BGE 111 Ib 114
 
25. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1985 i.S. Polizei-Departement des Kantons Solothurn gegen M. und Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
Regeste
Art. 16 Abs. 3 lit. d SVG; Führerausweisentzug
 
Sachverhalt


BGE 111 Ib 114 (114):

Frau M. lebt von ihrem Ehemann getrennt. Am 3. April 1984 entwendete sie dessen Personenwagen aus der Garage in S. Sie benutzte das Fahrzeug bis zum 6. April 1984.


BGE 111 Ib 114 (115):

Auf Strafantrag des Ehemannes hin wurde Frau M. durch den Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen am 3. Juli 1984 wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Nachteil eines Familienangehörigen (Art. 94 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) mit Fr. 100.-- gebüsst. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Das Polizei-Departement des Kantons Solothurn entzog Frau M. in der Folge am 16. Oktober 1984 den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. d SVG für die Dauer eines Monats. Dagegen reichte sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein. Diese wurde mit Urteil vom 17. Dezember 1984 gutgeheissen und die Verfügung des Polizei-Departementes aufgehoben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Polizei-Departementes mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin beantragen Abweisung, das Bundesamt für Polizeiwesen dagegen Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut mit folgender
 
Erwägung: