BGer 1B_93/2020
 
BGer 1B_93/2020 vom 26.03.2020
 
1B_93/2020
 
Verfügung vom 26. März 2020
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
gegen
Haftgericht des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Entschädigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts
des Kantons Solothurn vom 5. November 2019
(ZMAL.2019.21-HGRSTB).
 
In Erwägung,
dass A.________ gegen die Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 5. November 2019 mit Eingabe vom 18. November 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob;
dass die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 24. Februar 2020 auf die Beschwerde nicht eintrat und die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwies;
dass A.________ mit Schreiben vom 24. März 2020 seine Beschwerde vom 18. November 2019 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli