Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_446/2019
Urteil vom 5. März 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Scheiwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Hediger,
Beschwerdeführer,
gegen
A.B.________ und B.B.________,
handelnd durch C.B.________, und diese vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. April 2019 (LZ180012-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.B.________ (geb. 2014; Beschwerdegegnerin) und B.B.________ (geb. 2012; Beschwerdegegner) sind die gemeinsamen Kinder von C.B.________ und A.________. Die Kindseltern waren und sind nicht miteinander verheiratet; die Trennung erfolgte im Jahr 2015. Spätestens seit Mai 2016 betreuten sie ihre Kinder je zur Hälfte.
A.b. Am 9. März 2017 erhob C.B.________ im Namen ihrer Kinder A.B.________ und B.B.________ beim Bezirksgericht Dielsdorf unter Beilage der Klagebewilligung eine Klage gegen A.________ betreffend Unterhalt, "Feststellung" der gemeinsamen elterlichen Sorge, Obhutszuteilung, Wohnsitz und Betreuungsregelung. Mit Verfügung vom 30. April 2018 verpflichtete das Bezirksgericht A.________ (soweit vor Bundesgericht relevant) vorsorglich zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von Fr. 1'138.-- je Kind rückwirkend ab 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (Phase 1) bzw. Fr. 979.-- je Kind ab 1. Januar 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens (Phase 2) zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen an die Kindsmutter, unter Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziff. 1). Des Weiteren hat es die Kindseltern verpflichtet, sämtliche über den Barunterhalt hinausgehenden Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (z.B. Ferienaufenthalte), jeweils selber zu übernehmen (Dispositiv-Ziff. 2).
B.
Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Dieses ermittelte die geschuldeten monatlichen Kindesunterhaltsbeiträge für die Zeitabschnitte 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 (je Fr. 900.-- zzgl. hälftiger Anteil an Familienzulagen), 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018 (je Fr. 710.-- zzgl. hälftiger Anteil an Familienzulagen) und ab 1. Juni 2018 (je Fr. 710.-- zzgl. hälftiger Anteil an Familienzulagen). Unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge verpflichtete das Obergericht A.________ schliesslich, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juli 2018 eine Restanz von Fr. 1'140.-- (Dispositiv-Ziff. 1) und ab 1. August 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 710.-- (zzgl. die Hälfte der gesetzlichen und/oder vertraglichen Familienzulage) an die Kindsmutter zu bezahlen; im Übrigen betreuen die Kindseltern die Kinder jeweils auf eigene Kosten (Dispositiv-Ziff. 2). Das Obergericht ist für die drei Zeitfenster bei A.________ von einem Überschuss ausgegangen und hat insgesamt 30 % davon den Kindern zugesprochen, in dem an die Kindsmutter zu leistenden Unterhaltsbeitrag allerdings zufolge der je hälftigen Betreuung nur die Hälfte davon eingerechnet. Hinsichtlich der Kindsmutter stellte es eine Unterdeckung fest, sprach den Kindern aber dennoch keinen Betreuungsunterhalt zu, weil es das Manko nicht als betreuungsbedingt einstufte. Überdies auferlegte die Vorinstanz die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren A.________ und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 4-6).
C.
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Mai 2019 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht; er beantragt, die Kindesunterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 auf monatlich je Fr. 488.-- (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) und ab dem 1. Januar 2018 auf monatlich je Fr. 535.-- (inkl. Kinderzulagen) festzusetzen; alles unter Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen und Rückerstattung zu viel geleisteter Beiträge. Ausserdem verlangt er eine Änderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
C.b. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer den prozessualen Antrag, wonach der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung des Urteils des Obergerichts hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 1, 2, 4, 5 und 6 aufzuschieben seien. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (Unterhaltsbeiträge bis und mit April 2019) bzw. 15. Juli 2019 (Gerichtskosten und Parteientschädigung) hat der Präsident der urteilenden Abteilung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C.c. Die Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet.
C.d. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid verpflichtet den Beschwerdeführer zu vorsorglichen Unterhaltszahlungen während der Dauer des Prozesses um den Kindesunterhalt, wobei das Kindesverhältnis feststeht. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 137 III 586 E. 1.2 S. 588 f.; U rteil 5A_1053/2017 vom 25. September 2019 E. 1.1 mit Hinweisen) eines letzten kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Betroffen ist eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist ferner nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, und er hat diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. BGE 137 III 193 E. 1.2 S. 196). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend gemacht, reicht es dabei nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vertretungsbefugnis der Kindesmutter zufolge Interessenkollision und macht in diesem Zusammenhang Willkür in der Feststellung des Sachverhalts (Art. 9 BV), Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV i.V.m. Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB) geltend.
3.2. Der Beschwerdeführer verkennt die Bedeutung der richterlichen Begründungspflicht. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (zum Ganzen: BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 326; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f., je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 182; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl, weshalb die Vorinstanz eine relevante Interessenkollision zwischen Kindsmutter und den Kindern verneint hat. Der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe dem Lohngefälle, der (angeblich) überobligatorischen Mehrleistung des Beschwerdeführers und dem nicht betreuungsbedingten Eigenversorgungsmanko der Kindesmutter keine bzw. zu wenig Beachtung geschenkt, zielt nicht auf eine fehlende, sondern eine falsche Begründung, mithin auf die unrichtige Rechtsanwendung, was aber nichts mit einer Verletzung der Begründungspflicht zu tun hat.
3.3. Das Bundesgericht hat sich in BGE 145 III 393 mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Thematik befasst. Danach sind im selbständigen Kindesunterhaltsverfahren hinsichtlich der Vertretungsmacht eines Elternteils mit Blick auf Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB die Grundsätze des Art. 299 ZPO analog anzuwenden. Danach besteht im Kindesunterhaltsprozess im Normalfall keine relevante Interessenkollision zwischen dem vertretenden Elternteil und dem vertretenen Kind (E. 2.7.2). Handlungsbedarf besteht erst, wenn ein konkreter Interessenkonflikt vorliegt oder die Handlungen des vertretenden Elternteils ungenügend erscheinen (E. 2.7.3). Aus diesem Grunde hat das Gericht nur dann einen Vertreter des Kindes zu bestellen, wenn dies im konkreten Fall notwendig erscheint (E. 2.7.4).
Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage und argumentiert auch vor Bundesgericht ausschliesslich auf der abstrakten Ebene der Interessenkollision (bei der alternierenden Obhut sei eine Interessenkollision "systemimmanent"); weshalb hier ein konkreter Interessenkonflikt vorliegen oder die Handlungen der Kindsmutter aus anderen Gründen ungenügend sein sollen, erläutert er dagegen nicht. Daher erweist sich auch die in diesem Zusammenhang erhobene Sachverhaltsrüge insofern als unbeachtlich, als die Behebung des behaupteten Mangels für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist (vgl. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Nach dem Gesagten konnte die Vorinstanz den Einwand, die Kindsmutter sei zufolge Interessenkollision nicht zur Vertretung der Kinder befugt, willkürfrei verneinen.
4.
Zentraler Streitpunkt bildet die Höhe des Kindesunterhalts, den der Beschwerdeführer zu bezahlen hat.
4.1. Das Gericht ist bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge in vielerlei Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 135 III 59 E. 4.4 S. 64). Das Bundesgericht überprüft einen solchen Entscheid mit Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen; ausserdem werden Ermessensentscheide aufgehoben, die sich als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622; 141 III 97 E. 11.2 S. 98).
4.2. Im Einzelnen umstritten ist zunächst das Einkommen des Beschwerdeführers, dessen Berechnung der Beschwerdeführer verschiedentlich als verfassungswidrig ansieht.
4.2.1. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass grundsätzlich vom tatsächlich erwirtschafteten Einkommen auszugehen sei. Erscheine indes die Belastung einer der am Unterhaltsverhältnis beteiligten Parteien wesentlich höher als jene der anderen Partei oder leiste eine Partei erheblich mehr, als ihr aufgrund der Umstände zumutbar wäre, so müsse die Nichtanrechnung von tatsächlich erzieltem Einkommen zur Schaffung eines gewissen Ausgleichs möglich sein. Der Beschwerdeführer habe seit jeher in einem 100 %-Pensum gearbeitet. Seit der Trennung im Juli 2015 werde das 50:50-Betreuungsmodell gelebt. Entsprechend könne daraus gefolgert werden, dass er diese Mehrbelastung bereits seit mindestens drei Jahren trage. Vor der ersten Instanz habe er bestritten, dass es ihm nicht möglich sei, die Kinderbetreuung und seine Arbeit unter einen Hut zu bringen. Es wäre ihm auch eine Mehrbetreuung möglich. Auch bringe er nicht vor, sein Pensum aufgrund der unzumutbaren Mehrbetreuung in tatsächlicher Hinsicht zu reduzieren. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kindsvater mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammenlebe und damit in Bezug auf den Haushalt sowie Betreuungsaufgaben im Bedarfsfall unterstützt werden könne, wenngleich die Lebenspartnerin gemäss seiner Darstellung nicht die Betreuung übernehme. Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Belastung sich physisch äussere, insbesondere in Schlafschwierigkeiten, sei unbelegt geblieben und werfe die Frage auf, weshalb er unter diesen Umständen sein Pensum bis heute nicht reduziert habe. Der Beschwerdeführer mache hierzu keine Angaben. Unbestritten leiste er viel. Zu beachten sei indes, dass eine Trennung der Eltern zwangsläufig eine Mehrbelastung hinsichtlich der Kinderbetreuung mit sich bringe. Insgesamt sei nach dem Ausgeführten nicht von einer unzumutbaren (überobligatorischen) Mehrbelastung des Beschwerdeführers auszugehen, die eine Nichtberücksichtigung des tatsächlich erwirtschafteten Einkommens rechtfertigen würde.
4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 276 und Art. 285 ZGB seien willkürlich angewendet worden.
Nach Art. 276 ZGB wird der Unterhalt eines Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind.
Gemäss dem Beschwerdeführer springe die ungleiche Lastenverteilung der Kindseltern vorliegend förmlich ins Auge. Der Beschwerdeführer leiste die Hälfte der Kinderbetreuung bzw. des Naturalunterhalts. Zusätzlich gehe er einer vollen Erwerbstätigkeit nach und komme für den gesamten Barbedarf der Kinder auf. Die Kindsmutter sei neben der hälftigen Kinderbetreuung lediglich in einem 40-50 %-Pensum tätig und trage finanziell nichts zum Barunterhalt der Kinder bei. Vielmehr bevorzuge sie es, an den Wochenenden ihre Freizeit zu geniessen, statt ihr Eigenversorgungsmanko zu decken. Dass der Beschwerdeführer erheblich mehr leiste als die Kindsmutter sei offensichtlich. Die Vorinstanz verfalle damit in Willkür, wenn sie aufgrund der offensichtlich ungleichen Lastenverteilung keine Korrektur des Einkommens des Beschwerdeführers vornehme. Dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen, stehe ausser Frage. Es sei jedoch - analog zu den Grundsätzen der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens - zu prüfen, ob die Leistung eines Vollzeitpensums in der vorliegenden Situation als zumutbar erscheine, wobei es sich um eine Rechtsfrage handle. Bei den Beschwerdegegnern handle es sich um zwei Kleinkinder, welche intensive Betreuung benötigen und praktisch rund um die Uhr beaufsichtigt werden müssten. Dies allein schliesse die Zumutbarkeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit neben der hälftigen Kinderbetreuung aus. Mit Bezug auf die Kindsmutter anerkenne dies die Vorinstanz auch implizit, gehe sie doch davon aus, es sei angesichts des Alters der Kinder nicht geboten, ihr ein höheres Pensum als 50 % anzurechnen. Wende die Vorinstanz bei der Frage der Zumutbarkeit, bei gleicher Ausgangslage hinsichtlich der Kinderbetreuung, beim Beschwerdeführer einen anderen Massstab an, so verfalle sie in Willkür. Entsprechend müsse auch beim Beschwerdeführer das über ein 50 %-Pensum hinausgehende Einkommen als unzumutbar und damit überobligatorisch betrachtet werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Frage der Zumutbarkeit beim überobligatorischen Einkommen strenger zu handhaben sei als beim hypothetischen Einkommen, so laufe die Anrechnung des doppelten Pensums bei gleicher Kinderbetreuung doch jedem Gerechtigkeitsempfinden zuwider und müsse daher als willkürlich betrachtet werden. Ein über ein 70 %-Pensum hinausgehendes Einkommen müsse zumindest als überobligatorisch betrachtet werden. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin zusammenlebe, zumal diese selber zwei Kinder habe, weshalb in puncto Haushalt und Kinderbetreuung in beiden Haushalten der Kindseltern dieselben "Lasten" anfielen. Aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit sei es der Lebenspartnerin zumindest am Dienstag und Mittwoch gar nicht möglich, ihn bei der Kinderbetreuung zu unterstützen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz legte klar und nachvollziehbar dar, nach Massgabe welcher Kriterien sie das Einkommen des Beschwerdeführers ermittelte bzw. weshalb sie auf das tatsächliche und nicht auf ein geringeres Einkommen abstellte (vgl. E. 4.2.1). Dass die Vorinstanz dabei - unter anderem - den Umstand berücksichtigte, dass die Lebenspartnerin im gleichen Haushalt lebt und dies mit Blick auf den Haushalt und die Kinderbetreuung als Unterstützung des Beschwerdeführers beurteilte, erweist sich nicht als willkürlich, zumal nicht die Rede ist von einer vollständigen Entlastung des Beschwerdeführers. Was die physischen Auswirkungen anbelangt, unterlässt es der Beschwerdeführer, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach er sein Arbeitspensum trotz behaupteter unzumutbarer Mehrbelastung in tatsächlicher Hinsicht nicht reduziert habe, auseinanderzusetzen. Er äussert sich auch nicht zum Umstand, dass er selber vor erster Instanz noch bestritten hatte, die Kinderbetreuung und Arbeit nicht unter einen Hut bringen zu können. Entsprechend vermag er auch diesbezüglich keine Willkür darzutun.
4.2.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Ungleichbehandlung der Kindseltern halte vor dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht stand.
Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Art. 8 BV hat keine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen. Indessen sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zivilrechts die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Grundrechten ergeben (BGE 137 III 59 E. 4.1 S. 61 f.). Allerdings setzt dies voraus, dass sich der Beschwerdeführer konkret mit den zivilrechtlichen Normen auseinandersetzt und nicht einfach abstrakt auf Grundrechte beruft (vgl. BGE 107 Ia 277 E. 3a S. 280 f.; 143 I 217 E. 5.2 S. 219; Urteile 5P.40/2003 vom 27. Mai 2003 E. 4; 5D_8/2016 vom 3. Juni 2016 E. 3; 5A_362/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.3; 5A_252/2017 vom 21. Juni 2017 E. 5; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.3).
Die Frage der Ermittlung des Kindesunterhaltsrechts ist in Art. 276 ff. ZGB geregelt (vgl. E. 4.2.2). Soweit der Beschwerdeführer pauschal eine Verletzung von Art. 8 BV geltend macht, zeigt er nicht auf, inwiefern die Regelung von Art. 276 ff. ZGB mit dem übergeordneten Verfassungsrecht unvereinbar wäre bzw. sich aus dieser abstrakten Norm weitergehende Ansprüche als aus der konkretisierenden Gesetzesregelung ableiten liessen. Mangels Substantiierung der Verfassungsrüge kann auf diese deshalb nicht eingegangen werden (vgl. E. 2).
4.2.4. Ferner rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe sich mit dem Argument, wonach es aus arbeitspsychologischer Sicht unbestritten sei, dass die Bewältigung eines 150 %-Pensums gesundheitsschädigende Folgen nach sich ziehe, nicht auseinander gesetzt, obschon auch das Kriterium der Gesundheit bei der Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zu prüfen sei. In Bezug auf die geltend gemachten Schlafschwierigkeiten des Beschwerdeführers verkenne die Vorinstanz zudem, in willkürlicher Anwendung der Beweismassregeln, dass diese nicht belegt, sondern glaubhaft gemacht sein müssten. Auch setze sie sich nicht mit konkreten Betreuungszeiten des Beschwerdeführers bzw. seinen konkreten Arbeitszeiten auseinander.
Die Rüge des Beschwerdeführers hält nicht stand. Entgegen seinem Dafürhalten hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit der Zumutbarkeit seines Arbeitspensums unter Berücksichtigung seiner Betreuungsaufgaben auseinandergesetzt (vgl. E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer selbst weist darauf hin, dass die Vorinstanz die Schlafschwierigkeiten für unbelegt halte.
Im Übrigen fällt das im Zusammenhang mit den Schlafschwierigkeiten aufgebrachte Beweisthema bei richtiger Betrachtung nicht unter das Thema des rechtlichen Gehörs. Vielmehr macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung von Art. 8 ZGB geltend. Diesbezüglich trifft es zwar zu, dass im vorsorglichen Massnahmeverfahren das (reduzierte) Beweismass der Glaubhaftmachung zur Anwendung gelangt. Allerdings unterlässt es der Beschwerdeführer darzutun, dass er vor den kantonalen Instanzen die Schlafschwierigkeiten glaubhaft gemacht hätte. Im Übrigen handelt es sich bei Art. 8 ZGB auch nicht um eine Verfassungsbestimmung, womit er mit dieser Rüge ohnehin nichts auszurichten vermöchte (vgl. E. 2). Es bleibt bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Schlafschwierigkeiten unbelegt geblieben sind.
4.2.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen willkürlich ausgeübt, da sie darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in einem Vollzeitpensum gearbeitet habe und von der Möglichkeit der Mehrleistung auf dessen Zumutbarkeit schliesse. Es sei offensichtlich unbillig, wenn bei einem Elternteil ein über 50 % hinausgehendes Pensum als nicht zumutbar erachtet werde, demgegenüber beim anderen Elternteil ein 100 %-Pensum und damit das Doppelte als nicht unzumutbar angesehen werde. Auch erweise sich der Entscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig bzw. in stossender Weise ungerecht, da der Beschwerdeführer neben der hälftigen Kinderbetreuung für den gesamten Barbedarf - mit Ausnahme des strittigen Überschussanteils - der Kinder aufkomme und die Kindsmutter über ein nicht betreuungsbedingtes Eigenversorgungsmanko verfüge, welches sie mit dem den Beschwerdegegnern zustehenden Überschuss decken will.
Die Rüge geht fehl. Auf der einen Seite stehen die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers mehrfach im Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen. So blendet der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen aus, dass die Vorinstanz ausdrücklich betont hat, dass der Überschuss nicht der Deckung des Eigenversorgungsmankos dient, sondern wirtschaftlich den Kindern zusteht. Auch übergeht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach er sich vor Gericht dazu bereit erklärt hatte, für den gesamten Barbedarf der Kinder aufzukommen. Begründete Sachverhaltsrügen erhebt er hier nicht, weshalb die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verbindlich bleiben (vgl. E. 2).
Auf der anderen Seite hat die Vorinstanz eingehend begründet, weshalb sie bei beiden Elternteilen von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgesehen hat. Während es beim Beschwerdeführer nicht von einer unzumutbaren Mehrleistung ausging und daher auf sein tatsächliches Einkommen abstellte (vgl. E. 4.2.1), führte es hinsichtlich des Einkommens der Kindsmutter aus, der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert dargelegt, inwiefern es der Kindsmutter in tatsächlicher Hinsicht möglich sein soll, ihr aktuelles Pensum in der Bäckerei zu steigern oder mittels einer zusätzlichen Teilzeitstelle ein zusätzliches Einkommen zu generieren. Dies sei auch weder ersichtlich noch erscheine es angesichts des Alters der Kinder geboten, weshalb - zumindest im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen - von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgesehen werde. Im Lichte dieser Sachverhaltsfeststellungen erscheint es nicht als geradezu willkürlich, dass die Vorinstanz beim Einkommen der Kindseltern an die tatsächlichen Gegebenheiten angeknüpft hat, um den Kindesunterhalt zu berechnen.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt sodann die Berechnung seines Bedarfs in mehrfacher Hinsicht.
4.3.1. Zum einen macht der Beschwerdeführer die willkürliche Anwendung von Art. 261 ZPO, wonach im summarischen Verfahren das Glaubhaftmachen von Tatsachen genügt, geltend. Die Vorinstanz habe ihm für die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung monatlich Fr. 120.-- angerechnet. Es widerspreche jedoch jeglichen Gerechtigkeitsüberlegungen, wenn man dem Beschwerdeführer, der sich über Gebühr verausgabe und der während seiner Arbeitstätigkeit über keine Möglichkeit verfüge, sich vergünstigt zu verpflegen, lediglich Fr. 120.-- pro Monat anrechne. Entsprechend sei der gerichtsübliche Betrag von Fr. 220.-- einzusetzen.
Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Beschwerdeführer verpflege sich die Hälfte der Woche auswärts, wobei er hierfür keine Vergünstigungen erhalte, weshalb die erste Instanz für die auswärtige Verpflegung pro Mahlzeit Fr. 10.-- bzw. monatlich Fr. 120.-- angerechnet habe (3 Arbeitstage pro Woche bzw. 12 Arbeitstage pro Monat x Fr. 10.--). Weiter führte sie unter Verweis auf das einschlägige kantonale Kreisschreiben zur Berechnung des Existenzminimums darauf hin, dass die üblichen Kosten für Nahrung bereits im Grundbetrag enthalten seien, weshalb bei der Position für auswärtige Verpflegung nur die Mehrkosten zu berücksichtigen seien, wobei diese nachzuweisen seien. Es genüge nicht, lediglich unter pauschalem Hinweis auf die Arbeitszeiten Mehrkosten von Fr. 220.-- pro Monat zu behaupten. Es rechtfertige sich indes, die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten von monatlich Fr. 120.-- zu belassen, nachdem die Beschwerdegegner diesen Betrag im Wesentlichen anerkennt hätten.
Auch vor Bundesgericht unterlässt es der Beschwerdeführer darzutun, dass ihm für die auswärtige Verpflegung effektiv Mehrkosten anfallen und er dies vor der Vorinstanz auch geltend gemacht hätte. Stattdessen begründet er die Einsetzung eines höheren Betrages wiederum mit seiner Arbeitszeit. Dies geht indessen an der Sache vorbei, zumal einzig relevant ist, ob ihm tatsächlich Mehrkosten anfallen. Dies hat der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht. Mangels Belegen ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz von monatlich Fr. 120.-- für die auswärtige Verpflegung ausgegangen ist, zumal die Gegenparteien diesen Betrag im Grundsatz anerkannt haben.
4.3.2. Zum anderen macht der Beschwerdeführer die willkürliche Anwendung von Art. 296 Abs. 1 ZPO (Untersuchungsgrundsatz) geltend. Die Vorinstanz gehe hinsichtlich der Steuerlast davon aus, der Beschwerdeführer werde zum Verheiratetentarif besteuert. Es sei zwar richtig, dass er in den Jahren 2015/2016 den Kinderabzug in seiner Steuererklärung vorgenommen habe und beim anwendbaren Tarif vom Verheiratetentarif ausgegangen sei. Dies erging jedoch in Verletzung der steuerrechtlichen Vorschriften, weshalb ein Verfahren mit den Steuerbehörden laufe, was der Vorinstanz bekannt gewesen sei. Wenn die Vorinstanz trotz Hinweis des Beschwerdeführers auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen und zugehörigen Weisungen und Kreisschreiben sowie in Kenntnis des laufenden Steuerrekursverfahrens unterlasse, diesbezügliche Unterlagen beim Beschwerdeführer einzufordern, so handle sie willkürlich. Es seien beim Beschwerdeführer bei den Steuern die geltend gemachten Kosten von Fr. 650.-- (statt Fr. 500.--) pro Monat zu berücksichtigen. Der vorinstanzliche Entscheid habe es nötig gemacht, vor Bundesgericht die Unterlagen zum Steuerrekursverfahren einzureichen. Als Beweisofferte legt der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 3. August 2018 vom kantonalen Steueramt des Kantons Zürich betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 bei.
In Bezug auf den anwendbaren Steuertarif erwog die Vorinstanz, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde nach dem Verheiratetentarif gemäss § 35 Abs. 2 StG/ZH besteuert, zumal er zumindest mit einem der Kinder im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. a StG/ZH zusammenlebe, wobei sie hier auf Urk. 8/9/3 (Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung vom 16. Februar 2017 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015) verwies, wonach bereits im Jahr 2015 der Verheiratetentarif zur Anwendung gelangt sei. Für das Jahr 2017 resultiere eine Steuerlast von (abgerundet) Fr. 500.-- pro Monat und für das Jahr 2018 Fr. 535.-- pro Monat.
Hinsichtlich des vor Bundesgericht beigelegten Einspracheentscheids des Steueramts gilt Art. 99 Abs. 1 BGG, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann - wie sich nachstehend gleich zeigen wird - indes offen gelassen werden.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, gilt im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend Kindesunterhalt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO; Urteile 5A_404/2019 vom 15. Juli 2019 E. 4; 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 3.3). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es ist verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.). Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352; 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 184). Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413; Urteile 5A_1000/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.1.2; 5A_400/2018 vom 28. August 2018 E. 4.3.1).
Vorliegend wies der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in der Eingabe vom 7. August 2018 darauf hin, dass er "wie er feststellen musste" zum Alleinstehendentarif besteuert werde, weshalb auch ein Verfahren mit den Steuerbehörden laufe. Über diesen Hinweis durfte sich die Vorinstanz im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht einfach hinwegsetzen. Vielmehr hätte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Unterlagen auffordern müssen, gerade auch weil sie in der vorliegenden Konstellation die Anwendbarkeit des Alleinstehendentarifs nicht eindeutig ausschliessen konnte.
Die Vorinstanz hat somit ohne sachlichen Grund einen entscheidrelevanten, rechtsgenüglich substantiierten Hinweis unberücksichtigt gelassen und ist damit in Willkür verfallen. Somit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet.
4.4. Strittig ist schliesslich die Unterhaltsberechnung bzw. Festsetzung der Unterhaltsbeträge.
4.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 276 und Art. 285 ZGB seien willkürlich angewendet worden (vgl. zum Norminhalt E. 4.2.2), da sie die Leistungen des Beschwerdeführers in natura und damit zwei der drei in Art. 276 Abs. 1 ZGB aufgezählten Kriterien (Pflege und Erziehung) unberücksichtigt lasse. Auch wende sie Art. 285 ZGB willkürlich an, wenn sie einem der drei Elemente (Lebensstellung) keinerlei Bedeutung zumesse und ausführe, unabhängig vom Zutreffen eines sparsamen und bescheidenen Lebensstils des Beschwerdeführers es sich mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse rechtfertige, den Überschussanteil der Kinder auf insgesamt 30 % festzusetzen. Damit schliesse sie trotz gegenteiligen Ausführungen in willkürlicher Weise von seinem Einkommen auf seine Lebenshaltung. Wenn lediglich dem finanziellen Gefälle, nicht aber dem Leistungsgefälle Rechnung getragen werde, so führe dies im Ergebnis zu einer willkürlichen Lastenverteilung. Abermals führt der Beschwerdeführer aus, er habe trotz hälftiger Kinderbetreuung nicht nur den gesamten Barbedarf der Kinder zu übernehmen, sondern auch einen Überschussanteil zu leisten, welcher den Kindern bei der Kindsmutter in tatsächlicher Hinsicht gar nicht zugutekomme und selbst wenn er ihnen zugutekommen würde, nicht seiner Lebensstellung entspreche.
Die Vorwürfe des Beschwerdeführers sind (erneut) nicht stichhaltig. Erstens lässt er in seinen Ausführungen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er sich dazu bereit erklärt habe, den gesamten Barunterhalt zu tragen, wiederholt ausser Acht (vgl. E. 4.2.2). Zweitens werden bei der Überschussverteilung der hälftige Betreuungsanteil und damit die Kriterien der Pflege und Erziehung berücksichtigt, indem nur die Hälfte des Überschussanteils der Kinder (d.h. 15 %) aufseiten der Kindsmutter angerechnet wird. Drittens ist der Überschussanteil - wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.2.5) - Teil des Kindesunterhalts und dient nicht zur Deckung des Mankos aufseiten der Kindsmutter, was die Vorinstanz auch ausdrücklich betont hat. Der Beschwerdeführer vermag somit keine willkürliche Anwendung von Art. 276 bzw. Art. 285 ZGB darzutun.
4.4.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er kritisiert, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Unterhaltszahlungen bzw. der Vornahme der Überschussverteilung sich nicht dazu geäussert habe, ob und in welchem Ausmass die hälftige Kinderbetreuung sowie die Übernahme des gesamten Barunterhalts (mit Ausnahme der strittigen Überschussverteilung) bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt worden sei. Damit habe sie sich, trotz Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht mit den für die Festsetzung des Unterhalts wesentlichen Kriterien auseinandergesetzt, womit sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers treffen nicht zu. Zum einen stützt sich die Vorinstanz auf die Aussage des Beschwerdeführers, für den gesamten Barbedarf der Kinder aufzukommen (vgl. E. 4.2.1). Zum anderen zeigt sie nachvollziehbar auf, dass der Überschussanteil der Kinder 30 % betrage, wobei - aufgrund der hälftigen Kinderbetreuung - nur die Hälfte, also 15 % (Phase 1: Fr. 620.-- bzw. Fr. 310.-- je Kind; Phase 2 und 3: Fr. 546.-- bzw. Fr. 273.-- je Kind), auf die Seite der Kindsmutter entfallen. Entsprechend hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Kriterien auseinandergesetzt und ist ihrer Begründungspflicht ohne Weiteres nachgekommen.
4.4.3. Unter dem Titel der "willkürlichen Ermessensausübung (Art. 9 BV) " macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe bei der Unterhaltsberechnung bzw. Überschussverteilung "einfach" auf das ganze Einkommen des Beschwerdeführers abgestellt, ohne zu beachten, welche Mehrleistung er aufbringe. Weiter setze sie sich nicht mit der hälftigen Kinderbetreuung sowie der Übernahme des gesamten Barunterhalts auseinander und lasse damit rechtserhebliche Umstände ausser Acht. Darüber möge auch die Floskel, dass "mit Blick auf die konkreten Verhältnisse" die Addition eines Überschussanteils von insgesamt 30% nicht zu beanstanden sei, nicht hinwegtäuschen, zumal die Anforderungen an die Begründung bei Ermessensentscheiden erhöht seien. Hinzu komme, dass der zugesprochene Überschussanteil in der ersten Phase 52 % des Bedarfs der Beschwerdegegner bei den Kindseltern entspreche, in der zweiten Phase sogar 64 %, was völlig unverhältnismässig bzw. "schlicht unbillig" sei. Besonders stossend sei weiter, dass der zugesprochene Überschussanteil nicht den Beschwerdeführern zukomme, sondern das Manko der Kindsmutter decke.
Dass die Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse bzw. Betreuungslasten der Kindseltern bei der Unterhaltsberechnung ohne Willkür berücksichtigt hat, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 4.2.5). Auch in Bezug auf den zugesprochenen Überschussanteil vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun, zumal sich seine Kritik darin erschöpft, diesen als "völlig unverhältnismässig" und "schlicht unbillig" zu bezeichnen. Dass der Überschussanteil entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers den Kindern und nicht der Kindsmutter zusteht, wurde vorstehend aufgezeigt (vgl. E. 4.2.5).
5.
Zuletzt wirft der Beschwerdeführer in hypothetischer Weise die Frage auf, ob die kantonalen Instanzen vorliegend überhaupt hätten vorsorgliche Massnahmen anordnen dürfen. Da mit diesen Ausführungen die Begründungsanforderungen offenkundig nicht erfüllt sind, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen (vgl. E. 2).
6.
6.1. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit drauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Festlegung des Bedarfs des Beschwerdeführers sowie zur Neuberechnung des Kindesunterhalts im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen. Es wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu befinden haben (Art. 67 BGG e contrario; Art. 68 Abs. 5 BGG).
6.2. Der Beschwerdeführer unterliegt grösstenteils, sodass die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zu fünf Sechsteln dem Beschwerdeführer und zu einem Sechstel den Beschwerdegegnern auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für den ihnen durch die Stellungnahme zu seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung entstandenen Aufwand eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Festlegung des Bedarfs des Beschwerdeführers sowie zur Neuberechnung des Kindesunterhalts im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 500.-- den Beschwerdegegnern auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller