Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_181/2020
Urteil vom 17. April 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Guerric Canonica,
gegen
Bundesanwaltschaft.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 26. März 2020 (RR.2020.57).
Sachverhalt:
A.
Die brasilianischen Behörden führen gegen verschiedene Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung, Geldwäscherei und krimineller Organisation. Mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 ersuchten sie die Schweiz um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend ein Konto der B.________ Ltd. bei der Bank C.________.
Mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Dieses trat mit Entscheid vom 26. März 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung legte es dar, das Beschwerderecht von A.________ als bloss wirtschaftlich am Konto Berechtigter sei zu verneinen. Zudem hielt es fest, dass dementsprechend auch auf das Gesuch um Akteneinsicht nicht einzugehen sei.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 6. April 2020 verlangt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Beurteilung ans Bundesstrafgericht zurückzuweisen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesstrafgericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
Das Bundesstrafgericht hat die bundesgerichtliche Praxis zur Beschwerdelegitimation korrekt dargelegt. Danach ist gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV (SR 351.11) der bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte im Gegensatz zum Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen. Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 139 II 404E. 2.1.1 S. 411 f.; 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f.; je mit Hinweisen). Der wirtschaftlich Berechtigte muss in diesem Fall beweisen, dass ihm der Liquidationserlös zugeflossen ist (Urteile 1C_162/2018 vom 29. Mai 2018 E. 2.1.1; 1C_265/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2; 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7; je mit Hinweisen). Eine Überweisungsanzeige genügt dafür nicht (Urteil 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5).
Gemäss dem angefochtenen Entscheid machte der Beschwerdeführer geltend, die Kontoinhaberin sei gelöscht und liquidiert worden; die Vermögenswerte der B.________ Ltd. seien vom ersten Konto der B.________ Ltd., das von der Rechtshilfe betroffen sei und an dem er wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, zunächst auf ein anderes Konto der B.________ Ltd. und dann auf ein Konto der D.________ Ltd, an dem er ebenfalls wirtschaftlich berechtigt sei, übertragen worden.
Das Bundesstrafgericht erwog, der vom Beschwerdeführer eingereichte Recherchebericht ("Register of Companies Search Report") vom 27. Februar 2020 gebe lediglich Auskunft darüber, dass die B.________ Ltd. am 1. November 2016 aus dem Register wegen nicht bezahlter Gebühren gelöscht worden sei. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass einer Löschung im genannten Register zwingend die Liquidation vorausgehe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend das zweite Konto der B.________ Ltd. erst am 7. September 2017 saldiert wurde und die betreffenden Vermögenswerte der D.________ Ltd übertragen wurden, wenn die B.________ Ltd. bereits am 1. November 2016 gelöscht und liquidiert worden sein solle.
Der Beschwerdeführer beharrt in seiner Beschwerde ans Bundesgericht darauf, dass das betreffende Dokument die Liquidation und Löschung aus dem Register belege. Er vermag jedoch die von der Vorinstanz angeführten Unstimmigkeiten nicht auszuräumen. Eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Umstand, dass sie dem Beschwerdeführer das Beschwerderecht absprach und dementsprechend auch nicht auf sein Akteneinsichtsgesuch einging, vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
Rechtliche Grundsatzfragen stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von besonderer Bedeutung.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Dold