BGer 4A_48/2020
 
BGer 4A_48/2020 vom 26.03.2020
 
4A_48/2020
 
Verfügung vom 26. März 2020
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Künzler und Rechtsanwältin Salome Barth,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen,
Beschwerdegegnerin,
C.________AG,
vertreten durch Advokat Jan Bangert,
Nebenintervenientin auf Seiten der Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Obwalden vom 4. Dezember 2019 (ZG 18/020/MSC).
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 27. Januar 2020 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 4. Dezember 2019 mit Schreiben vom 24. März 2020 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin und der Nebenintervenientin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der C.________AG und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin und der C.________AG unter Beilage je einer Kopie des Schreibens vom 24. März 2020.
Lausanne, 26. März 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer