BGer 4A_159/2020
 
BGer 4A_159/2020 vom 07.04.2020
 
4A_159/2020
 
Urteil vom 7. April 2020
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Übriges Obligationenrecht; Zwischenentscheid,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 17. Februar 2020 (ZK 19 359/360).
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner mit Klage vom 31. Januar 2018 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 104'000.-- nebst Zins zu bezahlen;
dass das Regionalgericht das Verfahren auf die Frage der Passivlegitimation der Beschwerdeführerin beschränkte und die Klage mit Entscheid vom 29. Mai 2019 zufolge fehlender Passivlegitimation abwies;
dass das Obergericht des Kantons Bern diesen Entscheid am 17. Februar 2020 in Gutheissung einer Berufung des Beschwerdegegners aufhob, feststellte, dass die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin gegeben sei, und die Sache zur weiteren Behandlung der Klage an das Regionalgericht zurückwies;
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 20. März 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, mit dem eine materielle Vorfrage entschieden und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Regionalgericht zurückgewiesen, indessen das vor dem Regionalgericht hängige Verfahren weder vollständig (Art. 90 BGG) noch teilweise (Art. 91 BGG) abgeschlossen wird (vgl. dazu BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis; s. auch BGE 144 III 253 E. 1.3; 143 III 290 E. 1.4);
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend macht, bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde unter Abweisung der Klage, könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren gespart werden; würde ihrer Auffassung hinsichtlich ihrer fehlenden Passivlegitimation gefolgt, wäre die Durchführung einer Verhandlung und der damit zusammenhängende Aufwand für die Behörden, wie auch für die Parteien vermeidbar; (nur) wenn ihrer Auffassung nicht gefolgt würde, wären die von ihr beantragten Parteibefragungen und die vom Beschwerdegegner verlangten Partei- und Zeugenbefragungen durchzuführen; der damit zusammenhängende zusätzliche Aufwand in zeitlicher, ökonomischer und organisatorischer Hinsicht erscheine angesichts des damit verfolgten Nutzens geradezu als unverhältnismässig;
dass die Beschwerdeführerin damit die Voraussetzung, dass bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren gespart werden könnte, offensichtlich nicht hinreichend darlegt, genügt es dazu doch nicht, bloss einzelne Beweismittel aufzuzählen, die bei einer Weiterführung des Verfahrens angeblich abzunehmen wären, ohne darzulegen, weshalb dies zeitlich oder kostenmässig besonderes aufwändig wäre, es sei denn solches würde geradezu in die Augen springen, was vorliegend nicht der Fall ist;
dass sodann die Durchführung einer Verhandlung nicht mit der Durchführung eines Beweisverfahrens gleichzusetzen ist und daher die Behauptung, bei Gutheissung der Beschwerde könne eine Verhandlung erspart werden, von vornherein nicht geeignet ist, die Ersparnis eines aufwändigen Beweisverfahrens zu begründen;
dass damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht hinreichend dargetan ist;
dass die Beschwerde demzufolge offensichtlich nicht zulässig ist und darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer