BGE 103 Ia 367
 
58. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. November 1977 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Thurgau
 
Regeste
Art. 34 OG; Stillstand der Fristen, ausser für Strafsachen. Strafsachen sind einzig Verfahren, mit denen das Bundesgericht als Strafgerichtsbehörde befasst ist, nicht die bei ihm als Organ der Staats- oder Verwaltungsrechtspflege hängigen.
 


BGE 103 Ia 367 (367):

Aus den Erwägungen:


BGE 103 Ia 367 (368):

Der Beschwerdeführer hat die staatsrechtliche Beschwerde gegen das ihm am 3. August 1977 eröffnete Urteil der Vorinstanz am 14. September 1977 eingelegt, also noch vor Ablauf der mit dem 16. August 1977 beginnenden dreissigtägigen Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz an die Hand zu nehmen.