Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_799/2019
Urteil vom 17. März 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,
Beschwerdeführer,
gegen
Basler Versicherung AG,
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 29. Oktober 2019 (62/2017/24).
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene A.________ war seit 1987 als Gartenbauer bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 28. März 2014 stürzte er bei Unterhaltsarbeiten auf die rechte Schulter. Diagnostiziert wurden in der Folge eine Supraspinatussehnenruptur und ein subacromiales Impingementsyndrom rechts. Am 10. November 2014 unterzog sich A.________ deshalb einer diagnostischen Schulterarthroskopie mit arthroskopischer Supraspinatussehnennaht sowie subacromialem Débridement und Dekompression. Die Basler erbrachte die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggeld bis 31. Dezember 2016, Heilbehandlung bis 18. August 2016 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %, verneinte jedoch den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 22. März 2017). Die dagegen erhobene Einsprache, mit der die Zusprechung einer Rente beantragt wurde, wies die Basler mit Einspracheentscheid vom 8. September 2017 ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Invalidenrente zuzusprechen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 8. September 2017 einen Rentenanspruch verneinte. Die zugesprochene Integritätsentschädigung war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr streitig, sodass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358 mit Hinweisen).
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen.
2.3. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV - wie die Vorinstanz aufgezeigt hat - eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird bei der Invaliditätsbemessung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Andererseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 UVG; vgl. BGE 134 V 131). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a S. 421 f. mit Hinweisen; vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar zum UVG, 2019, N. 78 zu Art. 18 UVG).
3.
3.1. Gestützt auf das unbestrittenermassen den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Gutachten der Dr. med. C.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. August 2016 steht fest, dass der Versicherte als Folge des Unfalls vom 28. März 2014 in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Gartenbauer zu 20 % arbeitsunfähig ist. Eine angepasste Tätigkeit vor dem Körper ohne repetitive Bewegungen über der Horizontalen ist ihm demgegenüber zu 100 % zumutbar.
3.2. Unbestritten ist sodann das mit der Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2014 angegebene Valideneinkommen von Fr. 54'000.-.
3.3. Umstritten sind die Berechnung des Invalideneinkommens und damit der Invaliditätsgrad.
3.3.1. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gingen bei der Bemessung des Invalideneinkommens von einem Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV aus. Im angefochtenen Entscheid wurde diesbezüglich ausgeführt, es liege zwar keine Altersgebrechlichkeit vor, doch wirke sich der Altersfaktor in erwerblicher Hinsicht aus. Der seit 1987 als Gartenbauer tätige Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 8. September 2017 bereits im Pensionsalter gewesen, weshalb sich ein Berufswechsel oder gar eine Umschulung als illusorisch gezeigt habe. Das kantonale Gericht bestätigte daher das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die anhand der LSE-Tabellenlöhne das Erwerbseinkommen festlegte, das eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Total Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) sei mithin von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'312.- bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Wochen auszugehen. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (aller Wirtschaftszweige) von 41,7 Stunden resultiere für das Jahr 2014 somit ein Invalideneinkommen von Fr. 66'453.-, wobei für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs kein Anlass bestehe. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 54'000.- ergebe sich keine Erwerbseinbusse. Ergänzend könne darauf hingewiesen werden, dass selbst bei einem maximal möglichen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 25 %, wofür jedoch jegliche Grundlage fehle, aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von lediglich 7,7 % resultieren und daher ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde.
3.3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der vorinstanzlich vorgetragenen Einwendungen ohne substanziierte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Damit vermag er keine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Soweit er rügt, die Vorinstanz habe das Invalideneinkommen trotz Verneinung einer Altersgebrechlichkeit ohne triftige Begründung in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV festgelegt, übersieht er, dass ab einem Alter von rund 60 Jahren nicht nur eine aus medizinischer Sicht vorhandene physiologische Altersgebrechlichkeit die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV grundsätzlich rechtfertigen kann. Vielmehr kann sich der Altersfaktor - wie das kantonale Gericht zur Begründung zutreffend dargelegt hat - auch erwerblich auswirken, indem das vorgerückte Alter einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegensteht, weil beispielsweise die Wiedereingliederung schwierig ist, eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber mehr findet, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde (BGE 122 V 418 E. 3a S. 421; SVR 2018 UV Nr. 14 S. 46, 8C_307/2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Darauf beruft sich der Beschwerdeführer denn auch selber, wenn er vorbringt, es müsse schlicht als unrealistisch bezeichnet werden, dass er in seiner Situation noch eine andere Tätigkeit hätte aufnehmen können. Das in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV anhand der LSE ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 66'453.- wird nicht substanziiert bestritten, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 54'000.- resultiert keine Erwerbseinbusse.
3.4. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid nicht bundesrechtswidrig, weshalb es damit sein Bewenden hat.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch