BGE 103 Ib 152
 
26. Beschluss vom 26. Mai 1977 i.S. Philips AG gegen Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement
 
Regeste
Art. 99 lit. e OG.
- Der Begriff "technische Anlage" umfasst nicht nur grosse, immobile, sondern auch kleinere Einrichtungen (hier: Regeltransformatoren).
 
Sachverhalt


BGE 103 Ib 152 (152):

Die Philips AG, Zürich, vertreibt unter anderem sog. Regeltransformatoren, d.h. Transformatoren, mit welchen eine Wechselspannung ohne nennenswerten Leistungsverlust kontinuierlich variiert werden kann. Nach Ansicht des Eidg. Starkstrominspektorates sind diese Regeltransformatoren gemäss den neuen, vom Elektrotechnischen Verein erlassenen Sicherheitsvorschriften für Kleintransformatoren - entgegen der bis dahin geltenden Regelung - prüfungspflichtig. Die Philips AG wurde deshalb aufgefordert, ihre Regeltransformatoren zur Typenprüfung einzureichen. Bei dieser Prüfung wurden verschiedene Mängel festgestellt. Aufgrund dieses Resultates verweigerte das Eidg. Starkstrominspektorat die Bewilligung für den Vertrieb der Regeltransformatoren. Einer allfälligen

BGE 103 Ib 152 (153):

Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf Beschwerde hin wies das EVED das Begehren der Philips AG um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. In der Sache selbst ist noch nicht entschieden worden. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die Philips AG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die fraglichen Regeltransformatoren stellen zudem "technische Anlagen" im Sinne von Art. 99 lit. e OG dar. Rein sprachlich betrachtet liesse sich zwar der Begriff "technische Anlagen" auf grössere immobile Einrichtungen beschränken. Der Zweck von Art. 99 lit. e OG legt es aber nahe, alle Typenprüfungen - ob sie grosse, immobile Einrichtungen betreffen oder aber kleinere wie im vorliegenden Fall - gleich zu behandeln und in beiden Fällen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auszuschliessen. Die technischen Fragen, die für eine gerichtliche Beurteilung ungeeignet sind, stellen sich nämlich bei all diesen Typenprüfungen in gleichem Mass.


BGE 103 Ib 152 (154):

Die Verweigerung der Bewilligung für den Vertrieb von Regeltransformatoren muss somit als Verfügung betrachtet werden, gegen welche nach Art. 99 lit. e OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist. Somit kann auch der im vorliegenden Fall beanstandete Zwischenentscheid nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Die Beurteilung der Beschwerde fällt aus diesem Grund in die Zuständigkeit des Bundesrates.
Das EJPD hat sich im Meinungsaustausch dieser Auffassung angeschlossen.
Demnach wird beschlossen:
Die Beschwerde wird dem Bundesrat übergeben.