BGE 105 Ia 188
 
37. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Mai 1979 i.S. Rel-Rutschi AG gegen AG Hotel Schweizerhof und J. Gauer Hotel AG, Polizeidirektion und Verwaltungsgericht des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Art. 88 OG; Legitimation
 


BGE 105 Ia 188 (189):

Aus den Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 88 OG kommt das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern und Korporationen bezüglich solcher "Rechtsverletzungen" zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Im Gegensatz zur Regelung der Legitimationsvoraussetzungen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 103 OG) steht dem Einzelnen die staatsrechtliche Beschwerde lediglich zur Geltendmachung seiner rechtlich geschützten Interessen zu; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen wie auch zur Wahrung allgemeiner öffentlicher Interessen ist sie nicht gegeben. Nach diesen Grundsätzen ist der Dritte, der durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar betroffen ist, zur staatsrechtlichen Beschwerde nur legitimiert, sofern die als verletzt behauptete Norm neben dem Allgemeininteresse auch seine Interessen schützen will (BGE 103 Ia 65 ff. betreffend den Mitbewerber; BGE 102 Ia 93 betreffend den Nachbarn; BGE 103 Ia 574 betreffend den Kläger im Strafverfahren). Steht die Verfassungsmässigkeit eines Alkoholpatentes in einem Kanton in Frage, in dem die Bewilligung des Alkoholausschanks von einem Bedürfnis abhängig gemacht wird, dann ist der Konkurrent nach dieser Rechtsprechung nur dann zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Patenterteilung befugt, wenn die Bedürfnisklausel gestützt auf Art. 31ter BV erlassen und damit dem Schutz der bestehenden Gastwirtschaftsbetriebe vor übermässiger Konkurrenz dient. Wurde die Bedürfnisklausel indessen gestützt auf Art. 32quater BV eingeführt, dann dient sie ausschliesslich der Bekämpfung des Alkoholismus, also einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck. In diesem Fall sind die Konkurrenten nicht befugt, die Erteilung eines Patentes wegen Missachtung der Bedürfnisklausel anzufechten. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die im bernischen Gesetz über das Gastwirtschaftsgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken vom 2. Februar 1938 vorgesehene Bedürfnisklausel gestützt auf Art. 32quater BV erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach gegen eine behauptete willkürliche Anwendung dieser Bestimmung nicht zur Wehr setzen (BGE 97 I 889 mit Hinweisen; BGE 72 I 98).


BGE 105 Ia 188 (190):

c) Hingegen bleibt die Beschwerdeführerin, ohne Rücksicht auf ihre Beschwerdelegitimation in der Sache selbst, befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung zu rügen (BGE 103 Ia 574; 102 Ia 94; BGE 97 I 884).