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Original
 
Urteilskopf

87 I 371


61. Urteil vom 25. Oktober 1961 i.S. Weber A.-G. gegen Schurter A.-G. und Obergericht des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 87 OG: Nichtanfechtbarkeit des Zwischenentscheides, mit dem im Sinne von § 272 luz. ZPO die Revision bewilligt wird.

Erwägungen ab Seite 371

BGE 87 I 371 S. 371

1. Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des luzernischen Obergerichtes vom 10. August 1961, mit dem dieses ein Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 25. September 1958 um Revision eines Urteils des Obergerichtes vom 12. Juni 1958 abgewiesen und ein weiteres Revisionsgesuch vom 18. Februar 1961 bezüglich desselben Urteils als begründet erklärt hat. Mit dem Urteil vom 12. Juni 1958 hatte es den Hauptanspruch und mehrere Unteransprüche des Patentes Nr. 279'752 sowie Hauptanspruch und sämtliche Unteransprüche des Patentes Nr. 286'654 als nichtig erklärt, dagegen das Begehren um Nichtigerklärung des Unteranspruches Ziff. 10 des Patentes Nr. 279'752 im Sinne der Motive abgewiesen. In der Folge hat das Obergericht mit Urteil vom 15. Januar 1959 das Patent Nr. 279'752 wegen Teilnichtigkeit neu gefasst. Die Gutheissung des Revisionsgesuches vom 18.
BGE 87 I 371 S. 372
Februar 1961 wird zur Folge haben, dass das Obergericht in einem neuen Verfahren das Urteil zu fällen hat (§ 274 Abs. 1 ZPO).
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird beantragt, den Revisionsentscheid aufzuheben und das Revisionsgesuch abzuweisen, eventuell die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Es wird die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV erhoben.

2. Das angefochtene Urteil beendigt das Revisionsverfahren nicht, sondern geht dem eigentlichen Revisionsprozess voran, in dem das Obergericht ein neues Urteil über die Patentnichtigkeit zu fällen haben wird, ist also ein Zwischenentscheid im Revisionsverfahren. Derartige Zwischenentscheide einer letzten kantonalen Instanz sind mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV nur anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art. 87 OG).
Nachteil in diesem Sinne ist ein dem Beschwerdeführer erwachsender Rechtsnachteil, der auch durch einen dem Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 79 I 46 Erw. 3 mit Zitaten, 153), wie denn Art. 88 OG ganz allgemein zur Beschwerdelegitimation eine bloss tatsächlich nachteilige Folge nicht genügen lässt. Darum liegt kein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG vor, wenn die Nichtanfechtbarkeit des Zwischenentscheides bloss eine Verlängerung des Verfahrens zur Folge hat und dieser im Anschluss an den später ergehenden Endentscheid zum Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde gemacht werden kann (BGE 79 I 154). Dass durch den Zwischenentscheid eine bisherige Rechtslage nicht bloss in Frage gestellt, sondern vorderhand beseitigt wird, hat nicht unbedingt auch schon einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil zur Folge. Daher ist der Zwischenentscheid nicht anfechtbar, mit dem der Gegenpartei im kantonalen Verfahren Restitution gewährt, sie in ihre frühere Rechtsstellung
BGE 87 I 371 S. 373
für das weitere Verfahren wieder eingesetzt wird, die durch Fristverwirkung verloren gegangen war; erst aus dem Endurteil geht hervor, ob das Verfahren für den Beschwerdeführer ungünstig oder günstig ausfällt und er daher einen bleibenden Rechtsnachteil erleidet oder nicht (nicht veröffentlichte Urteile vom 2.5.52 i.S. Simoness, 10.10.55 i.S. Ghale und vom 19.6.57 i.S. Hänggi). Ein Rechtsnachteil, der später nicht mehr behoben werden könnte, ist erst anzunehmen, wenn über eine bestimmte Rechtsfrage abschliessend entschieden wird, wie beim Rückweisungsentscheid einer Kassationsinstanz, wenn damit über die Zulässigkeit der Kassation befunden wird, oder beim Rückweisungsentscheid, wenn mit der Beschwerde geltend gemacht werden will, die kantonale Behörde habe ihm vorausgehend zu Unrecht ein Wiedererwägungsgesuch als zulässig betrachtet (BGE 87 I 177 Erw. 2), d.h. also, wenn eine Frage streitig ist, die später nicht mehr zur Diskussion gestellt werden kann (nicht veröffentlichte Urteile vom 14.3.56 i.S. Nauer und vom 16.11.60 i.S. Trillhaase).
Der Nachteil, welcher der Beschwerdeführerin aus der Zulassung des Revisionsverfahrens entsteht, liegt darin, dass sie vorläufig, bis zum neuen Entscheid in der Sache, sich auf das Revisionsverfahren einzulassen hat und dass für solange, als der Sachentscheid nicht ergangen ist, nicht feststeht, ob das Patent Nr. 279'752 teilweise gültig ist, eine Frage, die auf Grund des allenfalls zu revidierenden Urteils feststand. Die Frage nach dem Rechtsbestand bleibt also bis dahin in der Schwebe, und der Schwebezustand wird erst durch das neue Urteil in der Sache behoben. Bis dahin ist über die Frage der Gültigkeit nicht entschieden. Obsiegt die Beschwerdeführerin im neuen Sachurteil, so bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Sie hat durch den Zwischenentscheid keinen Rechtsnachteil erlitten. Unterliegt sie dagegen, so kann sie die Zulässigkeit der Revision im Anschluss an das Endurteil, und allenfalls zusammen mit diesem, zum Gegenstand einer staatsrechtlichen
BGE 87 I 371 S. 374
Beschwerde machen. Die Verlängerung des Verfahrens, die sie hinzunehmen hat, stellt für die Beschwerdeführerin nach ständiger Rechtsprechung keinen Nachteil im Sinne von Art. 87 OG dar. Dass und welcher Rechtsnachteil ihr aus der Nichtanfechtbarkeit des Zwischenentscheides entstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Dass vorläufig, bis zum neuen Sachurteil nicht feststeht, ob das Patent in vollem Umfang zu Recht besteht, oder dass, wie sie behauptet, "die Rechtslage der Petentin erneut dem Gutdünken von Experten überliefert wird", ist kein rechtlicher Nachteil, verändert die Rechtslage nicht anders, als es sonst bei Abnahme eines Beweismittels der Fall wäre, das den Richter in die Lage setzen soll, den Anstand neu entscheiden zu können. Es ist auch nicht behauptet, die Beschwerdeführerin werde durch den Entscheid daran gehindert, über das Patent zu verfügen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob allenfalls darin ein rechtlicher Nachteil gesehen werden könnte, oder darin, dass eine Verfügung über das Patent nicht in gleicher Weise, zu gleichen Bedingungen möglich wäre, wie wenn über dieses jetzt ein Revisionsverfahren nicht erginge.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1 2

Dispositiv

Referenzen

BGE: 87 I 177

Artikel: Art. 87 OG, Art. 4 BV, § 274 Abs. 1 ZPO, Art. 88 OG