BGer 1C_144/2020
 
BGer 1C_144/2020 vom 18.03.2020
 
1C_144/2020
 
Urteil vom 18. März 2020
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Pieterlen,
Baubewilligungsbehörde,
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
 
Erwägungen:
1. A.________ hat nach eigenen Angaben bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern eine Beschwerde gegen einen Bauabschlag der Gemeinde Pieterlen eingereicht, welche die Sache zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurückgewiesen hat. In der Folge reichte A.________ zwei Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen die Gemeinde Pieterlen ein, welche von der Bau- und Verkehrsdirektion abgewiesen wurden. Gegen den zweiten Entscheid erhob A.________ am 9. Oktober 2019 Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Mit Eingabe vom 10. März 2020 erhebt A.________ "Sprungbeschwerde" mit den Anträgen, die beteiligten Behörden auf die Dringlichkeit der Sache hinzuweisen und den kantonalen Ämtern sowie der Gemeinde Pieterlen (kurze) Fristen zu setzen für die Einreichung der Amtsberichte und die Behandlung des Baugesuchs. Ausserdem sei das Verwaltungsgericht zu verpflichten, ihm den Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- zurückzuzahlen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
2.1. Gegen die unzulässige Verschleppung eines Rechtsmittels durch das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz kann beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben werden. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
2.2. Eine "Sprungbeschwerde", mit der die angeblich schleppende Verfahrensführung von Vorinstanzen direkt beim Bundesgericht gerügt werden könnte, gibt es nach den Bestimmungen des einschlägigen Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) allerdings nicht. Soweit sich die Beschwerde gegen die Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts richtet, ist sie daher von vornherein unzulässig.
2.3. Thema der Beschwerde kann einzig sein, ob das Verwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer am 9. Oktober 2019 eingereichte Beschwerde in verfassungswidriger Weise verschleppt. Dazu führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass ihm der Instruktionsrichter telefonisch die Auskunft gegeben habe, er müsse noch mit einer Verfahrensdauer von mindestens einem Jahr rechnen. Wie es sich mit dieser (angeblichen) Auskunft verhält und was diese Prognose für das weitere Verfahren bedeutet, kann zurzeit nicht beurteilt werden. Für den bisherigen Verlauf des Verfahrens ergibt sich aus den dem Bundesgericht eingereichten Akten nur, dass der Instruktionsrichter am 11. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss einforderte und am 20. Januar 2020 einen Schriftenwechsel zu einer Eingabe der Bau- und Verkehrsdirektion vom 16. Dezember 2019 und einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2020 anordnete. Dieser Ablauf ist unauffällig, es ergibt sich daraus kein Hinweis darauf, dass der Instruktionsrichter das Verfahren nicht zügig vorantreiben würde. Der Beschwerdeführer legt damit nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren in verfassungswidriger Weise verschleppt, und das ist auch nicht ersichtlich.
2.4. Nicht zuständig ist das Bundesgericht zudem, um über eine allfällige Rückerstattung des vom Verwaltungsgericht erhobenen Kostenvorschusses zu befinden.
3. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Pieterlen, Baubewilligungsbehörde, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi