BGer 6B_68/2020
 
BGer 6B_68/2020 vom 24.03.2020
 
6B_68/2020
 
Urteil vom 24. März 2020
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Ergisch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Baubewilligung; Baubusse; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 3. Dezember 2019 (A3 19 19).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Gemeinde B.________ büsste den Beschwerdeführer am 4. April 2019 wegen Widerhandlung gegen Art. 61 Abs. 4 des Baugesetzes des Kantons Wallis (BauG; SGS 705.1) mit Fr. 4'000.--. Eine dagegen eingereichte Einsprache wies die Gemeinde am 4. Juni 2019 ab und hielt an der Busse fest. Der Beschwerdeführer wandte sich am 3. Juli 2019 mit Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis. Dieses teilte dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 mit, dass es den vorliegenden Fall auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 61 Abs. 1 lit. a BauG zu würdigen beabsichtige. Der Beschwerdeführer reichte dazu innert ihm angesetzter Frist eine Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 sprach das Kantonsgericht den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Missachtung einer Wiederherstellungsverfügung gemäss Art. 61 Abs. 4 BauG frei. Es verurteilte ihn wegen Ausführung von Bauarbeiten ohne Baubewilligung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a BauG zu einer Busse von Fr. 2'000.--.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er strebt sinngemäss einen Freispruch an.
2. Das Bundesgericht ist nicht zur Entgegennahme von Strafanzeigen oder Eröffnung von Strafuntersuchungen zuständig. Unzulässig ist daher der Antrag, es sei zu prüfen, ob "das kriminell war", was der Gemeindepräsident gemacht habe bzw. er wolle Anklage gegen diesen erheben. Ebenso wenig ist auf den Antrag auf Personenschutz einzugehen.
3. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Widerhandlung gegen das kantonale Baugesetz. Dem angefochtenen Entscheid liegt der Bussenentscheid einer kommunalen Übertretungsstrafbehörde zugrunde, der gestützt auf kantonales Recht erging. Nach § 38 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Wallis (EG StPO/AG; GS 251.200) ist für kantonalrechtliche Übertretungen das anwendbare Verfahren geregelt durch (lit. a) die Schweizerische Strafprozessordnung vor einer richterlichen Behörde und (lit. b) das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vor einer Verwaltungsbehörde. In Bezug auf das Verfahren vor Vorinstanz übernimmt damit die StPO die Funktion des stellvertretenden kantonalen Rechts oder von kantonalem Ersatzrecht. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts, einschliesslich des kantonalen Strafrechts, nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 IV 13 E. 2).
Entsprechend gelten die strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG sowie Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG. Dabei ist auf die Motivation des Urteils einzugehen und darin die geltend gemachte willkürliche Entscheidung gemäss Art. 9 BV im Einzelnen darzulegen. Auf eine bloss appellatorische Beschwerdeführung ist nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3).
4. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Darin legt der Beschwerdeführer nur seine Sicht der Dinge in Bezug auf die vorgenommenen Bauarbeiten am Mauerwerk bzw. die Fassadenänderung dar, ohne jedoch auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsausführungen, auf welchen der Schuldspruch basiert, auch nur im Ansatz einzugehen und konkrete Rügen in Bezug auf den angefochtenen Entscheid vom 3. Dezember 2019 zu erheben. Seine Ausführungen beschränken sich auf eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (BGE 141 IV 317 E. 5.4, 369 E. 6.3). Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen).
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill