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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_114/2020
Urteil vom 27. Februar 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Freienbach.
Gegenstand
Kostenvorschuss; Frist,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 30. Januar 2020 (III 2019 246).
Erwägungen:
1.
A.________ erhob am 31. Dezember 2019 Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderats Freienbach in Sachen Baubewilligungsverfahren, Baukontrolle usw. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz forderte ihn mit Verfügung vom 2. Januar 2020 auf, bis zum 13. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Da innert der Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, setzte ihm das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Januar 2020 eine Nachfrist bis zum 27. Januar 2020 zur Leistungs des Kostenvorschusses, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Entscheid vom 30. Januar 2020 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in Anwendung von § 73 Verwaltungsrechtspflegegesetz auf die Beschwerde nicht ein, da innert der Nachfrist weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 22. Februar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht rechts- bzw. verfassungswidrig vorgegangen sein sollte, als es mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Freienbach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli