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Urteilskopf

87 I 395


66. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1961 i.S. SIMES (S.p.A.) gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum.

Regeste

Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG, Art. 6 lit.
B Ziff. 2 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Ein nur den Inhalt einer Zeitschrift bezeichnender Titel kann in der Schweiz nicht als Marke registriert werden.

Erwägungen ab Seite 395

BGE 87 I 395 S. 395
Die im Schrifttum umstrittene, in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 81 II 288 ff.; vgl. auch BGE 87 II 40 ff.) bejahte Frage, ob der Titel einer periodisch erscheinenden Druckschrift überhaupt als Fabrik- oder Handelsmarke schutzfähig sei, kann offen
BGE 87 I 395 S. 396
bleiben. Die Titel "La Cardiologia nel Mondo" und "La Cardiologie dans le Monde" können schon deshalb nicht in das schweizerische Markenregister eingetragen werden, weil sie ausschliesslich aus Zeichen zusammengesetzt sind, die den Inhalt der Zeitschrift kennzeichnen. Das trifft einmal vom Worte "Cardiologia" bzw. "Cardiologie" zu, das die sich mit dem Herzen befassende Wissenschaft bezeichnet, also Herzkunde bedeutet. In der Schweiz erscheint denn auch schon seit 1937 unter dem - nicht als Marke registrierten - Titel "Cardiologia" und dem Untertitel "Internationales Archiv für Kreislaufforschung" (International archives of cardiology; Archives internationales du coeur et des vaisseaux) eine von der Schweizerischen kardiologischen Gesellschaft herausgegebene Zeitschrift. Die Worte "nel Mondo" bzw. "dans le Monde" sodann deuten an, dass der Inhalt des Druckerzeugnisses der Beschwerdeführerin aus der ganzen Welt zusammengetragen wird. Auch ihre Verbindung mit den Wörtern "La Cardiologia" bzw. "La Cardiologie" enthält nichts Originelles. Der Titel "La Cardiologia nel Mondo" bzw. "La Cardiologie dans le Monde" ist als Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware Gemeingut. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG darf er nicht als Marke eingetragen werden. Der Schutz, der durch seine internationale Hinterlegung beansprucht wird, kann für das Gebiet der Schweiz auf Grund des Art. 5 Abs. 1 der Madrider Übereinkunft betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarke in Verbindung mit Art. 6 lit. B Ziff. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums verweigert werden.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 81 II 288, 87 II 40

Artikel: Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG