BGer 5A_265/2020
 
BGer 5A_265/2020 vom 15.04.2020
 
5A_265/2020
 
Urteil vom 15. April 2020
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton St. Gallen,
vertreten durch das Steueramt U.________.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Präsident, vom 10. März 2020 (BZ 2020 24).
 
Sachverhalt:
Gestützt auf die Veranlagungsverfügung vom 5. Juni 2019 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (inkl. Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 24. Dezember 2019) erteilte das Kantonsgericht Zug dem Kanton St. Gallen in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Walchwil mit Entscheid vom 24. Februar 2020 für den Betrag von Fr. 36'832.25 nebst Zins definitive Rechtsöffnung.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 10. März 2020 mangels genügender Beschwerdebegründung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 9. April 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides, um Annullation der Steuerschuld und Einstellung des eingeleiteten Untersuchungsverfahrens.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Weil die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, bildet grundsätzlich nur die Frage Streitgegenstand, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Darauf hat sich mit anderen Worten die Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG zu beziehen.
2. Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit der erstinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt habe, wonach die Rechtsöffnung auf der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung des Steueramtes U.________ basiere und im Rechtsöffnungsverfahren die durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Forderung nicht auf ihre materielle Richttigkeit, d.h. auf ihren materiellen Bestand hin überprüft werden könne, sondern einzig geltend gemacht werden könnte, dass die Forderung inzwischen getilgt, gestundet oder verjährt sei.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Vielmehr erneuert er die bereits im kantonalen Rechtsöffnungsverfahren gemachte Behauptung, die Steuerschuld gegenüber der Gemeinde U.________ basiere auf Lügen, denn er werde durch die Gemeinde Walchwil auf einem anderen Einkommen besteuert, und mit der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erfolge "die Freigabe zur Doppelbesteuerung". Mit diesen Ausführungen lässt sich nicht dartun, inwiefern das Obergericht mit seinen oben dargestellten Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton St. Gallen und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli