BGE 110 Ia 71
 
13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. März 1984 i.S. N. gegen A., C. und Obergericht des Kantons Obwalden (staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Erschöpfung des Instanzenzugs; Art. 86 Abs. 2 und 87 OG.
 


BGE 110 Ia 71 (71):

Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 37 lit. c des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Obwalden beurteilt das Obergericht als Kassationsinstanz Beschwerden gegen Urteile des Obergerichts und der Obergerichtskommission, soweit sie nicht der Berufung an das Bundesgericht unterliegen. Art. 276 ZPO/OW nennt als Kassationsgründe aktenwidrige tatsächliche Annahmen und die Verletzung klaren Rechts. Zum ersten gehört insbesondere die willkürliche Beweiswürdigung, zum zweiten die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabhören von Zeugen sowie die Nichtabnahme anderer Beweismittel, die geeignet sind, rechtserhebliche Sachvorbringen zu belegen. Auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung durch das Obergericht kann daher nicht eingetreten werden.