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Urteilskopf

100 Ib 306


52. Auszug aus dem Urteil vom 11. Oktober 1974 in Sachen Zanchi-Vins SA gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.

Regeste

Lebensmittelpolizei (Art. 8 LMG):
Da die Lebensmittelpolizei vom Bundesgesetzgeber als eine grundsätzlich gebührenfreie Verwaltungstätigkeit verstanden wird, ist es nach Art. 8 Abs. 2 LMG ausgeschlossen, dass ein Kanton für die mit der Untersuchung einer amtlichen Probe unmittelbar zusammenhängenden Umtriebe irgendwelche Geldleistungen verlangt.

Sachverhalt ab Seite 307

BGE 100 Ib 306 S. 307
Die Firma Zanchi-Vins SA lieferte einer Essigfabrik in Winterthur einen Posten "Maltawein". Die Lieferung wurde vom Kantonschemiker Zürich vor der Übernahme und Verzollung analysiert und nicht beanstandet. In der Folge sandten die Zollorgane eine Probe des selben Weines an das kantonale Laboratorium zur lebensmittelpolizeilichen Überprüfung. Die zweite amtliche Untersuchung führte zum Befund, es handle sich um Kunstwein. Die Kosten dieser Untersuchung wurden der Firma Zanchi-Vins SA überbunden. Diese rekurrierte an den Regierungsrat. Das Ergebnis der Untersuchung beanstandete sie nicht, dagegen die Auferlegung der Verfahrenskosten. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Gegen seinen Entscheid richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche vom Bundesgericht gutgeheissen wird.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. In der Vernehmlassung des Eidgenössischen Departements des Innern wird die Erhebung von Kosten bei einer Untersuchung, die nicht zu einer Bestrafung führt, als fragwürdig bezeichnet. Obschon in der Beschwerde das Problem der Zulässigkeit kantonalrechtlicher Gebühren im Bereich der Lebensmittelpolizei nicht aufgeworfen wird, hat das Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Kostenbelastung nicht durch das Bundesrecht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
a) Gemäss Art. 8 Abs. 2 LMG erfolgt die Untersuchung der von den Aufsichtsorganen amtlich übermittelten Proben unentgeltlich. Von dieser zwingend vorgeschriebenen Unentgeltlichkeit gibt es zwei im Gesetz normierte Ausnahmen: Gemäss Art. 19 LMG sind die Kosten einer Oberexpertise, die zuungunsten des Einsprechers ausfällt, demselben ganz oder
BGE 100 Ib 306 S. 308
teilweise aufzuerlegen. Kommt es zu einer strafrechtlichen Verurteilung, so hat der Verurteilte die Kosten der technischen Untersuchung zu tragen (Art. 48 LMG).
b) Die Lebensmittelkontrolle ist somit grundsätzlich gebührenfrei. Das wurde seinerzeit in der Botschaft des Bundesrates mit dem knappen Hinweis begründet, die ausgeübte amtliche Kontrolle erfolge im Interesse des Publikums und nicht oder nur indirekt im Interesse des Verkäufers (BBl 1899 I 620 oben; vgl. auch BGE 92 I 169). Im Laufe der Jahre wurde offenbar in einzelnen Kantonen versucht, das bundesrechtliche Gebot der Gebührenfreiheit zu umgehen, indem man etwa Ausfertigungsgebühren für den Bericht über die an sich unentgeltliche Untersuchung vorsah oder gebührenpflichtige Verwarnungen einführte. Von den eidgenössischen Behörden wurde mit Recht stets am klaren gesetzlichen Grundsatz der Unentgeltlichkeit festgehalten (vgl. BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht, Bd. III Nr. 1232 I).
c) Im angefochtenen Entscheid wird anerkannt, dass im vorliegenden Fall die Kosten der technischen Untersuchung gemäss Art. 8 und 48 LMG nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden dürfen, weil die Beanstandung nicht eine strafrechtliche Verurteilung zur Folge hatte. Der Regierungsrat nimmt jedoch an, gestützt auf § 43 der kantonalen Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und § 2 der Gebührenordnung für Verwaltungsbehörden sei es möglich, die Kosten der "sonst entstandenen Umtriebe" (abgesehen von der technischen Untersuchung) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Als ein solches kostenverursachendes Element wird lediglich die Tätigkeit des Lebensmittelinspektors genannt. Wenn schon die kostenintensive technische Untersuchung aus den angeführten Gründen unentgeltlich erklärt worden ist, dann wollte der Bundesgesetzgeber damit die grundsätzliche Gebührenfreiheit der amtlichen Lebensmittelkontrolle statuieren. Art. 8 Abs. 2 LMG enthält nicht einen impliziten Vorbehalt, wonach die Kantone für irgendwelche sekundäre Hilfsfunktionen, die mit der Untersuchung der amtlichen Probe eng zusammenhängen - wie die bereits erwähnte Ausfertigung des Analysenberichtes oder die Entnahme der Probe -, doch eine Gebühr sollen erheben dürfen. Die Vorschrift wurde auch bisher von den Bundesbehörden nie in diesem Sinne ausgelegt (vgl. BURCKHARDT, Bundesrecht
BGE 100 Ib 306 S. 309
a.a.O.). Wenn die Lebensmittelpolizei vom Bundesgesetzgeber als eine der Allgemeinheit dienende und daher grundsätzlich gebührenfreie Verwaltungstätigkeit verstanden wird, dann ist es gemäss Art. 8 Abs. 2 LMG ausgeschlossen, dass ein Kanton für die mit der Untersuchung einer amtlichen Probe unmittelbar zusammenhängenden Umtriebe, welche wesensgemäss zur gebührenfreien Lebensmittelkontrolle gehören, doch irgendwelche Geldleistungen verlangt.
Im vorliegenden Fall wird nicht behauptet, dass dem Kanton durch die Beschaffung und Untersuchung der Probe irgendwelche besondere, von der Beschwerdeführerin verursachte Aufwendungen entstanden seien. Der Kantonschemiker hat mit der vom Regierungsrat geschützten Verfügung versucht, mindestens einen Teil der Kosten einer gewöhnlichen lebensmittelpolizeilichen Kontrolle der nach seiner Auffassung fehlbaren, aber nicht strafbaren Lieferantin aufzuerlegen. Dieses Vorgehen verstösst gegen Art. 8 Abs. 2 LMG und die angefochtene Verpflichtung zur Kostentragung ist daher aufzuheben. Damit entfällt folgerichtig auch die Belastung der Beschwerdeführerin mit den Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 3

Referenzen

BGE: 92 I 169

Artikel: Art. 8 Abs. 2 LMG, Art. 48 LMG, Art. 8 LMG, Art. 19 LMG