BGE 85 I 52
 
7. Urteil vom 6. Mai 1959 i.S. Dr. W. Ochsner & Konsorten gegen Kantonsrat Schwyz.
 
Regeste
Art. 88 OG.
 


BGE 85 I 52 (52):

1. Das in der Volksabstimmung vom 7. Dezember 1958 angenommene Steuergesetz des Kantons Schwyz bestimmt in § 6 Abs. 1:
"Wenn es bedeutende volkswirtschaftliche oder fiskalische Interessen rechtfertigen, die Gründung, Heranziehung oder Erweiterung eines Unternehmens oder die Wohnsitznahme natürlicher Personen im Kanton Schwyz zu erleichtern, kann der Regierungsrat angemessene Steuerermässigungen auf die Dauer von längstens 10 Jahren gewähren."
Im Anschluss an die Publikation des Abstimmungsergebnisses über das Gesetz beantragen Dr. W. Ochsner, Dr. A. Blunschy und Karl Amgwerd dem Bundesgericht, in § 6 Abs. 1 StG die Worte "oder die Wohnsitznahme natürlicher Personen" aufzuheben. Es wird Verletzung von Art. 4 BV geltend gemacht.
2. Die staatsrechtliche Beschwerde setzt nach Art. 88 OG die Verletzung des Beschwerdeführers in einem unmittelbar ihm zustehenden verfassungsmässigen Individualrecht voraus. Richtet sie sich gegen einen allgemein verbindlichen Erlass, so genügt für die Legitimation des

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Bürgers, dass der Erlass auch für ihn verbindliche Kraft hat, in Verbindung mit der Behauptung, dass dieser nach seinem Inhalt allgemein in verfassungsmässig gewährleistete Rechte eingreife. Es wird also hier nicht verlangt, dass ein gegenwärtiger Eingriff speziell in die persönliche Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachgewiesen werde, sondern es genügt die Verbindlichkeit des Erlasses für den Beschwerdeführer, und dass er virtuell darunter fällt. So ist die Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung eines Steuergesetzes bejaht worden, der infolge seines Wohnsitzes im Kanton unter das Steuergesetz fiel und durch dessen Vorschriften gegebenenfalls zu einer bundesrechtlich unzulässigen Steuer hätte herangezogen werden können; als unerheblich wurde bezeichnet, ob die angefochtenen Bestimmungen für den Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt praktische Bedeutung haben oder nicht (BGE 48 I 265). Die Legitimation wurde auch bejaht bei einer Beschwerde eines Wasserrechtsinhabers gegen einen allgemein verbindlichen Erlass über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, und es wurde präzisiert, dass das Eintreten auf die Beschwerde mangels eines praktischen Interesses an der Anfechtung nur verweigert werden könnte, wo es nach der Materie, die der Erlass regelt, von vorneherein ausgeschlossen wäre, dass der Beschwerdeführer vom angeblichen Eingriff einmal persönlich berührt werden könnte (BGE 48 I 594).
3. Wegen rechtswidriger Begünstigung Dritter liess das Bundesgericht früher die Beschwerde des Bürgers oder Steuerzahlers u.a. wegen Steuerbegünstigungen zu (BGE 10, 313; 23, 1565; 30, 718), ebenso bei Zulassung oder Nichtzulassung eines Dritten zu einem Gewerbe oder Beruf, wenn dieser eine polizeiliche Bewilligung voraussetzte (BGE 46 I 378). Die neuere Praxis hat nicht bloss die Beschwerde zur Anfechtung polizeilicher Bewilligungen nicht mehr zugelassen (BGE 72 I 92, 178); sie hat auch die Beschwerde gegen konkrete Verfügungen wegen widerrechtlicher

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Begünstigung, Privilegierung Dritter als nicht zulässig bezeichnet (BGE 48 I 225, Erw. 2 und 3, nicht publiziertes Urteil vom 1. Mai 1936 i.S. Brasserie d'Orbe, Erw. 1). Diese Praxis blieb zwar nicht unbestritten (HUBER, Die Garantie der individuellen Verfassungsrechte, Verhandlungen des Schweiz. Juristenvereins 1936, S. 181a f. lit. b; EGGENSCHWILER, Die rechtliche Natur des staatsrechtlichen Rekurses, 1936, S. 101). Sie geht aber von der Auffassung aus, dass sich wegen Verfassungsverletzung nur beschweren kann, wer durch einen behördlichen Erlass oder eine Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt wird, dass also die Rüge nicht genügt, durch Erlass oder Verfügung werde ein verfassungsmässiger Grundsatz missachtet. Hieran ist auch in der Folge konsequenter als früher festgehalten worden, nicht nur bezüglich der Anfechtung polizeilicher Bewilligungen, sondern auch bei der Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie (BGE 71 I 23), bei der Legitimation des Steuerzahlers, der eine finanzielle Massnahme der Gemeinde anficht, mit der die Möglichkeit der Erschwerung der Steuerlasten verbunden ist, bei der Legitimation des Anzeigers oder Geschädigten im Strafverfahren (BGE 69 I 90,BGE 70 I 79), oder der Beschwerde gegen vormundschaftliche Verfügungen.
Wenn sich die bisherigen Urteile, welche die Beschwerde wegen Privilegierung Dritter nicht mehr zulassen, auf Fälle beziehen, wo nicht ein Erlass, sondern eine Anwendungsverfügung Gegenstand der Beschwerde war, die Vergünstigung also in Abweichung vom Gesetz erteilt wurde, so ist die Rechtslage doch nicht grundsätzlich anders, wenn sich die Beschwerde gegen einen generellen Erlass richtet. Auch sie ist von einer Rechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer abhängig. Es genügt auch hier nicht die Rüge, der Erlass missachte allgemein eine verfassungsmässige Norm. Vielmehr ist notwendig, dass der Beschwerdeführer durch den Erlass betroffen

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würde und daher an dessen Aufhebung in besonderer Weise interessiert ist. Sind es die Interessen der Gemeinschaft, die in Frage stehen und ist der Beschwerdeführer nicht anders interessiert, als jeder andere Angehörige des Kantons, so haben die kantonalen Organe, bei Erlassen also der kantonale Gesetzgeber selbst diese Gemeinschaftsinteressen zu wahren. Dem einzelnen Staatsbürger kommt ein Beschwerderecht aus dem Gesichtspunkt nicht richtiger oder ungenügender Wahrung jener Interessen nicht zu. Es genügt nicht, dass er zwar unter den Erlass als Ganzes fällt, wenn die Norm, die er als verfassungswidrig bezeichnet, nicht auf ihn angewendet werden kann.
Dass bei dieser Sachlage die Rechtsgleichheit auf einzelnen Gebieten, u.a. auch auf demjenigen des Steuerrechtes teilweise unbeachtet bleibt, weil die Einräumung von Privilegien überhaupt nicht der Anfechtung mit Beschwerde unterliegt, sodass also nicht bloss eine staatliche Anstalt oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern auch eine Privatperson durch Privileg oder Steuerabkommen von der sonst allgemein geltenden Steuerpflicht ausgenommen werden kann, ist eine Folge der Ausgestaltung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht als Popularklage, sondern als Rechtsbehelf zur Wahrung von dem Beschwerdeführer persönlich zustehenden verfassungsmässigen Rechten.
4. Durch die Vorschrift des schwyzerischen Steuergesetzes, mit welcher dem Regierungsrat die Kompetenz eingeräumt wird, unter gewissen Voraussetzungen auch natürlichen Personen Steuervergünstigungen zu gewähren, wenn sie im Kanton Wohnsitz nehmen, werden die Beschwerdeführer, wiewohl sie steuerpflichtige Kantonseinwohner sind, weder im Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, noch in demjenigen, nach Massgabe des Gesetzes besteuert zu werden (§ 16 Abs. 1 schwyz. KV), verletzt. Die beanstandeten Vorschriften des Steuergesetzes werden auf sie nicht angewendet; ihr Interesse, dass natürlichen

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Personen keine Steuerprivilegien gewährt werden sollen, ist nicht von anderer Art als das Interesse jedes anderen im Kanton Schwyz Steuerpflichtigen. Es ist das öffentliche Interesse daran, dass im Gebiete des Steuerwesens keine Privilegien eingeräumt werden sollten. Es könnte aber nur mit einer Popularklage geltend gemacht werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.