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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_172/2020
Urteil vom 20. Februar 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Advokat Peter Jossen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kant ons Wallis,
Gemeinde Naters.
Gegenstand
Schenkungssteuer,
Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis
vom 14. November 2019 (2018/93).
Erwägungen:
1.
A.C.________ erhielt am 21. Dezember 2018 im Zusammenhang mit einem Abtretungsvertrag unter Lebenspartnern vom 1. Mai 2018 ein Formular für die Schenkungssteuer zugesandt. Gestützt auf die von ihr gelieferten Angaben wurde sie am 22. Oktober 2018 für eine Schenkungssteuer von Fr. 10'802.25 veranlagt. Mit E-Mail vom 27. November 2018 erhob Treuhänder B.A.________ für A.C.________ hiergegen Einsprache, worauf die Steuerverwaltung am 28. November 2018 nicht eintrat. A.C.________ gelangte (nach einem Wiedererwägungsgesuch) an die kantonale Steuerrekurskommission. Diese hielt mit Urteil vom 14. November 2019 fest, dass die E-Mail des Treuhandbüros A.________ verspätet eingereicht worden sei; im Übrigen erfülle eine normale E-Mail die Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht. Die Einsprache habe somit - wie die Steuerverwaltung zu Recht festgestellt habe - den formellen Anforderungen des Steuergesetzes nicht genügt. Eine Nachfrist habe nicht angesetzt werden müssen, da ein Treuhänder die Einsprache erhoben habe; diesem mussten die entsprechenden formellen Anforderungen bekannt sein. Dementsprechend wies die Steuerrekurskommission die Beschwerde ab. Die inzwischen verheiratete A.A.________ (bisher A.C.________) beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben. Sie macht geltend, dass sie die Schenkungssteuer nicht schulde; eine korrekte Anwendung des Verbots des überspitzten Formalismus hätte dazu führen müssen, dass die Besteuerung aufgehoben würde. Im Übrigen habe keine Schenkung vorgelegen und seien keine Schenkungssteuern unter Ehegatten geschuldet.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Vorgaben nicht: Streitgegenstand vor der Steuerkommission des Kantons Wallis bildete die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten war. Die Steuerkommission bestätigte dies und wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin stellt die Rechtsanwendung in der Sache selber infrage (keine Schenkung; keine Schenkungssteuer unter Gatten); der angefochtene Entscheid bezieht sich indessen auf die Zulässigkeit des Nichteintretensentscheids der Steuerverwaltung. Hiermit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie macht zwar sinngemäss geltend, der Nichteintretensentscheid verstosse gegen das Verbot des überspitzen Formalismus, sie begründet aber nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Steuerrekurskommission, inwiefern deren Begründung das entsprechende Verbot verletzen würde. Sie setzt sich mit den Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht auseinander.
2.3. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen enthält somit offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung; es ist darauf deshalb mit Entscheid des Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen und eine Verbesserung der Eingabe nicht mehr möglich ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar