BGer 2C_682/2019
 
BGer 2C_682/2019 vom 26.02.2020
 
2C_682/2019
 
Urteil vom 26. Februar 2020
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Straub.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABE V),
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019 (100.2018.294U).
 
Sachverhalt:
 
A.
Der sri-lankische Staatsangehörige A.________ (geboren 1985) reiste im Juli 2015 in die Schweiz ein und schloss im August 2015 die Ehe mit einer Schweizerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, die letztmals bis Juli 2017 verlängert wurde. Im November 2016 wurde die Ehe geschieden. Im März 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Kantonswechsel ab. Mit Verfügung vom 1. März 2018 verweigerte der Migrationsdienst des Amts für Migration und Personenstand (heute: Migrationsdienst des Amts für Bevölkerungsdienste [ABEV]) des Kantons Bern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.
 
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion (heute: Sicherheitsdirektion) des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Juli 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019).
 
C.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 2. August 2019 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Migrationsdienst anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei seinem Rechtsvertreter eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragt A.________ zudem, es seien weitere Sachverhaltsabklärungen zu seiner familiären Situation, insbesondere zum durch seine Schwiegereltern ausgeübten Druck, zu tätigen, es seien seine geschiedene Ehefrau und deren Eltern zu befragen, und es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu seiner Integration und zur Situation in Sri Lanka anzusetzen.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom 6. August 2019 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern beantragt ebenfalls die Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei. Der Migrationsdienst des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern verzichtet darauf, Bemerkungen anzubringen, während sich das SEM nicht vernehmen lässt. Der Beschwerdeführer repliziert.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (BGE 135 II 1 E. 1.1 S. 4; 133 I 185 E. 2.3 S. 189; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148).
Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch aus Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 13. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]), was für das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Die Frage, ob der Anspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, soweit damit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angefochten wird, einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die verfügte Wegweisung bzw. der Vollzug derselben verstosse gegen Art. 3 EMRK (und damit auch gegen Art. 10 Abs. 3 BV). Sie sei als unzulässig, eventuell als unzumutbar zu qualifizieren, da ihm in der Heimat eine Verhaftung und somit die konkrete Gefahr drohe, Folter, körperliche Misshandlungen und unmenschliche Haftbedingungen zu erleiden. Diese Rüge bezieht sich namentlich auf das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls. Der geltend gemachte Verstoss gegen Art. 3 EMRK würde somit gegebenenfalls dazu führen, dass eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Er ist ihm Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen.
1.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (allgemeiner Härtefall) geltend macht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, da es sich bei der Erteilung der damit verbundenen Bewilligung um einen kantonalen Ermessensentscheid handelt. Da unter keinem Titel ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Härtefallbewilligung besteht, ist der Beschwerdeführer durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass er hinsichtlich der materiellen Bewilligungsfrage auch nicht zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist er zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden (vgl. Urteil 2C_340/2018 vom 23. Mai 2018 E. 2.4). Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind diesbezüglich jedoch ausschliesslich Rügen hinsichtlich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen könnte ("Star"-Praxis; vgl. Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Unzulässig sind dabei Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze, oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich festgestellt worden (vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; Urteil 2C_340/2018 vom 23. Mai 2018 E. 2.4, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unrichtige und unvollständige Abklärung des Sachverhalts. Er macht geltend, die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles seien erfüllt. Diese Rügen zielen im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids und die Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ab und können folglich nicht gehört werden. Soweit eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geltend gemacht wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Sie können allenfalls Gegenstand eines neuen Gesuchs oder eines Wiedererwägungsantrags im Kanton bilden (vgl. Urteil 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 2.3.2).
Im Rahmen seiner Vorbringen zur aktuellen Situation und den politischen Entwicklungen in Sri Lanka beruft sich der Beschwerdeführer teilweise auf Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind. Diese echten Noven müssen im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben.
 
3.
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 138 II 229 E. 3 S. 231 ff. ["nachehelicher Härtefall"]). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 oder Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; Urteil 2C_5/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1 S. 295 f.; 139 II 393 E. 6 S. 403; Urteil 2C_668/2019 vom 19. November 2019 E. 2.1).
 
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Gesamtkonstellation liege ein nachehelicher Härtefall vor. In seiner Ehe sei er Opfer von psychischer Gewalt geworden, und die Wiedereingliederung in Sri Lanka sei gefährdet.
4.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tatbestand des nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AIG) erfasst grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt - sei sie physischer oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, indes nicht bereits eine einmalige Tätlichkeit oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteile 2C_215/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4.1; 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Eine ausländische Person, die vorbringt, Opfer von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AIG zu sein, trifft gemäss Rechtsprechung eine weitreichende Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Unterdrückung in geeigneter Weise glaubhaft machen (beispielsweise durch Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form von psychischer Unterdrückung behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235).
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Familienangehörigen seiner Ex-Ehefrau hätten sich massiv in die Gestaltung der Ehe eingemischt. Seine Ex-Ehefrau habe sich auch nach der Heirat fast die ganze Zeit bei ihren Eltern aufgehalten und regelmässig bei diesen gegessen, während er allein habe zuhause bleiben müssen. Zusammen mit ihren Eltern habe sie ihn permanent kontrolliert und ihm vorgeschrieben, wen er treffen dürfe. Die Eltern hätten sich vorgestellt, dass er und seine Ex-Ehefrau so schnell wie möglich Kinder bekommen sollten, und entsprechend Druck ausgeübt. Die ganze Ehezeit sei extrem belastend und von Demütigungen geprägt gewesen, was ihm psychisch sehr zugesetzt habe. Die vorangegangenen Instanzen hätten diesen Sachverhalt detaillierter abklären müssen.
4.2.1. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung eine vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes verneint. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass das Verhalten des (früheren) Ehepartners nicht immer durch (schriftliche) Beweismittel belegt werden kann. Er übersieht indes, dass die vorangegangenen Instanzen nicht zuletzt aufgrund seiner eigenen, zu wenig substantiierten Ausführungen, mit denen er keine objektiv nachvollziehbare, schwerwiegende und anhaltende Druckausübung aufzuzeigen vermochte, zum Schluss kamen, weitere Abklärungen wären nicht zielbringend. Die beantragte Befragung der ehemaligen Schwiegereltern und Ehefrau könnte zwar gegebenenfalls seine Vorbringen bestätigen, die Aussagen von Drittpersonen sind aber in jedem Fall ungeeignet, um eigene substantiierte Angaben zur geltend gemachten psychischen Unterdrückung zu ersetzen. Auf die im Übrigen rein appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.1 hiervor).
4.2.2. Auch die antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz erweist sich nicht als willkürlich. Es liegt keine Verletzung der Verfassungsgarantie auf rechtliches Gehör vor, wenn eine richterliche Behörde auf die Abnahme von Beweisen verzichtet, weil sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall: Die vom Beschwerdeführer aufgezählten Vorfälle wurden von der Vorinstanz nicht bezweifelt. Sie führte aber aus, die beklagten Vorkommnisse würden keine anhaltende erniedrigende Behandlung oder schwerwiegende Druckausübung aufzeigen. Weitergehende Beweiserhebungen waren angesichts dieser Einschätzung nicht angezeigt.
4.3. Die Vorinstanz erwog, die vorgebrachten und als zutreffend unterstellten Umstände würden keine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in der gemäss Rechtsprechung erforderlichen Intensität begründen. Eine anhaltende erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende Druckausübung, wie sie zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls vorliegen müsste, werde damit nicht aufgezeigt. Im Verhalten seiner Ex-Ehefrau und ihrer Eltern sei keine eheliche Gewalt zu erblicken.
Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Ausführungen überhaupt befasst und nicht lediglich eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, beschränkt er sich darauf, in appellatorischer Weise seine Sichtweise zu bekräftigen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Einschätzungen konkret auseinanderzusetzen. Inhaltlich wiederholt er die von der Vorinstanz als zu wenig gravierend eingestuften Umstände seiner Ehe, ohne substantiiert darzulegen, inwiefern die eheliche Situation über die subjektiv verletzenden und als demütigend empfundenen Vorkommnisse hinaus aufgrund von systematischer, erniedrigender Behandlung oder anderweitiger anhaltender Druckausübung objektiv insofern unhaltbar war, als dass von ihm nicht vernünftigerweise hätte erwartet werden können, in der seine Menschenwürde und Persönlichkeit verletzenden Ehe zu verharren. Die vorgebrachte psychische Gewalt erreicht die erforderliche Intensität für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls nicht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
4.4. Angesichts des Umstands, dass seine Vorbringen nicht bezweifelt werden, aber nicht geeignet sind, eine für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevante, gravierende eheliche Gewalt darzutun, ist der Antrag, weitere Sachverhaltsabklärungen zu seiner familiären Situation zu tätigen und seine geschiedene Ehefrau und deren Eltern zu befragen, abzuweisen.
 
5.
Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vor gezogen würde. Unter diesem Aspekt sind auch allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f.; Urteil 2C_92/2018 vom 11. Juli 2018 E. 7.1). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser sind als im Heimatstaat, genügt gemäss Rechtsprechung nicht, um von einem nachehelichen Härtefall ausgehen zu können, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und nicht straffällig geworden ist (vgl. Urteil 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der aktuellen Situation in Sri Lanka und seiner Wiedereingliederungsmöglichkeiten offensichtlich unrichtig und unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.
5.1.1. Hinsichtlich der Wiedereingliederung in Sri Lanka bringt er vor, durch die vereinfachende Gleichsetzung von Sprache und Kultur mit Kenntnissen über das tatsächliche gesellschaftliche, politische und kulturelle Leben in Sri Lanka habe das Verwaltungsgericht seine Begründungspflicht verletzt.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht setzte sich im angefochtenen Entscheid mit der Möglichkeit der Wiedereingliederung in Sri Lanka und den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers eingehend auseinander. Dass es dabei nicht zum gleichen Schluss kam wie der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
5.1.2. Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich zur aktuellen Situation in Sri Lanka und reicht hierzu zahlreiche Beweismittel ein. Seine teilweise weitschweifigen Ausführungen gehen bisweilen über eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil hinaus und beziehen sich beispielsweise auf im Hinblick auf eine Rückkehr bestehende Risikogruppen, denen der Beschwerdeführer unbestrittenermassen gar nicht angehört, oder auf die Feststellung von Asylgründen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Insofern ist auf seine Vorbringen nicht weiter einzugehen. Sodann ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht auf den Sachverhalt abstellt, wie er sich im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils gestaltete (vgl. E. 2.2 hiervor).
Der Rüge, die Vorinstanz habe für die Frage nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 abgestellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016), die aktuelle Lage in Sri Lanka jedoch nicht beachtet und sich damit auf einen unvollständigen Sachverhalt abgestützt, ist entgegenzuhalten, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nicht nur mit dem zitierten Referenzurteil aus dem Jahr 2016 befassen, sondern auch die seither erfolgte Entwicklung in Sri Lanka beachten und sich dabei namentlich auch auf vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel sowie aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts abstützen. Soweit sich die Rüge auf die in der Beschwerde dokumentierten terroristischen Bombenanschläge vom 21. April 2019 bezieht, ist folgendes festzuhalten: Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils war davon auszugehen, dass es sich dabei um terroristische Anschläge einer extremistischen islamistischen Gruppierung handelte, die weder auf die individuell-konkrete Gefährdungslage des Beschwerdeführers noch auf die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka eine längerfristige Auswirkung haben. Die in der Beschwerde vorgebrachten (längerfristigen) Folgen auf die Sicherheitslage in Sri Lanka sind im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen durch das Bundesgericht zu beachten, soweit sie die Situation im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils widerspiegeln. Mit seinen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.
5.2. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, es sei davon auszugehen, dass er sich in Sri Lanka nicht erfolgreich werde integrieren können. Die zwanzig Jahre, die er im Ausland (in Indien, Grossbritannien und der Schweiz) gelebt habe, seien weit prägender für seine Sozialisierung gewesen als die ersten dreizehn Jahre in Sri Lanka. Zudem gehöre er der tamilischen Minderheit an, welche im Bürgerkrieg unterlegen sei, und spreche die dominierende singhalesische Sprache nicht.
Diesen Ausführungen kann nur bedingt gefolgt werden. Zwar ist nicht zu bezweifeln, dass auch die Jahre im Ausland für den Beschwerdeführer prägend waren. Dennoch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bereits eine wesentliche soziale Prägung stattgefunden hatte, als er seine Heimat im Alter von dreizehn Jahren verliess. Auch die weiteren, von der Vorinstanz gewürdigten Umstände sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Sri Lanka nach wie vor vertraut ist. So verliess er Sri Lanka zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern und lebte während den folgenden zehn Jahren im tamilisch geprägten indischen Bundesstaat Tamil Nadu. Auch in der Schweiz blieb er offenbar in tamilischen Kreisen verwurzelt, was sich in seiner Heirat mit einer Schweizerin mit tamilischen Wurzeln sowie in seiner Tätigkeit für den tamilischen Verein Tamil Education Service Switzerland (TESS) zeigt. Die berufliche und soziale Wiedereingliederung in Sri Lanka dürfte zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein, angesichts seiner Berufsausbildung und -erfahrung, seiner Kenntnisse der tamilischen und englischen Sprache (und damit der zweiten und einer früheren Amtssprache Sri Lankas) sowie seines Alters und seines guten Gesundheitszustands ist aber davon auszugehen, dass ihm die Reintegration gelingen wird. Die Vorinstanz wies ausserdem darauf hin, dass er möglicherweise auf Kontakte werde zurückgreifen können, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein TESS geknüpft habe.
5.3. Weiter gelangt der Beschwerdeführer zum Schluss, angesichts der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka sowie des Umstands, dass einer seiner Brüder für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gekämpft habe, sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und eventuell unzulässig.
5.3.1. Er bezieht sich für seine Einschätzung auf zahlreiche Quellen und einen Bericht seines Rechtsanwalts zur Lage in Sri Lanka. Demnach habe sich spätestens seit den Kommunalwahlen im Februar 2018 der Beginn einer neuen Nachkriegsphase abgezeichnet, welche sich durch vermehrte Repressionen gegenüber (namentlich tamilischen und muslimischen) Minderheiten kennzeichne. Damals habe die Partei des früheren Präsidenten Mahinda Rajapaksa in den meisten Gemeinden die Mehrheit gewonnen. Im Oktober 2018 sei Mahinda Rajapaksa überraschend zum Premierminister ernannt worden, obwohl er für die Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen während der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht werde. Die darauf folgende zweimonatige konstitutionelle Krise habe eine neue unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, insbesondere Tamilen mit Sympathien für den tamilischen Separatismus, geschaffen. Davon seien auch tamilische Rückkehrende aus dem Exil betroffen. Bereits der geringste Hinweis auf ein angebliches Engagement für den tamilischen Separatismus könne eine staatliche Verfolgung auslösen.
Nach den terroristischen Anschlägen vom 21. April 2019 habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage für religiöse und ethnische Minderheiten zusätzlich verschäft: Es sei der Notstand ausgerufen und der Zugang zu den sozialen Medien gekappt worden, die Sicherheitskräfte hätten weiträumige Kompetenzen erhalten, es seien über 10'000 Soldaten mobilisiert und landesweit militärische Checkpoints errichtet worden. Insgesamt ergebe sich für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten eine zugespitzte Bedrohungslage. Bei einer Verhaftung sei mit Folter und körperlichen und sexuellen Übergriffen zu rechnen, und die Haftbedingungen seien teilweise unmenschlich. Eine mögliche Verhaftung des Beschwerdeführers würde daher mit überwiegener Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er würde bei einer Rückkehr zwangsläufig das Interesse der srilankischen Behörden wecken, da er in Indien, Grossbritannien und der Schweiz und damit in exilpolitischen Zentren der LTTE gelebt habe. Es bestehe sodann das Risiko, dass bei einer Befragung - am Flughafen oder auch später - die Tätigkeit seines Bruders Parameswaran für die LTTE entdeckt würde, was zu einer Reflexverfolgung führen könne. Dieser und ein weiterer Bruder, die wieder in Sri Lanka leben würden, hätten sich ihre Sicherheit erkauft, indem sie mit den srilankischen Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten würden, um sich vor einer Verfolgung zu schützen. Sie befürchteten, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers die Vergangenheit seines Bruders als LTTE-Kämpfer ans Licht bringen könnte. Auch sein exilpolitisches Engagement für den Verein TESS würde in Sri Lanka zu Problemen führen, da die tamilischen Schulen in der Schweiz separatistisches Gedankengut verbreiten und regelmässig von Ablegern der LTTE geführt würden.
5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Referenzurteil aus dem Jahr 2016 zum Schluss, es bestehe keine generelle ernstzunehmende Gefahr für Rückkehrende tamilischer Ethnie, Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein, sofern nicht gewisse Risikofaktoren erfüllt seien. Solche Risikofaktoren können beispielsweise exilpolitische Tätigkeiten, eine Verbindung zu den LTTE oder ein Eintrag in einer sogenannten "Stop-List" sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Auch wenn die politische Lage in Sri Lanka wieder angespannter ist als im Zeitpunkt des genannten Referenzurteils, so vermögen die veränderten Umstände im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils keine von den zu beachtenden Risikofaktoren unabhängige, allen zurückkehrenden Tamilen drohende Gefahr einer Folter oder anderen erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung zu begründen. Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuell gültigen Rechtsprechung aus: Es bezeichnet die Lage in Sri Lanka als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos sehr angespannt, was jedoch nicht auf eine erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen schliessen lasse (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2494/2019 vom 18. Juni 2019 E. 9.3; E-3029/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.4).
Angesichts der mit der Beschwerde eingereichten Berichte ist von einer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids angespannten politischen Lage in Sri Lanka auszugehen. Es gelingt dem Beschwerdeführer jedoch nicht, mit seinen Ausführungen ein konkretes Risiko für eine Verletzung von Art. 3 EMRK darzutun. Es ergibt sich aus seinen Ausführungen entgegen seiner Ansicht keine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr, weist er doch kein besonderes Risikoprofil auf, das eine solche Gefährdung nahelegen würde. Er war selbst nie Mitglied der LTTE und macht auch nicht geltend, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Alter von 13 Jahren in irgendeiner Art mit den LTTE in Kontakt getreten zu sein oder für sie gearbeitet zu haben. Der Umstand, dass sein Bruder, der im Gegensatz zu ihm LTTE-Kämpfer war, dank einer Vereinbarung mit den srilankischen Sicherheitsbehörden offenbar unbehelligt in Sri Lanka leben kann, lässt eine Gefahr für den Beschwerdeführer unwahrscheinlich erscheinen. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Behörden aufgrund seines Bruders am Beschwerdeführer haben könnten, wenn der Bruder selbst mit ihnen in Kontakt steht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Indien, Grossbritannien und der Schweiz gelebt und hier für einen tamilischen Verein gearbeitet hat, lässt gemäss der geltenden Lageeinschätzung des Staatssekretariats für Migration (SEM) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein noch kein erhöhtes Risiko für eine Verhaftung und damit möglicherweise einhergehende Folter oder andere erniedrigende oder unmenschliche Behandlung erkennen. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz arbeitete er beim Verein TESS in der Administration. Darin ist höchstens eine niederschwellige exilpolitische Aktivität zu sehen, welche das Interesse der srilankischen Behörden nicht wecken dürfte.
5.3.3. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK darzutun, sodass sich der Vollzug der Wegweisung gemäss der für das vorliegende Urteil massgeblichen Situation im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils als zumutbar und zulässig erweist. Angesichts der vom Beschwerdeführer bereits eingereichten Unterlagen ist ihm keine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zur Situation in Sri Lanka anzusetzen.
Nach den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 hat sich die politische Situation in Sri Lanka erneut verändert, und es liegen aktuelle Berichte über vermehrte Menschenrechtsverletzungen vor. Zudem belasten die gemäss Medienberichten erfolgte Flucht eines ranghohen sri-lankischen Polizeiinspektors in die Schweiz und die Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo die diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz und Sri Lanka erheblich. Es scheint angesichts dieser neuesten Entwicklungen derzeit unklar, wie sich die Situation für Rückkehrende aus der Schweiz gestaltet. Sollte sich eine Rückkehr für den Beschwerdeführer unter den veränderten Umständen als nicht mehr zumutbar oder unzulässig erweisen, so ist dem im Rahmen des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung zu tragen.
5.4. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Gründe für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls darzutun. Nachdem die vorgebrachte belastende Situation in der Ehe nicht als erhebliche eheliche Gewalt zu qualifizieren ist und die Wiedereingliederung nicht als gefährdet bezeichnet werden kann, ist der Schluss der Vorinstanz, dass die geltend gemachten Umstände auch zusammen betrachtet keinen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG begründen, nicht zu beanstanden. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde somit im angefochtenen Entscheid zu Recht verneint.
 
6.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei zudem unverhältnismässig. Diesbezüglich fehlt in der Beschwerde jedoch eine Begründung, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Dementsprechend ist der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln zu seiner Integration abzuweisen.
 
7.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Straub