BGer 8C_173/2020
 
BGer 8C_173/2020 vom 05.03.2020
8C_173/2020
 
Urteil vom 5. März 2020
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Uri
vom 24. Januar 2020 (OG V 19 26).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 24. Januar 2020 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 25. Februar 2020, mit der A.________ aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid innert gesetzter Nachfrist bis am 6. März 2020 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die Eingabe vom 2. März 2020, mit der A.________ den vorinstanzlichen Entscheid einreicht,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass das kantonale Gericht eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die von der Beschwerdeführerin beklagten Gesundheitsschäden ausschloss, weil keine organisch objektiv ausgewiesenen Folgen des versicherten Unfalles vom 12. Juni 2015 (Verletzung der rechten Hand beim Abtrocknen eines Weinglases mit abbrechendem Stiel) mehr vorliegen würden und die Adäquanz bei diesem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen mit Blick auf lediglich ein erfülltes Kriterium (ärztliche Fehlbehandlung) zu verneinen sei,
dass es dabei die einzelnen in den Akten liegenden Arztberichte einlässlich würdigte,
dass die Beschwerdeführerin zwar diese Beweiswürdigung rügt und geltend macht, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt sowie das "Ermessensrecht" sei "missbraucht" worden,
dass sie sich aber mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass sich die Vorbringen der Versicherten vielmehr in einer allgemein gehaltenen Kritik mit pauschalen Hinweisen auf die Einschätzung anderer Medizinalpersonen erschöpfen, ohne auf das von der Vorinstanz dazu bereits Erwogene konkret einzugehen,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb trotz Einreichung des vorinstanzlichen Entscheides innert der angesetzten Nachfrist kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. März 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Heine
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz