Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_260/2020
Urteil vom 8. April 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Rechtsanwältin Fernanda Pontes Clavadetscher,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
handelnd durch Kindesvertreterin D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Blum,
3. E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. März 2020 (PQ200010-O/UA).
Sachverhalt:
A.________ und E.________ haben die Kinder B.________ (geb. 2013) und C.________ (geb. 2007).
Mit Entscheid vom 28. November 2019 entzog die KESB Uster den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder und platzierte diese im Kinderheim F.________ in U.________. Gleichzeitig entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stellte der Bezirksrat Uster mit Zwischenentscheid vom 16. Januar 2020 in Gutheissung eines entsprechenden Antrages der Mutter die aufschiebende Wirkung wieder her.
Im Gutheissung der dagegen von den vertretenen Kinder erhobenen Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. März 2020 den die aufschiebende Wirkung wieder herstellenden Zwischenentscheid des Bezirksrates auf.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Mutter am 7. April 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Entscheide im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung stellen vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG dar (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteile 5A_665/2018 vom 18. September 2018; 5A_513/2019 vom 9. Juli 2019); bei solchen Entscheiden können gemäss Art. 98 BGG nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Gleichzeitig geht es bei der aufschiebenden Wirkung um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteile 5A_665/2018 vom 18. September 2018; 5A_513/2019 vom 9. Juli 2019), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
2.
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil kann als dargetan gelten, indem die Beschwerdeführerin geltend macht, die Kinder könnten ohne aufschiebende Wirkung über mehrere Monate nicht mehr in ihr geliebtes Zuhause zurückkehren.
3.
Hingegen mangelt es an hinreichend substanziierten Willkürrügen in der Sache selbst. Formal ruft die Beschwerdeführerin zwar eine Verletzung des Willkürverbotes an; inhaltlich bleiben die Ausführungen aber insgesamt appellatorisch, worauf im Einzelkontext sogleich zurückzukommen sein wird.
Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung, insbesondere die genügende Dringlichkeit, sei im Zeitpunkt der Anordnung der Fremdplatzierung durch die KESB nicht gegeben gewesen und der Zwischenentscheid des Bezirksrates insofern an sich nicht zu beanstanden. Indes seien die Kinder nunmehr bereits seit mehreren Monaten im Kinderheim. Ein Hin und Her wäre für sie, wie die Kindesvertreterin zutreffend ausführe, schädlich und es gelte dies vor dem Hintergrund des Kindeswohles zu vermeiden. Im Übrigen sei vom Bezirksrat ein zeitnaher Entscheid in der Sache zugesichert worden.
Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, ein zeitnaher Entscheid durch den Bezirksrat sei weltfremd, bleibt appellatorisch. Ebenso wenig hat die Aussage, bei einer Fremdplatzierung und Rückkehr in den Haushalt aufgrund der aufschiebenden Wirkung sei ein Hin und Her gewissermassen sachimmanent, die Qualität einer Verfassungsrüge. Appellatorisch und an der Sache vorbei ist sodann die Aussage, der obergerichtliche Entscheid sei abwegig und absurd, wenn doch gleichzeitig anerkannt werde, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Bezirksrat nicht zu beanstanden sei: Die Beschwerdeführerin übergeht in diesem Kontext, dass in sämtlichen Kinderbelangen das Kindeswohl die oberste Leitmaxime bildet und (namentlich auch vor dem Hintergrund der Offizial- und Untersuchungsmaxime) von der aktuellen Situation auszugehen ist, unabhängig davon, ob sie durch früheres rechtsverletzendes Handeln einer Behörde oder durch eigenmächtiges Handeln eines Elternteils oder sonstwie entstanden ist (vgl. Urteil 5A_397/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 im Zusammenhang mit einem erfolgten Wegzug). Genau dies hat das Obergericht getan; seine Kernerwägung ist, dass die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Zeitpunkt des Ausgangsentscheides nicht gegeben gewesen wären, dass aber das Kindeswohl gebiete, dass sie im heutigen Zeitpunkt entzogen bleibe. Es hat dies damit begründet, dass die Kinder momentan eine ruhige und stabile Situation bräuchten, weshalb die Beschwerde ausgehend von der aktuellen Situation, wie sie nun mal vorliege, gutzuheissen und der bezirksrätliche Entscheid aufzuheben sei. Zu dieser entscheidtragenden Überlegung erfolgen letztlich keine sachgerichteten Ausführungen, jedenfalls aber keine substanziierten Willkürrügen.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels hinreichend substanziierter Verfassungsrügen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit im Übrigen der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist.
5.
Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Indes rechtfertigt es sich, angesichts der konkreten Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli