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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_116/2020
Urteil vom 28. Februar 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Dezember 2019 (IV.2018.01055).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere unter Berücksichtigung des ABI-Gutachtens vom 16. April 2018, zum Ergebnis gelangte, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im August 2015 keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mehr bestanden habe,
dass sich der Beschwerdeführer damit lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem er sich im Wesentlichen unter Verweis auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was nicht genügt,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die vor Bundesgericht eingereichten Berichte des Spitals B.________, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen, zumal die Operation vom 29. November 2019 nicht zum zeitlich massgebenden Sachverhalt (bis 2. November 2018) zählt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Februar 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Stanger