Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_350/2020
Urteil vom 24. März 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtzeitigkeit der Einsprache; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 14. Februar 2020 (51/2019/65).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 29. August 2019 wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 120.-- gebüsst, wogegen er Einsprache erhob. Am 18. November 2019 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen die Einsprache an das Kantonsgericht Schaffhausen zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts trat mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 darauf wegen Verspätung nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 14. Februar 2020 wegen Formungültigkeit und mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
3.
Es kann nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Er beanstandet stattdessen, bei Bagatell-Delikten werde im Kanton Schaffhausen gezielt und mit übertriebener Härte auf den Bürger "eingehämmert". Von Verhältnismässigkeit und gesundem Menschenverstand könne keine Rede sein. Der ganze Ablauf des Prozesses sei eine Farce und voll von Formfehlern. Der eingereichten Beschwerdeschrift lässt sich damit nicht entnehmen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Dem Beschwerdeführer sind angesichts des geringen Aufwandes reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill