BGer 9C_126/2020
 
BGer 9C_126/2020 vom 21.02.2020
 
9C_126/2020
 
Urteil vom 21. Februar 2020
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2019 (IV.2019.94).
 
Nach Einsicht
in die vom 10. Februar 2020 datierende, am 11. Februar 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingegangene und von diesem an das Bundesgericht übermittelte Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2019 (betreffend Rente der Invalidenversicherung),
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass das kantonale Gericht in detaillierter Wiedergabe und Würdigung der medizinischen Aktenlage zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, woraus sich, in Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 72'791.-) und Invalidenkommen (Fr. 67'070.60), ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergebe,
dass, so die Vorinstanz im Weiteren, selbst bei Gewährung eines sogenannten leidensbedingten Abzugs vom tabellarisch ermittelten Invalidenverdienst in maximal zulässiger Höhe von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen) kein anderes Ergebnis resultierte,
dass den Ausführungen in der Beschwerde nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, es seien die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, soweit überhaupt sachbezogen gerügt, unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass der Beschwerdeführer lediglich - sinngemäss - vorbringt, nicht in der Lage zu sein, eine seinen gesundheitlichen Einschränkungen adaptierte Tätigkeit zu finden, respektive auch unter psychischen Beeinträchtigungen zu leiden, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid fehlt,
dass die Eingabe die beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde demnach nicht erfüllt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Februar 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl