BGer 1C_125/2019
 
BGer 1C_125/2019 vom 20.02.2020
 
1C_125/2019
 
Urteil vom 20. Februar 2020
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Müller,
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Verfahrensbeteiligte
1. Aktionskomitee Chemiemüll weg!,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
Beschwerdeführer,
alle vier vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Ramseier
und Rechtsanwalt Martin Pestalozzi,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
vertreten durch die Bau- und Umweltschutzdirektion
des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsabteilung,
Hochbauamt, Bau- und Umweltschutzdirektion
des Kantons Basel-Landschaft,
vertreten durch Advokat Christoph Mettler,
Weitere Beteiligte:
1. D.________,
bestehend aus:
1.1 E.________,
1.2 F.________,
1.3 G.________,
1.4 H.________,
1.5 I.________,
1.6 J.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Werner Eugster,
2. K.________ AG,
3. Stiftung der L.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. David Dussy,
4. Einwohnergemeinde Muttenz,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ursula Brunner,
5. Kanton Basel-Stadt,
handelnd durch das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt,
6. M.________ AG,
7. N.________ AG,
8. Stiftung O.________,
9. P.________ AG,
Beteiligte 6-9 vertreten durch Advokat
Dr. David Dussy,
10. Q.________ AG,
11. R.________ AG,
12. S.________ AG,
vertreten durch Advokat Roman Zeller,
Gegenstand
Sanierungsverfügung für eine Deponie,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, vom 14. November 2018 (810 17 94).
 
Sachverhalt:
A. Auf dem Areal Feldreben in Muttenz befand sich eine Kiesgrube, die zwischen 1918 und 1967 als Deponie genutzt und mit Aushub, Bauschutt, Hauskehricht, Gewerbe- und Industrieabfällen sowie bis 1957 auch mit Abfällen der chemischen Industrie verfüllt wurde. Eigentümer des grössten Teils des Deponieperimeters ist der Kanton Basel-Landschaft (vertreten durch das Hochbauamt).
Die Deponie Feldreben wurde altlastenrechtlich als untersuchungsbedürftiger Standort eingestuft. Aufgrund einer Voruntersuchung kam das Amt für Umweltschutz und Energie des Kantons Basel-Landschaft (AUE) im Jahre 2008 zum Schluss, dass die Deponie sanierungsbedürftig sei. Daraufhin wurde eine Detailuntersuchung vorgenommen, aufgrund derer das AUE mit Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) 2011 die Ziele und Dringlichkeit der Sanierung definierte.
Im Anschluss daran erarbeiteten die betroffenen Grundeigentümer und weitere Parteien aus dem Umfeld der chemischen und pharmazeutischen Industrie ("Konsortium Sanierung Deponie Feldreben") unter Federführung des Kantons Basel-Landschaft (vertreten durch das Hochbauamt) gemeinsam ein Sanierungsprojekt, das im Juli 2014 beim AUE eingereicht wurde. Dieses sieht eine zweistufige Sanierung vor: Zunächst sollen mittels einer fünfjährigen Grundwasserbehandlung die Schadstoffe im tieferliegenden kontaminierten Fels entfernt werden (Modul A). Anschliessend ist ein Teilaushub der Deponie geplant (Modul B). Eine Abstromsicherung und eine ständige Grundwasserbewirtschaftung sollen einen Abstrom von Grundwasser aus dem belasteten Standort verhindern.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 (nachfolgend: Sanierungsverfügung) genehmigte das AUE das Sanierungsprojekt mit zahlreichen Auflagen und Bedingungen. Es wies darauf hin, dass die Bearbeitungstiefe des Projekts der Stufe Vorprojekt entspreche. In den später folgenden Bau- und Ausführungsprojekten würden die Massnahmen im Detail konkretisiert, nochmals überprüft und gegebenenfalls angepasst.
B. Gegen die Sanierungsverfügung erhoben einerseits die Gemeinde Muttenz und andererseits das "Aktionskomitee Chemiemüll weg!", zusammen mit verschiedenen Privatpersonen, darunter A.________, B.________ und C.________, Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Sie beantragten die Aufhebung der Sanierungsverfügung und die Rückweisung zur Ausarbeitung eines neuen Sanierungskonzepts, wobei ein möglichst vollständiger Aushub vorzusehen sei.
Das Verfahren wurde auf die Frage des Eintretens beschränkt und das von der Gemeinde Muttenz angehobene Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage sistiert. Mit Beschluss vom 28. März 2017 trat der Regierungsrat zufolge fehlender Legitimation auf die Beschwerde des Aktionskomitees und der Privaten nicht ein.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, wies die dagegen erhobene Beschwerde am 14. November 2018 ab.
C. Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid haben das "Aktionskomitee Chemiemüll weg!" sowie A.________, B.________ und C.________ am 28. Februar 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts und der Beschluss des Regierungsrats seien aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Durchführung des Beschwerdeverfahrens an den Regierungsrat zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass im Rahmen der Anfechtung von Ausführungsprojekten und damit zusammenhängenden Bewilligungen dannzumal legitimierte Dritte auch sämtliche der Wahrung ihrer Rechte dienenden Rügen vorbringen können, die sich aus der Sanierungsverfügung vom 16. August 2016 ergeben.
D. Der Regierungsrat (vertreten durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der Bau- und Umweltschutzdirektion) schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das kantonale Hochbauamt beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.
Das Kantonsgericht, die Einwohnergemeinde Muttenz und die S.________ AG haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht vernehmen lassen.
Das BAFU kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid sei konform mit Bundesumweltrecht.
E. In ihrer Replik vom 20. September 2019 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Die Bau- und Umweltdirektion verzichtete mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 auf eine weitere Stellungnahme. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht mehr geäussert.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführer haben ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Entscheids, der ihnen die Befugnis zur Anfechtung der Sanierungsverfügung Feldreben abspricht; sie sind insoweit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Fraglich ist indessen, ob die Sanierungsverfügung, die von allen Behörden als "Vorprojekt" bezeichnet wird, einen Endentscheid darstellt (Art. 90 BGG) - was jedenfalls für die Sanierungspflichtigen naheliegt - oder einen Zwischenentscheid i.S.d. Art. 90 ff. BGG darstellt (vgl. unten E. 5.2). Die Frage kann offenbleiben, wenn die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
1.1. Nicht einzutreten ist auf den Feststellungsantrag der Beschwerdeführer. Dieser Antrag ist neu (Art. 99 Abs. 2 BGG) und stellt - da er ein nachfolgendes Verfahren betrifft - auch nicht ohne Weiteres ein "Minus" gegenüber dem ursprünglichen Beschwerdeantrag dar.
1.2. Streitig ist einzig, ob die Beschwerdeführer legitimiert sind, die Sanierungsverfügung vor Regierungsrat anzufechten. Dies ist gesondert für die Beschwerdeführer 2-4 zu prüfen, die sich auf die allgemeine Beschwerdebefugnis von Nachbarn gegen Bauprojekte berufen (E. 2-6), und für den Beschwerdeführer 1, der geltend macht, ihm stehe nach kantonalem Recht das Verbandsbeschwerderecht gegen die Sanierungsverfügung zu (unten E. 7).
1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht - prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Dies ist im Zusammenhang mit den entsprechenden Rügen näher zu prüfen.
2. Gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG dürfen die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Wären die Beschwerdeführer 2-4 befugt, einen Entscheid über ein Vorhaben beim Bundesgericht anzufechten, müssten die kantonalen Instanzen auf ihr Rechtsmittel ebenfalls eintreten, wenn die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 136 II 281 E. 2.1 S. 284).
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (lit. a), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 353 E. 3 S. 356 f., 400 E. 2.2 S. 404 f., 409 E. 1.3 S. 413, 249 E. 1.3.1 S. 252 f.).
3. Das Kantonsgericht prüfte zunächst, ob die privaten Beschwerdeführer aufgrund der - in ihren Augen ungenügenden - Sanierung einem besonderen Risiko für ihre Gesundheit ausgesetzt seien (z.B. durch Deponiegasemissionen) und verneinte dies. Es sei auch nicht einsichtig, weshalb ihnen durch die Sanierung eine Vermögenseinbusse drohe: die Liegenschaftspreise im Umfeld des belasteten Standorts würden nach dessen Sanierung eher steigen als fallen, selbst wenn nicht sämtliche Restrisiken beseitigt würden. Soweit die Beschwerdeführer eine Gefährdung des Trinkwassers aus dem Hardwald durch Schadstoffausschwemmungen aus der Deponie befürchteten, seien sie nicht speziell betroffen, sondern in gleicher Weise wie alle anderen Trinkwasserbezüger in der Stadt Basel und in zahlreichen anderen Agglomerationsgemeinden. Im Übrigen verfüge die Gemeinde Muttenz über eine redundant ausgelegte, mehrstufige Trinkwasseraufbereitung nach dem Multibarrierenprinzip. Zudem werde die Trinkwassersicherheit im Hardwald durch die künstliche Anhebung des Grundwasserspiegels ("Grundwasserberg") vor schadstoffbelasteten Randzuflüssen besonders geschützt.
Die Beschwerdeführer kritisieren diese Erwägungen vor Bundesgericht nicht, sondern stützen ihre Legitimation nunmehr einzig auf die während der Sanierung zu erwartenden Immissionen und Gefahren, denen sie als Anwohner in besonderem Masse ausgesetzt seien. Dies ist im Folgenden näher zu prüfen.
 
4.
4.1. Das Kantonsgericht erwog, dass es sich bei der angefochtenen Sanierungsverfügung um ein Planungsinstrument handle und darin noch keine Erlaubnis zur Vornahme von konkreten Sanierungsarbeiten erteilt werde. In der Sanierungsverfügung werde explizit festgehalten, dass sich das Sanierungsprojekt noch im Stadium eines Vorprojekts befinde und dessen Umsetzung eine Reihe von nachfolgenden Bau- und Ausführungsprojekten bedinge. Die Fragen der Umweltbelastung und der Sicherheit der Bevölkerung bei der Ausführung der Sanierungsarbeiten würden erst in dieser künftigen Phase detailliert geprüft und die entsprechenden Massnahmen in den Baubewilligungen in anfechtbarer Weise festgelegt. Bezüglich dieser Bewilligungen werde den Beschwerdeführern der Rechtsweg nach den allgemeinen Legitimationsregeln für Drittbeschwerdeführer offenstehen. Die nachfolgenden Sanierungsschritte seien auch noch nicht in Stein gemeisselt: Sollte sich in einem späteren Verfahrensabschnitt zeigen, dass die Sanierungsziele auf unzureichenden Erhebungen basierten oder mit der geplanten Vorgehensweise nicht erreicht werden könnten, wäre das Sanierungsprojekt noch einmal zu überarbeiten.
Im Übrigen zielten die Beschwerdeführer gar nicht auf die Verhinderung des Vorhabens ab, sondern strebten vielmehr den Komplettaushub der Deponie an, was eine noch intensivere Rückbautätigkeit mit den damit zwangsläufig verbundenen Risiken und Immissionen zur Folge hätte. Könne die geltend gemachte Beeinträchtigung so oder anders nicht abgewendet werden, so sei das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung zu verneinen.
4.2. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass sie aufgrund ihrer räumlichen Beziehungsnähe mit Sicherheit zur Anfechtung der künftigen Ausführungsprojekte/Baubewilligungen befugt seien: Die Beschwerdeführerin 4 wohne nur 50 m vom Feldreben-Gelände entfernt, die übrigen Beschwerdeführer in 200 bis 600 m Distanz. Sie leiten daraus ab, dass sie schon jetzt befugt sein müssten, die Sanierungsverfügung anzufechten, weil diese die Grundlage für die späteren Ausführungsprojekte bilde und das weitere Verfahren präjudiziere. Das Sanierungsprojekt beruhe auf klar unzureichenden Sachverhaltserhebungen und Grundlagen und vermöge die Sanierungsziele nicht zu erreichen. Die gewählte, nach Ansicht der Beschwerdeführer untaugliche Teilsanierung führe auch zu einem Gesundheitsrisiko für die Bevölkerung während der Sanierungsarbeiten. In späteren Verfahren könnten diese Grundlagen jedoch nicht mehr oder nur noch ungenügend überprüft werden. Es bestehe die Gefahr, dass den Beschwerdeführern in nachfolgenden Verfahren die Rechtskraft der Sanierungsverfügung entgegengehalten und deren vorfrageweise Überprüfung verweigert werde; dies stelle eine Rechtsverweigerung dar und verletze die Rechtsweggarantie (Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV). Werde dagegen in späteren Verfahren auf die Rügen zur Sanierungsverfügung eingetreten, könne dies zu widersprüchlichen und unkoordinierten Entscheiden führen, insbesondere weil schon heute eine Beschwerde der Gemeinde Muttenz gegen die Sanierungsverfügung hängig sei. Dies führe zur Vorbefassung der Behörden und Gerichte und verunmögliche ein faires und gerechtes Verfahren für die Beschwerdeführer in einer späteren Projektphase.
Sie rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht, weil sich die Vorinstanzen mit ihren Rügen zur präjudizierenden Wirkung der Sanierungsverfügung nicht auseinandergesetzt hätten.
4.3. Der Kanton hält dem entgegen, die Sanierungsverfügung lasse Anpassungen aufgrund neuer Erkenntnisse explizit zu. Betroffenen Anwohnern könne auch im nachfolgenden Verfahren vollständiger Rechtsschutz gewährt werden, wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur vorfrageweisen Überprüfung des Richtplans in nachfolgenden Nutzungsplanverfahren belege. Im Übrigen sei nicht erkennbar, welchen praktischen Nutzen die Beschwerdeführer im Obsiegensfall hätten, strebten sie doch mit dem Totalaushub ein massives Mehr an Immissionen und Risiken an.
5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass eine Behörde die Vorbringen der vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und - soweit erheblich - in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht, einen Entscheid zu begründen. Die Begründung braucht jedoch nicht auf jede Einwendung im Detail einzugehen, sondern kann sich auf die für die Behörde wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236, 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).
Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, dass sich die Vorinstanzen nicht im Detail mit der Problematik der vorfrageweisen Anfechtung der Sanierungsverfügung im Baubewilligungsverfahren befasst haben. Beide Vorinstanzen gingen indessen davon aus, dass die Möglichkeit einer späteren Anfechtung der Baubewilligung genüge, um den Anwohnern einen genügenden, d.h. den Anforderungen von Art. 29 und 29a BV entsprechenden Rechtsschutz zu gewähren; dies bedingt, dass auch die Grundlagen der Sanierung - sofern für die Beurteilung nötig und noch aktuell - noch in Frage gestellt werden dürfen. Das Kantonsgericht hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die angefochtene Sanierungsverfügung keine endgültigen Anordnungen treffe, sondern das Sanierungsprojekt noch einmal zu überarbeiten wäre, wenn sich in einem späteren Verfahrensabschnitt zeigen sollte, dass die Sanierungsziele - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - auf unzureichenden Erhebungen basierten oder mit der geplanten Vorgehensweise nicht erreicht werden könnten. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, dass diese Rügen der Beschwerdeführer auch in späteren Verfahrensabschnitten nicht ausgeschlossen, sondern grundsätzlich noch zulässig sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht ist daher zu verneinen.
6. Auch in der Sache ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
6.1. Die Beschwerdeführer 2-4 leiten ihre Legitimation nunmehr einzig aus den mit den Sanierungsmassnahmen verbundenen Immissionen und allfälligen Risiken ab. Gestützt auf die Sanierungsverfügung können jedoch noch keine Sanierungsmassnahmen getroffen werden, weshalb es an einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer fehlt.
Die Sanierungsmassnahmen sind auch noch nicht im Detail festgelegt. Wie das BAFU darlegt, kann aufgrund der Sanierungsverfügung auch noch nicht festgestellt werden, für welche Grundstücke eine wahrnehmbare Zunahme der Immissionen zu erwarten ist und welche Eigentümer bzw. Bewohner daher in besonderem Masse von diesen betroffen sein werden. Zwar spricht die geringe Distanz für eine räumliche Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin 4; bei den übrigen Beschwerdeführern wird dies jedoch von Art und Auswirkungen der Massnahmen einschliesslich des Baustellenverkehrs abhängen (BGE 136 II 274 E. 2.3.2 S. 285 f.), die zurzeit noch nicht beurteilt werden können.
Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen die Legitimation der Beschwerdeführer 2-4 im jetzigen Verfahrensstadium verneinen und den Rechtsschutz der Anwohner auf ein Verfahrensstadium verlegen, in welchem die Auswirkungen auf die Anwohner im Detail feststehen.
6.2. Diesen entsteht dadurch kein Nachteil, können sie doch im Baubewilligungsverfahren auch noch Mängel der Sanierungsverfügung geltend machen, soweit sich diese noch auf den Inhalt der Baubewilligung auswirken.
Dies ergibt sich aus Art. 93 Abs. 3 BGG, sofern man den Sanierungsentscheid als Zwischenentscheid und die Baubewilligung als Endentscheid qualifiziert.
Gleiches gilt aber auch, wenn man davon ausgeht, dass die Sanierungsverfügung das in der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV; SR 814.680) geregelte Verfahren abschliesst und ein eigenständiges Verfahren gegenüber dem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren darstellt: Können die Beschwerdeführer mangels Legitimation die in der Sanierungsverfügung getroffenen Grundsatzentscheide nicht anfechten, müssen sie diese noch im nachfolgenden Verfahren geltend machen können, ohne dass ihnen die Rechtskraft der Sanierungsverfügung entgegengehalten werden kann, analog der vorfrageweisen Überprüfung einer Richtplanfestsetzung im nachfolgenden Nutzungsplanverfahren (BGE 143 II 276 E. 4.2.3 S. 282 mit Hinweisen), der generellen Linienführung einer Hochspannungsleitung im Plangenehmigungsverfahren (BGE 139 II 499 E. 2 S. 503 ff.) oder der vorfrageweisen Überprüfung eines Nutzungsplans im Baubewilligungsverfahren, wenn dieser von den Grundeigentümern oder anderen Betroffenen bei Planerlass nicht angefochten werden konnte (Urteil 1C_739/2013 vom 17. Juni 2015 E. 4 in: URP 2015 724; RDAF 2016 I 357; THIERRY TANQUEREL, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Bd. I: Nutzungplanung, 2016, N. 31 f. zu Art. 21 RPG). Alles andere würde der Rechtsweggarantie widersprechen (Art. 29a BV).
Dementsprechend hält die Sanierungsverfügung (unter III "Rechtliches Gehör", S. 46 unten) ausdrücklich fest, dass weitere Parteien (z.B. Nachbarn), die von der Umsetzung des Sanierungsprojekts tangiert werden, ihre Rechte im Rahmen der Verfahren zur Umsetzung der Sanierungsverfügung wahren können, z.B. durch Einsprache im Baugesuchsverfahren.
6.3. Gleiches gilt hinsichtlich der zulässigen Beschwerdegründe.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Nachbarn gegen ein Bauprojekt alle Rügen erheben, die ihnen einen praktischen Vorteil verschaffen, d.h. zu einer Aufhebung oder Abänderung der Baubewilligung in einem für sie günstigen Sinne führen können (vgl. z.B. BGE 137 II 30 E. 2.2.3; 138 II 191 E. 5.2 S. 205; Urteile 1C_147/2008 vom 11. November 2008 E. 1; 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.4). Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entstünde (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253).
Wie die Vorinstanzen dargelegt haben, ist vorliegend fraglich, ob der von den Beschwerdeführern angestrebte Totalaushub geeignet ist, diesen einen praktischen Nutzen zu verschaffen, ist dieser doch prima vista mit einem Mehr an Immissionen und Gefahren verbunden. Immerhin ist es denkbar, dass gewisse Massnahmen (z.B. Triage von Schadstoffen) bei einem Totalaushub ausserhalb des Perimeters durchgeführt werden könnten; denkbar ist auch, dass es für die Verhältnismässigkeit gewisser Sanierungsmassnahmen darauf ankommen kann, ob damit sämtliche Schadstoffe beseitigt werden oder das Risiko besteht, dass später nochmals Sanierungsschritte erforderlich werden.
Die Frage muss im vorliegenden Verfahren nicht weiter geprüft werden. Es genügt festzuhalten, dass den Beschwerdeführern durch die Verlagerung des Rechtsschutzes ins Baubewilligungsverfahren auch insoweit kein Nachteil entsteht, weil sie auch gegen die Sanierungsverfügung nur Rügen hätten erheben können, die ihnen einen praktischen Nutzen verschafft hätten, nicht aber befugt gewesen wären, (ausschliesslich) das öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des Sanierungsrechts zu verfolgen.
6.4. Schliesslich erscheinen auch die Befürchtungen unbegründet, wonach es zu widersprüchlichen Entscheiden kommen oder den Beschwerdeführern kein faires Verfahren mehr gewährleistet werden könne, wenn jetzt über die Beschwerde der Gemeinde Muttenz gegen die Sanierungsverfügung entschieden werde und erst später, im Baubewilligungsverfahren, über die analogen Einwände der Beschwerdeführer.
Es kommt auch in anderen Konstellationen vor, dass Gemeinden zu einem früheren Zeitpunkt Rechtsschutz gewährt wird als Privaten (z.B. gegen Richtpläne), und es stellt keinen Widerspruch dar, wenn Beschwerden in verschiedenen Verfahrensetappen unterschiedlich beurteilt werden. Von den zuständigen Rechtsmittelbehörden kann in aller Regel erwartet werden, dass sie im nachfolgenden Verfahren ihre - in einem früheren Verfahren geäusserte Meinung - überprüfen. Sofern sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung in einem früheren Verfahren jedoch bereits in einem Mass festgelegt hat, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheint, kann ihr Ausstand verlangt werden (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f. mit Hinweisen).
7. Zu prüfen ist noch die Legitimation des Beschwerdeführers 1.
7.1. Dieser stützt seine Beschwerdebefugnis einzig auf kantonales Recht. Dieses kann vom Bundesgericht nur auf seine Konformität mit höherrangigem Recht überprüft werden, insbesondere unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV). Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 319).
7.2. § 46 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991 (USG/BL) bestimmt, dass kantonale Umweltschutzorganisationen berechtigt sind, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des eidgenössischen oder des kantonalen Umweltschutzgesetzes oder ihrer Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen Rechts zu ergreifen, wenn die Umweltschutzorganisation ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt hat und sich statutengemäss seit mindestens 5 Jahren dem Umweltschutz widmet (lit. a), die Verfügung in einem Verfahren erlassen wurde, das der Publikationspflicht unterliegt (lit. b) und die Umweltschutzorganisation schon in der 1. Instanz mitgewirkt hat (lit. c).
7.3. Das Kantonsgericht führte aus, das "Aktionskomitee Chemiemüll weg!" sei als Verein organisiert und habe seinen Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Gemäss Art. 2 seiner Statuten vom 5. Februar 2004 setze er sich für eine nachhaltige Sanierung der Chemiemülldeponien in der Region Basel ein und erfülle damit die subjektiven Anforderungen des Verbandsbeschwerderechts. Dagegen fehle es an der Voraussetzung eines publikationspflichtigen Verfahrens nach § 46 lit. b USG/BL. Diese Bestimmung beziehe sich auf Verfahren, bei denen die öffentliche Auflage des Projekts vorgeschrieben ist, wie dies namentlich im Raumplanungs- und Baurecht häufig der Fall sei. Nur so ergebe auch die in § 46 lit. c USG/BL statuierte Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren - unter Verwirkung des Beschwerderechts im Unterlassensfall - einen Sinn, könne die Mitwirkung doch nur verlangt werden, wenn die Umweltschutzorganisation durch die öffentliche Auflage überhaupt Kenntnis vom Verfahren haben könne. Für den vorliegenden Fall der Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts sähen weder das USG noch die AltlV eine vorherige öffentliche Auflage des Vorhabens vor. Ebensowenig könne dies aus dem kantonalen Verfahrensrecht abgeleitet werden.
7.4. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, wenn er zur Anfechtung der Ausführungsprojekte berechtigt sei (die im Rahmen der normalen baurechtlichen Verfahren öffentlich aufgelegt werden), müsse er auch zur Anfechtung der damit direkt zusammenhängenden bzw. diese präjudizierenden Sanierungsverfügung berechtigt sein, andernfalls ihm gewisse Rügen verwehrt blieben und der Rechtsweg in unzulässiger Weise beschnitten werde. Er beruft sich auf die Rechtsprechung zum bundesrechtlichen Verbandsbeschwerderecht gemäss Art. 55 USG, wonach die Umweltschutzverbände berechtigt und verpflichtet seien, die von ihnen kritisierten Grundlagen möglichst früh, bei deren Festlegung, anzufechten. Das Sanierungsprojekt hätte daher auch ohne ausdrückliche Vorschrift im Bundesrecht oder im kantonalen Recht öffentlich aufgelegt werden müssen, um den kantonalen Umweltschutzorganisationen die Mitwirkung im Sanierungsverfahren zu ermöglichen.
7.5. Diese Auslegung erscheint zwar vertretbar und aus Sicht des Umweltschutzrechts wie auch der Verfahrensökonomie zweckmässig, genügt aber nicht, um Willkür zu begründen. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts entspricht dem Wortlaut der Norm, welche das Verbandsbeschwerderecht an die Publikationspflicht des Verfahrens knüpft und nicht umgekehrt. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts hat den Vorteil der Rechtssicherheit: Ist keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, müssen die kantonalen Umweltschutzorganisationen nicht befürchten, ihr Beschwerderecht zu verwirken, sondern können dieses noch gegen die Baubewilligung geltend machen.
Es steht dem kantonalen Gesetzgeber grundsätzlich frei, auf welcher Verfahrensstufe er den kantonalen Umweltschutzverbänden das Beschwerderecht einräumen will. Diese können sich - anders als die Beschwerdeführer 2-4 - nicht auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) berufen, die nur bei Streitigkeiten in Bezug auf individuelle, schützenswerte Rechtspositionen greift (BGE 140 II 315 E. 4.4 S. 326 mit Hinweisen).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat als verfügende Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Hochbauamt, Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, den weiteren Beteiligten und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Die Gerichtsschreiberin: Gerber