BGer 9C_60/2020
 
BGer 9C_60/2020 vom 25.02.2020
 
9C_60/2020
 
Urteil vom 25. Februar 2020
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 26. November 2019 (VBE.2019.160).
 
Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2019 betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen,
in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Januar 2020,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 27. Januar 2020, worin die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, u.a. den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 7. Februar 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 27. Januar 2020 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2020 ausgehändigt worden ist,
in das am 20. Februar 2020 nachgereichte, vom Rechtsvertreter unterschriebene Beschwerdeexemplar,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung sowie die Unterschrift zu enthalten hat,
dass, wenn die Unterschrift der Partei oder - wie hier - ihrer Vertretung fehlt, laut Art. 42 Abs. 5 BGG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt,
dass die Beschwerdeführerin den Mangel der fehlenden Unterschrift nicht innert der angesetzten, am 7. Februar 2020 abgelaufenen Nachfrist behoben hat, sondern erst am 20. Februar 2020,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Attinger