BGer 1C_81/2020
 
BGer 1C_81/2020 vom 28.02.2020
 
1C_81/2020
 
Verfügung vom 28. Februar 2020
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser,
gegen
Polizei Basel-Landschaft,
Hauptabteilung Verkehrssicherheit,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Warnungsentzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 21. August 2019 (810 19 11).
 
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 10. Februar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. August 2019 erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2020 seine Beschwerde vom 10. Februar 2020 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli