihrer Widerklage Abweisung der Scheidungsklage des Mannes, ev., für den Fall der Scheidung, Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Fr. 37, 700.-- Aufwendungsersatz.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Den - vor Bundesgericht eventualiter allein noch aufrecht erhaltenen - Anspruch der Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von Fr. 37, 700.-- für Aufwendungen derselben für die Liegenschaft sowie für den Lebensunterhalt angesichts der Pflichtvernachlässigung des Ehemannes hat die Vorinstanz mit folgender Begründung abgewiesen: Soweit die Beklagte ihre Forderung damit begründe, dass sie trotz der ihr durch den Ehevertrag zugestandenen Entbindung von der in Art. 246 ZGB vorgesehenen Verpflichtung Beiträge an die ehelichen Lasten geleistet habe, stehe ihr der die Ersatzpflicht ausschliessende Abs. 3 der genannten Bestimmung entgegen, der auch für freiwillige Beiträge der Ehefrau gelte. Soweit sie aber Schadenersatz für unerlaubte Handlungen des Klägers beanspruche, handle es sich um Tatbestände, die einen Scheidungsgrund

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darstellen und daher nicht nach Art. 41 OR, sondern nach Art. 151 ZGB zu beurteilen seien. Nach dieser Bestimmung könne jedoch die Beklagte nichts fordern, weil sie nicht schuldlos sei.
Zur letztern Erwägung der Vorinstanz äussert sich die Berufungsschrift nicht, sodass die Frage unerörtert bleiben kann, ob und inwieweit Art. 151 ZGB der Anwendung des Art. 41 OR Raum lässt. Die Beklagte macht einzig geltend, dass ihre Aufwendungen für den gemeinsamen Haushalt gar keine Beitragsleistung im Sinne von Art. 246 ZGB darstellten, sondern in Erfüllung der ihr gemäss Art. 161 ZGB obliegenden allgemeinen Unterhaltspflicht erfolgt seien. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben; denn so oder so steht der Beklagten keine Ersatzforderung zu. Betrachtet man ihre Leistungen als Beiträge an die ehelichen Lasten, dann könnte eine Ersatzforderung nicht damit begründet werden, dass Art. 246 Abs. 3 ZGB nur für die von der Ehefrau gemäss Abs. 1 dieses Artikels geschuldeten Beiträge gelte; denn wenn sogar geschuldete Beiträge keine Ersatzforderung begründen, gilt dies erst recht für freiwillig geleistete, bestehe nun die Freiwilligkeit in der Leistung höherer als der geschuldeten Beiträge (vgl. BGE 57 II 141) oder in der Leistung von Beiträgen, zu denen die Ehefrau nach dem Ehevertrag grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Fasst man jedoch die Leistungen der Beklagten als Erfüllung einer aus Art. 161 Abs. 2 ZGB folgenden Pflicht auf, so kann es sich nur fragen, ob eine nach Massgabe des ehelichen Güterrechtes etwa bestehende Ersatzforderung der Ehefrau für ihr nicht mehr vorhandenes Vermögen dadurch aufgehoben wird, dass dieses für den Unterhalt der Familie aufgewendet worden ist (vgl. BGE 52 II 424 ff.). Allein bei in Gütertrennung lebenden Ehegatten stellt sich diese Frage nicht, da eine dem Art. 209 ZGB entsprechende Bestimmung für die Gütertrennung nicht besteht. Für ihre gegenteilige Ansicht beruft sich die Beklagte auf EGGER N. 15 zu Art. 161 ZGB, wonach auf die von der Ehefrau in Erfüllung ihrer Beitragspflicht

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erbrachten Leistungen Art. 246 Abs. 3 ZGB nicht anwendbar sei und die Frau eine Ersatzforderung geltend machen könne. Indessen kann eine Ersatzforderung nicht damit begründet werden, dass sie durch Art. 246 Abs. 3 nicht ausgeschlossen sei. Vielmehr muss sich ihre Begründung notwendigerweise aus andern gesetzlichen Vorschriften ergeben. Im Familienrecht findet sich jedoch keine derartige, den Ehemann ohne Ansehung des Güterstandes schlechthin zum Ersatz der für den Unterhalt der Familie verwendeten Vermögenswerte der Ehefrau verpflichtende Vorschrift. Der Grundsatz der Ersatzpflicht des Mannes für nicht mehr vorhandenes eingebrachtes Frauengut findet sich in den Art. 201 und 209 Abs. 1 ZGB, nämlich für den Güterstand der Güterverbindung, und wo das Bundesgericht einen solchen Ersatzanspruch der Ehefrau für Vermögen derselben, das sie in der Ehe wegen ungenügender Leistungsfähigkeit des Mannes zum Unterhalt der Familie verbrauchen musste, bejaht hat, handelte es sich um Güterverbindung (BGE 52 II 419, 424; BGE 78 II 302, bes. 305). Unter der Gütertrennung gibt es kein eheliches Vermögen und kein eingebrachtes Frauengut; die Ehefrau behält das Eigentum und die Verwaltung ihres Vermögens, und wenn sie für Beiträge an die ehelichen Lasten, zu denen sie nach Gesetz verpflichtet ist (Art. 246 Abs. 1), keinen Ersatzanspruch erwirbt (Abs. 3), ist nicht einzusehen, wieso für Beiträge, zu denen sie nach ausdrücklicher Bestimmung des Ehevertrags nicht verpflichtet war, etwas Gegenteiliges gelten sollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Dezember 1954 bestätigt.